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Rechtssatz RS0113250×

Rechtssatz RS0113250

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113250

Entscheidungsdatum

17.01.2024

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, bleibt für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhält es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 188/99m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 188/99m
  • 6 Ob 20/17k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 20/17k
    Auch; Beisatz: Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH wird dessen Vertretungs‑ und Geschäftsführungsbefugnis nicht berührt. Es treffen ihn daher weiterhin die Buchführungs‑ und Bilanzierungspflichten. (T1); Veröff: SZ 2017/27
  • 6 Ob 62/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2024 6 Ob 62/23w
    nur: Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113250

Im RIS seit

25.03.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00188_99M0000_001