Rechtssatz RS0113303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113303
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Ein Beschluss nach § 382b Abs 2 Z 2 EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte im Rahmen dieser oberstgerichtlichen Judikatur. Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig: kann doch die gefährdete Partei im Falle eines Aufhebungsantrags ihres Gegners nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens eine Aufhebung der EV durch umgehende Stellung eines Antrags nach §§ 81 ff EheG verhindern.Ein Beschluss nach Paragraph 382 b, Absatz 2, Ziffer 2, EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte im Rahmen dieser oberstgerichtlichen Judikatur. Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig: kann doch die gefährdete Partei im Falle eines Aufhebungsantrags ihres Gegners nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens eine Aufhebung der EV durch umgehende Stellung eines Antrags nach Paragraphen 81, ff EheG verhindern.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 338/99b
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 7 Ob 338/99b
- 9 Ob 26/02t
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 26/02t
Nur: Da nach hM eine einstweilige Verfügung nicht von selbst erlischt, sondern nur über Antrag aufzuheben ist, ist auch der Einwand, es könne zu einem "Außerkrafttreten" der EV nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsverfahrens, dann aber im Falle eines Aufteilungsantrags innerhalb von drei Monaten zu einem "Wiederaufleben" kommen, nicht stichhaltig. (T1)
- 9 Ob 32/09k
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 32/09k
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 190/18v
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
Vgl; Veröff: SZ 2018/96
- 7 Ob 101/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 101/23p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113303
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_0070OB00338_99B0000_001