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Rechtssatz RS0113268×

Rechtssatz RS0113268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0113268

Geschäftszahl

1Bkd11/99; 7Bkd3/01

Entscheidungsdatum

18.06.2001

Rechtssatz

1. Auch ein Rechtsanwalt, der sich infolge Entrüstung über das Verhalten eines anderen in einer nach den Umständen entschuldbaren Weise zu einer Beleidigung oder Beschimpfung hinreißen lässt, kann einen Entschuldigungsgrund für sich geltend machen.

2. Selbst das Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung kann unter besonderen Umständen entschuldbar sein, zumal Paragraph 9, Absatz eins, RAO durch die Wendung "was er zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet" deutlich auf sein Ermessen hinweist, was der subjektiven Tatseite eine besondere Bedeutung verleiht; trotzdem ist für schriftliche Ehrenbeleidigungen wie Herabsetzungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, Verspottungen etc. grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie die schriftliche Mitteilung objektiv zu verstehen ist und wie sie daher auch vom Empfänger verstanden werden konnte. Bei Mehrdeutigkeit muss sich der Schreiber die für ihn ungünstige Auslegung zurechnen lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 1 Bkd 11/99
  • 7 Bkd 3/01
    Entscheidungstext OGH 18.06.2001 7 Bkd 3/01
    nur: 2. Selbst das Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung kann unter besonderen Umständen entschuldbar sein, zumal § 9 Abs 1 RAO durch die Wendung "was er zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet" deutlich auf sein Ermessen hinweist, was der subjektiven Tatseite eine besondere Bedeutung verleiht; trotzdem ist für schriftliche Ehrenbeleidigungen wie Herabsetzungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, Verspottungen etc. grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie die schriftliche Mitteilung objektiv zu verstehen ist und wie sie daher auch vom Empfänger verstanden werden konnte. Bei Mehrdeutigkeit muss sich der Schreiber die für ihn ungünstige Auslegung zurechnen lassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113268

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19991220_OGH0002_001BKD00011_9900000_004