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Rechtssatz RS0113247

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113247

Geschäftszahl

6Ob306/99i

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Rechtssatz

Durch die mit der einstweiligen Verfügung angestrebte Hinterlegung der bezeichneten Urkunden (insbesondere der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses) durch den Beklagten kann die von der klagenden Partei angestrebte rangwahrende Wirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung über die Jahresfrist des Paragraph 55, GBG hinaus nicht erzielt werden. Die begehrte einstweilige Verfügung ist daher kein geeignetes Mittel, den durch die Weigerung des Beklagten, die Urkunden auszufolgen oder zu hinterlegen, drohenden Rangverlust und den dadurch allenfalls zu erwartenden finanziellen Schaden der klagenden Partei abzuwenden. Die begehrte einstweilige Verfügung scheitert daher bereits an der notwendigen Gefahrenbescheinigung, die auch nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden kann (Paragraph 390, Absatz eins, EO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113247

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00306_99I0000_003