Rechtssatz RS0113250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113250
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Rechtssatz
Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, bleibt für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhält es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 188/99m
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 188/99m
- 6 Ob 20/17k
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 20/17k
Auch; Beisatz: Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH wird dessen Vertretungs‑ und Geschäftsführungsbefugnis nicht berührt. Es treffen ihn daher weiterhin die Buchführungs‑ und Bilanzierungspflichten. (T1); Veröff: SZ 2017/27
- 6 Ob 62/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 62/23w
nur: Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113250
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00188_99M0000_001