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Rechtssatz RS0113292

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113292

Geschäftszahl

10ObS197/99i

Entscheidungsdatum

21.03.2000

Rechtssatz

Als hauptberufliche Mitarbeit ist nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wird, dass die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen ist. Die Mitunternehmereigenschaft (Miteigentum, Ehepakte etc) beziehungsweise der Arbeitseinsatz im Betrieb längere Zeit hindurch (in der Regel 120 Kalendermonate) ist Bedingung für die Pensionsteilung. Gegenstand der Teilung der Pension zwischen den Ehegatten kann nur die Nettopension sein kann. Die bescheidmäßige Feststellung des Versicherungsträgers über den Auszahlungsanspruch hat sich auf den Anspruch dem Grunde nach zu beschränken, weil der Anspruch der Höhe nach von dem jeweils in Betracht kommenden Abzugsbetrag abhängt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 197/99i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 197/99i
    Veröff: SZ 73/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113292

Dokumentnummer

JJR_20000321_OGH0002_010OBS00197_99I0000_001