Rechtssatz RS0113293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113293
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Rechtssatz
Im Fall der Pensionsteilung nach § 71 BSVG liegt der Zahlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine Übernahme familienrechtlicher Verpflichtung des Pensionisten zugrunde, sondern handelt es sich um die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches des Auszahlungsberechtigten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, bei der die über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgehende Mitwirkung im bäuerlichen Betrieb berücksichtigt werden soll.Im Fall der Pensionsteilung nach Paragraph 71, BSVG liegt der Zahlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine Übernahme familienrechtlicher Verpflichtung des Pensionisten zugrunde, sondern handelt es sich um die Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches des Auszahlungsberechtigten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, bei der die über die familienrechtliche Beistandspflicht hinausgehende Mitwirkung im bäuerlichen Betrieb berücksichtigt werden soll.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 197/99i
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 ObS 197/99i
Veröff: SZ 73/52
- 6 Ob 94/11h
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 94/11h
Vgl auch; Beisatz: Für die Zeit nach Auflösung der Ehe ist § 71 BSVG unterhaltsrechtlich unbeachtlich. (T1)
- 5 Ob 113/17d
Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113293
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018
Dokumentnummer
JJR_20000321_OGH0002_010OBS00197_99I0000_002