Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (6 Ob 214/98h), sodass für ein Zwischenverfahren nach § 14a AußStrG zur Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes kein Raum bleibt. Das Rechtsmittel ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (6 Ob 214/98h), sodass für ein Zwischenverfahren nach Paragraph 14 a, AußStrG zur Abänderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichtes kein Raum bleibt. Das Rechtsmittel ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.
Die Vorinstanzen haben eine amtswegige Enthebung des auf Grund des Gesetzes als geborener Liquidator berufenen früheren Geschäftsführers der Gesellschaft mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass dieser als Alleingesellschafter jederzeit einen anderen Liquidator bestellen könne. Dagegen führen die Revisionsrekurswerber nur Gründe ins Treffen, die sich teils auf aktenwidrige Annahmen stützen, teils unzulässige Neuerungen darstellen:
Die Rekurswerber behaupten, dass der Geschäftsführer am 9. 5. 1994 von Amts wegen zum Liquidator bestellt worden sei, sodass auch nur das Gericht (und nicht der Alleingesellschafter) eine Umbestellung vornehmen könne. Nach der Aktenlage hat das Erstgericht aber mit dem Beschluss vom 9. 5. 1994 Fr 1252/94v den Geschäftsführer nicht amtswegig zum Liquidator bestellt, sondern gleichzeitig mit der verfügten Einstellung des Amtslöschungsverfahrens dem Geschäftsführer aufgetragen, als "geborener Liquidator" die Liquidation durchzuführen.
Die Rekurswerber begründen die Unfähigkeit des Alleingesellschafters zur Bestellung eines anderen Liquidators mit der Behauptung, dass der Geschäftsführer persönlich im Zeitraum 24. 11. 1993 bis 7. 12. 1995 als Einzelunternehmer "in einem Konkursverfahren verfangen" gewesen sei. Abgesehen von der Unzulässigkeit dieses neuen Vorbringens, das schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht hätte werden können, ist nicht ersichtlich, weshalb zum jetzt allein maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ja nach dem Rekursvorbringen selbst die Handlungsfähigkeit des früheren Gemeinschuldners wieder hergestellt ist, eine Liquidatorbestellung durch den Alleingesellschafter nicht möglich sein sollte.
Auch der relevierte Widerspruch, dass dem Geschäftsführer einerseits in dem anhängigen Strafverfahren eine weitere Geschäftstätigkeit nach den Kridatatbeständen vorgeworfen werde und ihm anderseits vom Firmenbuchgericht ein wirtschaftliches Handeln abverlangt werde, stützt sich unzulässig auf neues Vorbringen. Dazu kann obiter bemerkt werden, dass während eines anhängigen Konkursverfahrens der Gemeinschuldner gemäß § 3 Abs 1 KO nur von solchen Rechtshandlungen ausgeschlossen ist, die die Konkursmasse betreffen. Die auf den gesellschaftsvertraglichen Organisationsvorschriften beruhende Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters bei der Abberufung eines Geschäftsführers und Neubestellung eines anderen Geschäftsführers ist keine Verfügung über das Vermögen des Gesellschafters, auch wenn die Geschäftsführerbestellung sich wirtschaftlich in Zukunft auf das Vermögen des Gemeinschuldners (Gesellschafters) auswirken kann. Beim Vermögen der Gesellschaft handelt es sich nicht um das des Gesellschafters. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Entscheidung EvBl 1999/197 verwiesen werden. Danach bleibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhielte es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.Auch der relevierte Widerspruch, dass dem Geschäftsführer einerseits in dem anhängigen Strafverfahren eine weitere Geschäftstätigkeit nach den Kridatatbeständen vorgeworfen werde und ihm anderseits vom Firmenbuchgericht ein wirtschaftliches Handeln abverlangt werde, stützt sich unzulässig auf neues Vorbringen. Dazu kann obiter bemerkt werden, dass während eines anhängigen Konkursverfahrens der Gemeinschuldner gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO nur von solchen Rechtshandlungen ausgeschlossen ist, die die Konkursmasse betreffen. Die auf den gesellschaftsvertraglichen Organisationsvorschriften beruhende Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters bei der Abberufung eines Geschäftsführers und Neubestellung eines anderen Geschäftsführers ist keine Verfügung über das Vermögen des Gesellschafters, auch wenn die Geschäftsführerbestellung sich wirtschaftlich in Zukunft auf das Vermögen des Gemeinschuldners (Gesellschafters) auswirken kann. Beim Vermögen der Gesellschaft handelt es sich nicht um das des Gesellschafters. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Entscheidung EvBl 1999/197 verwiesen werden. Danach bleibt ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhielte es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.
Auch das letzte Rekursargument stützt sich unzulässig auf neues Vorbringen. Im Strafverfahren sei vom beigezogenen Gutachter eine Wahnerkrankung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Angelegenheiten festgestellt worden. Auch auf diesen Umstand können sich die Revisionsrekurswerber zur Begründung einer amtswegigen Liquidatorbestellung nach § 89 Abs 2 GmbHG wegen des Neuerungsverbotes (EFSlg 82.855 uva) nicht stützen.Auch das letzte Rekursargument stützt sich unzulässig auf neues Vorbringen. Im Strafverfahren sei vom beigezogenen Gutachter eine Wahnerkrankung im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Angelegenheiten festgestellt worden. Auch auf diesen Umstand können sich die Revisionsrekurswerber zur Begründung einer amtswegigen Liquidatorbestellung nach Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG wegen des Neuerungsverbotes (EFSlg 82.855 uva) nicht stützen.