Nach der durch die 13. Novelle zum BSVG (BGBl 1988/751) geschaffenen Regelung des § 71 Abs 4 BSVG ist die Hälfte von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (784 BlgNR 17. GP, 7; abgedruckt auch bei Fürböck/Teschner, BSVG 165 ff) wurde damit eine diesbezügliche Anregung der Präsidentenkonferrenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufgegriffen (s. zur geschichtlichen Entwicklung der pensionsrechtlichen Situation der Bäuerin die ausführliche Darstellung von Wuketich in SozSi 1989, 253 [266 ff, 274 f]), weil nach der damals geltenden Rechtslage bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst wurde, nur einer daher Versicherungszeiten und später einen Pensionsanspruch erwerben konnte. Eine Beteiligung des anderen, von der Pflichtversicherung und vom späteren Pensionsanspruch ausgeschlossenen Ehegatten erschien demnach gerechtfertigt, weil bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten auch beide Eheteile als Betriebsführer anzusehen sind, daher beide an sich die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung erfüllen und letztlich die Erträgnisse des Betriebes, die auch auf dem Umweg über den Versicherungswert die Grundlage für die Beitragsbemessung bilden, auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Eheleute zurückzuführen sind. Ein Anteil am Betriebserfolg im gleichen Ausmaß wie bei der Bewirtschaftung des Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr ist aber auch in jenen Fällen festzustellen, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in dessen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsführung vorgelegen waren. Als hauptberufliche Mitarbeit wäre in diesem Zusammenhang allerdings nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wurde, dass die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen war.Nach der durch die 13. Novelle zum BSVG (BGBl 1988/751) geschaffenen Regelung des Paragraph 71, Absatz 4, BSVG ist die Hälfte von der dem Anspruchsberechtigten gebührenden Pension (Pensionssonderzahlung) dem Ehegatten des Pensionsberechtigten auszuzahlen, sofern dieser den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit dem Pensionsberechtigten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr in der Mindestdauer von 120 Kalendermonaten geführt bzw mindestens in diesem Ausmaß im Betrieb des Pensionsberechtigten hauptberuflich mitgearbeitet hat. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (784 BlgNR 17. GP, 7; abgedruckt auch bei Fürböck/Teschner, BSVG 165 ff) wurde damit eine diesbezügliche Anregung der Präsidentenkonferrenz der Landwirtschaftskammern Österreichs aufgegriffen (s. zur geschichtlichen Entwicklung der pensionsrechtlichen Situation der Bäuerin die ausführliche Darstellung von Wuketich in SozSi 1989, 253 [266 ff, 274 f]), weil nach der damals geltenden Rechtslage bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten stets nur ein Ehegatte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern erfasst wurde, nur einer daher Versicherungszeiten und später einen Pensionsanspruch erwerben konnte. Eine Beteiligung des anderen, von der Pflichtversicherung und vom späteren Pensionsanspruch ausgeschlossenen Ehegatten erschien demnach gerechtfertigt, weil bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten auch beide Eheteile als Betriebsführer anzusehen sind, daher beide an sich die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung erfüllen und letztlich die Erträgnisse des Betriebes, die auch auf dem Umweg über den Versicherungswert die Grundlage für die Beitragsbemessung bilden, auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Eheleute zurückzuführen sind. Ein Anteil am Betriebserfolg im gleichen Ausmaß wie bei der Bewirtschaftung des Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr ist aber auch in jenen Fällen festzustellen, in denen der Ehegatte des Pensionsberechtigten in dessen Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsführung vorgelegen waren. Als hauptberufliche Mitarbeit wäre in diesem Zusammenhang allerdings nur jene Tätigkeit anzusehen, durch die die Arbeitskraft derart in Anspruch genommen wurde, dass die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit praktisch ausgeschlossen war.
In Verfolgung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie sollte aber am damaligen Zustand, der bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten nur einen Eheteil der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterwarf und daher auch nur einen Pensionsanspruch entstehen ließ, nicht gerüttelt werden (vgl § 2a BSVG idF 16. BSVG-Novelle; Fürböck/Teschner aaO 30 f). Dieses Ergebnis der Überlegungen führte zu dem Vorschlag, den Pensionsanspruch an sich unberührt zu lassen und dem Ehegatten des Pensionsberechtigten lediglich einen Auszahlungsanspruch einzuräumen, der im gleichen Ausmaß den Auszahlungsanspruch des Pensionsberechtigten reduziert. Am Pensionsanspruch des Versicherten sollte sich daher im Grunde genommen nichts ändern (RV 784 BlgNR 17. GP, 7).In Verfolgung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie sollte aber am damaligen Zustand, der bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten nur einen Eheteil der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterwarf und daher auch nur einen Pensionsanspruch entstehen ließ, nicht gerüttelt werden vergleiche Paragraph 2 a, BSVG in der Fassung 16. BSVG-Novelle; Fürböck/Teschner aaO 30 f). Dieses Ergebnis der Überlegungen führte zu dem Vorschlag, den Pensionsanspruch an sich unberührt zu lassen und dem Ehegatten des Pensionsberechtigten lediglich einen Auszahlungsanspruch einzuräumen, der im gleichen Ausmaß den Auszahlungsanspruch des Pensionsberechtigten reduziert. Am Pensionsanspruch des Versicherten sollte sich daher im Grunde genommen nichts ändern Regierungsvorlage 784 BlgNR 17. GP, 7).
Die angeordnete Reduktion der Pension um "die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge" lässt unmissverständlich erkennen, dass Gegenstand der Teilung der Pension zwischen den Ehegatten nur die Nettopension sein kann. Es werden daher von der Pension vor Realisierung des Auszahlungsanspruches neben dem in Betracht kommenden Steuerbetrag noch allfällige Ruhensbeträge, Ersatzansprüche (etwa die nach § 173 Abs 3 BSVG oder die nach § 23 Abs 2 AlVG), Rückforderungsansprüche des Versicherungsträgers sowie die auf eine Pfändung entfallenden Beträge abzuziehen sein, weshalb auch in den letztangeführten Fällen eine Benachteiligung betreibender Gläubiger durch die Regelungen der Novelle nicht eintreten kann. Somit hat sich die bescheidmäßige Feststellung des Versicherungsträgers über den Auszahlungsanspruch nur auf den Anspruch dem Grunde nach zu beschränken, weil der Anspruch der Höhe nach von dem jeweils in Betracht kommenden Abzugsbetrag abhängt (RV 784 BlgNR 17. GP, 8).Die angeordnete Reduktion der Pension um "die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge" lässt unmissverständlich erkennen, dass Gegenstand der Teilung der Pension zwischen den Ehegatten nur die Nettopension sein kann. Es werden daher von der Pension vor Realisierung des Auszahlungsanspruches neben dem in Betracht kommenden Steuerbetrag noch allfällige Ruhensbeträge, Ersatzansprüche (etwa die nach Paragraph 173, Absatz 3, BSVG oder die nach Paragraph 23, Absatz 2, AlVG), Rückforderungsansprüche des Versicherungsträgers sowie die auf eine Pfändung entfallenden Beträge abzuziehen sein, weshalb auch in den letztangeführten Fällen eine Benachteiligung betreibender Gläubiger durch die Regelungen der Novelle nicht eintreten kann. Somit hat sich die bescheidmäßige Feststellung des Versicherungsträgers über den Auszahlungsanspruch nur auf den Anspruch dem Grunde nach zu beschränken, weil der Anspruch der Höhe nach von dem jeweils in Betracht kommenden Abzugsbetrag abhängt Regierungsvorlage 784 BlgNR 17. GP, 8).
Der Bäuerin ein Recht auf die Auszahlung der Hälfte der dem Ehemann gebührenden Pension einzuräumen, beruhte daher auf folgenden Überlegungen:
Im Regelfall wurde im Vollerwerbsbetrieb der Bäuerin trotz Führung des Betriebes auf ihre Rechnung und Gefahr sowie Erfüllung der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung (§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG) über die auf § 2a BSVG idF vor der 16. BSVG-Novelle beruhende Zuordnung der Pensionsversicherung zum Ehegatten der Erwerb eigener Pensionsanwartschaften während der Ehe vorenthalten. Zum anderen gründete sich die Beitragsleistung und damit der spätere Pensionsanspruch auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Ehegatten. Dementsprechend sollte die Mitunternehmereigenschaft (Miteigentum, Ehepakte etc) bzw der Arbeitseinsatz im Betrieb längere Zeit hindurch (in der Regel 120 Kalendermonate) Bedingung für die Pensionsteilung sein (Wuketich aaO 275).Im Regelfall wurde im Vollerwerbsbetrieb der Bäuerin trotz Führung des Betriebes auf ihre Rechnung und Gefahr sowie Erfüllung der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG) über die auf Paragraph 2 a, BSVG in der Fassung vor der 16. BSVG-Novelle beruhende Zuordnung der Pensionsversicherung zum Ehegatten der Erwerb eigener Pensionsanwartschaften während der Ehe vorenthalten. Zum anderen gründete sich die Beitragsleistung und damit der spätere Pensionsanspruch auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Ehegatten. Dementsprechend sollte die Mitunternehmereigenschaft (Miteigentum, Ehepakte etc) bzw der Arbeitseinsatz im Betrieb längere Zeit hindurch (in der Regel 120 Kalendermonate) Bedingung für die Pensionsteilung sein (Wuketich aaO 275).
Dass die Ehegattin des Klägers die Voraussetzung der gemeinsamen Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gemäß § 71 Abs 4 BSVG sowohl in tatsächlicher als auch zeitiger Hinsicht erfüllte, ist hier gänzlich unstrittig. Der Revisionswerber argumentiert jedoch, dass seine Ehegattin den Auszahlungsanspruch gemäß § 94 Abs 2 ABGB durch Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wegen Rechtsmissbrauchs verloren habe. Dies wirft die Frage nach der Rechtsnatur des Auszahlungsanspruches nach § 71 Abs 4 BSVG auf:Dass die Ehegattin des Klägers die Voraussetzung der gemeinsamen Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 71, Absatz 4, BSVG sowohl in tatsächlicher als auch zeitiger Hinsicht erfüllte, ist hier gänzlich unstrittig. Der Revisionswerber argumentiert jedoch, dass seine Ehegattin den Auszahlungsanspruch gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB durch Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wegen Rechtsmissbrauchs verloren habe. Dies wirft die Frage nach der Rechtsnatur des Auszahlungsanspruches nach Paragraph 71, Absatz 4, BSVG auf:
Hiezu hielt die Regierungsvorlage fest, dass bei Realisierung des gegenständlichen Novellenvorhabens zunächst die Frage zu beantworten war, ob eine derartige Regelung auf Grund des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" der Bundesverfassung (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) getroffen werden kann, zumal die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten als Angelegenheit des Familienrechtes dem Zivilrecht zuzuordnen seien. Diese Frage wurde vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes bejaht. Obgleich ein eigener Auszahlungsanspruch an der Pension des Ehegatten in einem gewissen Maße an zivilrechtliche Ansprüche anknüpfe, so sei es doch für die kompetenzrechtliche Einordnung entscheidend, dass der dem Ehegatten eingeräumte Anspruch an der Pension des anderen Ehegatten öffentlich-rechtlich als gegen den Sozialversicherungsträger gerichtet konstruiert werde (RV 784 BlgNR 17. GP, 7). Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern darüber, ob die Voraussetzungen für die geteilte Auszahlung erfüllt sind, können wie bereits ausgeführt - im Umweg über den Sozialversicherungsträger - als Leistungssache gemäß § 354 ASVG vor dem Arbeits- und Sozialgericht ausgetragen werden. Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass es sich bei diesem Recht um eine Angelegenheit des "Sozialversicherungswesens" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG), und nicht um eine zivilrechtliche, des Familien (unterhalts)rechts nach Artikel 10 Abs 1 Z 6 B-VG handelt. Ebenfalls auf jener Überlegung, die Teilung beim "typischen Vollerwerbsbauern-Ehepaar" wirksam werden zu lassen, beruht die Aufnahme des Auszahlungsrechts nur im BSVG und daher dessen Vollziehung allein durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Wuketich aaO 275). Zur Rechtsnatur des Auszahlungsanspruches wurde in der Regierungsvorlage auch noch festgehalten, dass er als eine Leistung besonderer Art zwar nicht als Leistung der Pensionsversicherung zu gelten hat, den Leistungen der Pensionsversicherung aber in verfahrensrechtlichen Belangen gleichgestellt werde (RV 784 BlgNR 17. GP, 8).Hiezu hielt die Regierungsvorlage fest, dass bei Realisierung des gegenständlichen Novellenvorhabens zunächst die Frage zu beantworten war, ob eine derartige Regelung auf Grund des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" der Bundesverfassung (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) getroffen werden kann, zumal die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten als Angelegenheit des Familienrechtes dem Zivilrecht zuzuordnen seien. Diese Frage wurde vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes bejaht. Obgleich ein eigener Auszahlungsanspruch an der Pension des Ehegatten in einem gewissen Maße an zivilrechtliche Ansprüche anknüpfe, so sei es doch für die kompetenzrechtliche Einordnung entscheidend, dass der dem Ehegatten eingeräumte Anspruch an der Pension des anderen Ehegatten öffentlich-rechtlich als gegen den Sozialversicherungsträger gerichtet konstruiert werde Regierungsvorlage 784 BlgNR 17. GP, 7). Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern darüber, ob die Voraussetzungen für die geteilte Auszahlung erfüllt sind, können wie bereits ausgeführt - im Umweg über den Sozialversicherungsträger - als Leistungssache gemäß Paragraph 354, ASVG vor dem Arbeits- und Sozialgericht ausgetragen werden. Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass es sich bei diesem Recht um eine Angelegenheit des "Sozialversicherungswesens" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG), und nicht um eine zivilrechtliche, des Familien (unterhalts)rechts nach Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 6, B-VG handelt. Ebenfalls auf jener Überlegung, die Teilung beim "typischen Vollerwerbsbauern-Ehepaar" wirksam werden zu lassen, beruht die Aufnahme des Auszahlungsrechts nur im BSVG und daher dessen Vollziehung allein durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Wuketich aaO 275). Zur Rechtsnatur des Auszahlungsanspruches wurde in der Regierungsvorlage auch noch festgehalten, dass er als eine Leistung besonderer Art zwar nicht als Leistung der Pensionsversicherung zu gelten hat, den Leistungen der Pensionsversicherung aber in verfahrensrechtlichen Belangen gleichgestellt werde Regierungsvorlage 784 BlgNR 17. GP, 8).
Im Hinblick auf die Einwendungen des Revisionswerbers ist auch noch festzuhalten, dass § 71 Abs 7 BSVG regelt, wann kein Auszahlungsanspruch nach Abs 4 besteht (zB bei Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem BSVG), während § 71 Abs 8 BSVG bestimmt, wann der Auszahlungsanspruch endet (zB bei Scheidung der Ehe). Keiner dieser Fälle wurde hier geltend gemacht. Zu dem einem bereits festgestellten Auszahlungsanspruch berührenden Tatbestand der Auflösung der Ehe hielt die Regierungsvorlage noch die Überlegung fest, dass im Zuge der Auflösung der Ehe für allfällige Unterhaltsansprüche im Bereich des Zivilrechts Vorsorge zu treffen wäre (RV 784 BlgNR 17. GP, 8).Im Hinblick auf die Einwendungen des Revisionswerbers ist auch noch festzuhalten, dass Paragraph 71, Absatz 7, BSVG regelt, wann kein Auszahlungsanspruch nach Absatz 4, besteht (zB bei Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem BSVG), während Paragraph 71, Absatz 8, BSVG bestimmt, wann der Auszahlungsanspruch endet (zB bei Scheidung der Ehe). Keiner dieser Fälle wurde hier geltend gemacht. Zu dem einem bereits festgestellten Auszahlungsanspruch berührenden Tatbestand der Auflösung der Ehe hielt die Regierungsvorlage noch die Überlegung fest, dass im Zuge der Auflösung der Ehe für allfällige Unterhaltsansprüche im Bereich des Zivilrechts Vorsorge zu treffen wäre Regierungsvorlage 784 BlgNR 17. GP, 8).
Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass im Fall der Pensionsteilung nach § 71 BSVG nicht gesagt werden kann, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Zahlung an den Auszahlungsberechtigten eine Verbindlichkeit des Pensionisten gegenüber seinem Ehegatten übernimmt (Wanke in FJ 1991, 124). Durch die Pensionsteilung ergeben sich zwar mittelbare Auswirkungen auf familienrechtliche Verpflichtungen eines Pensionisten, da hieraus eine Änderung seiner Unterhaltspflicht (§ 94 ABGB) gegenüber seinem Ehegatten resultieren kann (Wanke aaO; ARD 4613/56/94 [BMF 15. 12. 1994, 07 0104/2-IV/7/94]; FJ-LS 1996/33 [FLD Wien, NÖ, Bgld 26. 3. 1996, Senat VII, 95/423/05]; ARD 5012/24/99 [VwGH 19. 11. 1998, 96/15/0182], wobei die kontroversiellen Auffassungen über die steuerrechtliche Behandlung des Auszahlungsvorganges hier auf sich beruhen können), doch liegt der Zahlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine Übernahme familienrechtlicher Verpflichtung des Pensionisten, sondern die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches des Auszahlungsberechtigten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zugrunde (RV 784 BlgNR 17 GP, 7 f; Wanke aaO). Es ergibt sich auch aus den in § 71 Abs 4 BSVG für den Auszahlungsanspruch genannten Voraussetzungen, dass der Anspruch des Ehegatten nicht aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen heraus geschaffen wurde, sondern die über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgehende Mitwirkung im bäuerlichen Betrieb berücksichtigt werden soll (Wanke aaO). Für die Überlegungen des Revisionswerbers zum Unterhaltsanspruchsverlust wegen Rechtsmissbrauchs, die auf § 94 Abs 2 ABGB beruhen (vgl Schwimann, ABGB2 I § 94 Rz 30-35 mwN), bietet die Anwendung keiner Gesetzesauslegungsmethode (vgl etwa die Darstellung bei Koziol/Welser I10 19 ff mwN) auf die positiven oder negativen Anspruchsvoraussetzungen des Auszahlungsanspruchs im § 71 BSVG oder auf die dort enthaltenen Endigungsgründe eine Grundlage.Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass im Fall der Pensionsteilung nach Paragraph 71, BSVG nicht gesagt werden kann, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit der Zahlung an den Auszahlungsberechtigten eine Verbindlichkeit des Pensionisten gegenüber seinem Ehegatten übernimmt (Wanke in FJ 1991, 124). Durch die Pensionsteilung ergeben sich zwar mittelbare Auswirkungen auf familienrechtliche Verpflichtungen eines Pensionisten, da hieraus eine Änderung seiner Unterhaltspflicht (Paragraph 94, ABGB) gegenüber seinem Ehegatten resultieren kann (Wanke aaO; ARD 4613/56/94 [BMF 15. 12. 1994, 07 0104/2-IV/7/94]; FJ-LS 1996/33 [FLD Wien, NÖ, Bgld 26. 3. 1996, Senat römisch sieben, 95/423/05]; ARD 5012/24/99 [VwGH 19. 11. 1998, 96/15/0182], wobei die kontroversiellen Auffassungen über die steuerrechtliche Behandlung des Auszahlungsvorganges hier auf sich beruhen können), doch liegt der Zahlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine Übernahme familienrechtlicher Verpflichtung des Pensionisten, sondern die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches des Auszahlungsberechtigten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zugrunde Regierungsvorlage 784 BlgNR 17 GP, 7 f; Wanke aaO). Es ergibt sich auch aus den in Paragraph 71, Absatz 4, BSVG für den Auszahlungsanspruch genannten Voraussetzungen, dass der Anspruch des Ehegatten nicht aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen heraus geschaffen wurde, sondern die über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgehende Mitwirkung im bäuerlichen Betrieb berücksichtigt werden soll (Wanke aaO). Für die Überlegungen des Revisionswerbers zum Unterhaltsanspruchsverlust wegen Rechtsmissbrauchs, die auf Paragraph 94, Absatz 2, ABGB beruhen vergleiche Schwimann, ABGB2 römisch eins Paragraph 94, Rz 30-35 mwN), bietet die Anwendung keiner Gesetzesauslegungsmethode vergleiche etwa die Darstellung bei Koziol/Welser I10 19 ff mwN) auf die positiven oder negativen Anspruchsvoraussetzungen des Auszahlungsanspruchs im Paragraph 71, BSVG oder auf die dort enthaltenen Endigungsgründe eine Grundlage.
Unter Bedachtnahme auf den oben erwähnten Gesetzeszweck der Schaffung eines Auszahlungsanspruchs des Ehegatten eines ehemaligen in der Land(Forst)wirtschaft selbständig Erwerbstätigen an der Hälfte der Bauernpension seines Ehegatten, sofern die Ehegatten den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben bzw der Ehegatte des Betriebsinhabers im Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat (§ 71 BSVG), bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesstelle etwa aus dem Grund der Gleichheitswidrigkeit oder Unsachlichkeit.Unter Bedachtnahme auf den oben erwähnten Gesetzeszweck der Schaffung eines Auszahlungsanspruchs des Ehegatten eines ehemaligen in der Land(Forst)wirtschaft selbständig Erwerbstätigen an der Hälfte der Bauernpension seines Ehegatten, sofern die Ehegatten den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben bzw der Ehegatte des Betriebsinhabers im Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat (Paragraph 71, BSVG), bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesstelle etwa aus dem Grund der Gleichheitswidrigkeit oder Unsachlichkeit.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur hier relevanten Frage des § 71 Abs 4 BSVG bisher nicht vorliegt, die Entscheidung also von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Revisionskosten - unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 50.000 (§ 77 Abs 2 ASGG) - zuzusprechen (SSV-NF 6/61 mwN; 10 ObS 241/99k).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur hier relevanten Frage des Paragraph 71, Absatz 4, BSVG bisher nicht vorliegt, die Entscheidung also von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Revisionskosten - unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 50.000 (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG) - zuzusprechen (SSV-NF 6/61 mwN; 10 ObS 241/99k).