Rechtssatz RS0113294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113294
Entscheidungsdatum
24.01.2017
Rechtssatz
Gegen die Schaffung eines Auszahlungsanspruchs des Ehegatten eines ehemaligen in der Landwirtschaft (Forstwirtschaft) selbständig Erwerbstätigen an der Hälfte der Bauernpension seines Ehegatten, sofern die Ehegatten den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben beziehungsweise der Ehegatte des Betriebsinhabers im Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat (§ 71 BSVG), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Schaffung eines Auszahlungsanspruchs des Ehegatten eines ehemaligen in der Landwirtschaft (Forstwirtschaft) selbständig Erwerbstätigen an der Hälfte der Bauernpension seines Ehegatten, sofern die Ehegatten den landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben beziehungsweise der Ehegatte des Betriebsinhabers im Betrieb hauptberuflich mitgearbeitet hat (Paragraph 71, BSVG), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 197/99i
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 197/99i
Veröff: SZ 73/52
- 10 ObS 10/16t
Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 ObS 10/16t
Vgl aber; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof stellt nunmehr gemäß Art 89 Abs 2 B‑VG (Art 140 B‑VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 71 Abs 4 BSVG idF BGBl I 2009/135, in eventu § 71 Abs 4, 7, 8 und 9 BSVG idF BGBl I 2009/135, § 71 Abs 5 idF BGBl 1996/201 und § 71 Abs 6 idF BGBl 1997/139, als verfassungswidrig aufzuheben. (T1)
- 10 ObS 8/17z
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 8/17z
Vgl auch; Beisatz: Mit Erkenntnis vom 12. 12. 2016, GZ G 93/2016‑17, wies der Verfassungsgerichtshof den zu 10 ObS 10/16t gestellten Gesetzesprüfungsantrag im Umfang des Hauptantrags zurück und hinsichtlich des Eventualantrags ab. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113294
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_010OBS00197_99I0000_003