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Rechtssatz RS0113303×

Rechtssatz RS0113303

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113303

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Rechtssatz

Ein Beschluss nach Paragraph 382 b, Absatz 2, Ziffer 2, EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte im Rahmen dieser oberstgerichtlichen Judikatur. Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig: kann doch die gefährdete Partei im Falle eines Aufhebungsantrags ihres Gegners nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens eine Aufhebung der EV durch umgehende Stellung eines Antrags nach Paragraphen 81, ff EheG verhindern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 338/99b
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 338/99b
  • 9 Ob 26/02t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 26/02t
    Nur: Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig. (T1)
  • 9 Ob 32/09k
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 32/09k
    Vgl auch; nur T1
  • 7 Ob 190/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
    Vgl; Veröff: SZ 2018/96
  • 7 Ob 101/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 101/23p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113303

Im RIS seit

10.02.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20000111_OGH0002_0070OB00338_99B0000_001