Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist der Revisionsrekurs nicht verspätet. Er wurde innerhalb der dem Antragsgegner offen stehenden Frist per Telefax eingebracht. Nach dem Inhalt der auf der Sendung angebrachten Faxzeile wäre diese zwar verspätet eingelangt. Die vom Erstgericht und auch vom Obersten Gerichtshof durchgeführten Erhebungen ergaben jedoch zweifelsfrei, dass die Faxübermittlung wenige Minuten vor dem Ende der Rechtsmittelfrist erfolgte. Dem vom Erstgericht erteilten Auftrag, das per Telefax eingebrachte Rechtsmittel durch Vorlage eines von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes zu verbessern, ist der Revisionsrekurswerber rechtzeitig nachgekommen.
Der Revisionsrekurs ist aus den im Folgenden dargestellten Überlegungen zulässig. Er ist teilweise auch berechtigt.
Wenn auch eine einstweilige Verfügung nach herrschender Auffassung durch den Ablauf der Verfügungsfrist nicht von selbst erlischt (RIS-Justiz RS0005543; RS0113303), so ist sie doch auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei nach Ablauf der Verfügungsfrist jedenfalls aufzuheben (7 Ob 99/99f uva). Die grundsätzlich mögliche Verlängerung einer einstweiligen Verfügung ist nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig (RIS-Justiz RS0005566; 7 Ob 99/99f; 1 Ob 210/01s uva). Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird. Nach Ablauf der Verfügungsfrist - hier mit Rechtskraft des Scheidungsurteils - kann nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind (1 Ob 210/01s; 6 Ob 596, 597/94; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 391 Rz 3 f; Kodek in Angst, Kommentar zur EO, § 391 Rz 6 uva). All dies gilt auch für die einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO (7 Ob 157/07z; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382b Rz 18).Wenn auch eine einstweilige Verfügung nach herrschender Auffassung durch den Ablauf der Verfügungsfrist nicht von selbst erlischt (RIS-Justiz RS0005543; RS0113303), so ist sie doch auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei nach Ablauf der Verfügungsfrist jedenfalls aufzuheben (7 Ob 99/99f uva). Die grundsätzlich mögliche Verlängerung einer einstweiligen Verfügung ist nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig (RIS-Justiz RS0005566; 7 Ob 99/99f; 1 Ob 210/01s uva). Analog zu Paragraph 128, Absatz 3, ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird. Nach Ablauf der Verfügungsfrist - hier mit Rechtskraft des Scheidungsurteils - kann nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind (1 Ob 210/01s; 6 Ob 596, 597/94; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 391, Rz 3 f; Kodek in Angst, Kommentar zur EO, Paragraph 391, Rz 6 uva). All dies gilt auch für die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO (7 Ob 157/07z; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 382 b, Rz 18).
Soweit in der vom Rekursgericht für seine hievon abweichende Auffassung ins Treffen geführten Entscheidung 9 Ob 41/06d - zugegeben missverständlich - von einer „Verlängerung" der einstweiligen Verfügung „bis zum Ende aller Verfahren über die Benützung der Wohnung" (RV 252 BlgNR 20. GP 8 f) die Rede ist, ist klarzustellen, dass darunter im hier gegebenen Zusammenhang - also nach Ablauf der für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen einstweiligen Verfügung - die „Verlängerung" des notwendigen Rechtsschutzes der gefährdeten Partei - allerdings durch Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung - bis zum Ende des Aufteilungsverfahrens zu verstehen ist.Soweit in der vom Rekursgericht für seine hievon abweichende Auffassung ins Treffen geführten Entscheidung 9 Ob 41/06d - zugegeben missverständlich - von einer „Verlängerung" der einstweiligen Verfügung „bis zum Ende aller Verfahren über die Benützung der Wohnung" Regierungsvorlage 252, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 8, f) die Rede ist, ist klarzustellen, dass darunter im hier gegebenen Zusammenhang - also nach Ablauf der für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen einstweiligen Verfügung - die „Verlängerung" des notwendigen Rechtsschutzes der gefährdeten Partei - allerdings durch Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung - bis zum Ende des Aufteilungsverfahrens zu verstehen ist.
Daraus ergeben sich für die Entscheidung über den Revisionsrekurs folgende Konsequenzen:
1) Zum Aufhebungsantrag des Antragsgegners:
Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist dem Antragsgegner beizupflichten, dass sein Antrag, die einstweilige Verfügung vom 1. 9. 2005 wegen Ablaufs der Verfügungsfrist aufzuheben, berechtigt war. In diesem Umfang ist seinem Revisionsrekurs daher stattzugeben. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Umfang im Sinne der Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 1. 9. 2005 abzuändern.
Die Antragstellerin, die im Verfahren über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 1. 9. 2005 somit voll unterlegen ist, hat die von ihr verzeichneten Kosten - soweit sie auf das Aufhebungsverfahren entfallen (siehe dazu unten) - selbst zu tragen. Der Antragsgegner hat im Aufhebungsverfahren zwar voll obsiegt, aber keine Kosten verzeichnet.
2) Zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 5. 6. 2008:
Die Antragstellerin hat diesen Provisorialantrag mit ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verbunden und damit ohne jeden Zweifel eine Provisorialmaßnahme im Rahmen des Aufteilungsverfahrens für dessen Dauer angestrebt. Dass dabei im Wortlaut ihres Provisorialantrags von einer „Verlängerung" und nicht von der „Erlassung" der einstweiligen Verfügung für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Rede ist, steht der Deutung ihres Begehrens als Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des in ihrem Antrag genannten Umfangs für die dort angeführte Zeit nicht entgegen (vgl dazu etwa die in einem anderen, aber insoweit vergleichbaren Zusammenhang ergangene Entscheidung 10 Ob 172/98m). Davon geht auch der Revisionsrekurswerber selbst aus, der in seinem Rechtsmittel - wie schon in zweiter Instanz - ausdrücklich ausführt, dass der mit dem Aufteilungsantrag verbundene Provisorialantrag „als ein vollständig neuer Antrag zu behandeln ist".Die Antragstellerin hat diesen Provisorialantrag mit ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verbunden und damit ohne jeden Zweifel eine Provisorialmaßnahme im Rahmen des Aufteilungsverfahrens für dessen Dauer angestrebt. Dass dabei im Wortlaut ihres Provisorialantrags von einer „Verlängerung" und nicht von der „Erlassung" der einstweiligen Verfügung für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Rede ist, steht der Deutung ihres Begehrens als Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des in ihrem Antrag genannten Umfangs für die dort angeführte Zeit nicht entgegen vergleiche dazu etwa die in einem anderen, aber insoweit vergleichbaren Zusammenhang ergangene Entscheidung 10 Ob 172/98m). Davon geht auch der Revisionsrekurswerber selbst aus, der in seinem Rechtsmittel - wie schon in zweiter Instanz - ausdrücklich ausführt, dass der mit dem Aufteilungsantrag verbundene Provisorialantrag „als ein vollständig neuer Antrag zu behandeln ist".
Dass - wie der Revisionsrekurswerber meint - über diesen neuen Antrag erst nach der Entscheidung über seinen Antrag, die bisherige einstweilige Verfügung aufzuheben, entschieden werden und die Entscheidungen über den neuen Antrag nicht zeitgleich mit der Entscheidung über den Aufhebungsantrag erfolgen darf, trifft nicht zu. Für diese Auffassung kann der Revisionsrekurswerber keine rechtfertigenden Gründe ins Treffen führen.
Im Gegensatz zur Meinung des Revisionsrekurswerbers lagen auch sämtliche Voraussetzungen für die Stattgebung des Provisorialantrags der Antragstellerin vom 5. 6. 2008 vor:
Richtig ist, dass die gefährdete Partei, die die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung anstrebt, sämtliche Voraussetzungen für die von ihr begehrte Entscheidung zu bescheinigen hat. Im Gegensatz zur Meinung des Revisionsrekurswerbers ist der Antragstellerin dies im hier zu beurteilenden Fall aber ohnedies gelungen: Vor allem erachteten die Vorinstanzen als bescheinigt, dass der Antragsgegner in einer an die Tochter der Streitteile gerichteten SMS vom 2. 6. 2008 auf die Möglichkeit der Antragstellerin hinwies, die Familie „auszulöschen". Ferner steht fest, dass die Antragstellerin wegen dieses Umstands weiterhin Angst vor dem Antragsgegner empfindet und sich ein Zusammenleben mit ihm nicht vorstellen kann. Auch bei einem Vorfall vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt, bei dem der Antragsgegner die Antragstellerin in emotionaler Weise laut ansprach, fühlte diese sich vom Antragsgegner bedroht. Auf dieser Grundlage erachteten die Vorinstanzen das Schutzbedürfnis der Antragstellerin - ebenso wie im Übrigen ihr dringendes Wohnbedürfnis - weiterhin als bescheinigt. Nun mag es zutreffen, dass die Formulierung des „Auslöschens der Familie" mehrdeutig ist und nicht zwangsläufig eine ernstzunehmende Drohung darstellen muss. Unter den hier gegebenen Umständen erscheint die Deutung dieser Formulierung als ernstzunehmende Drohung jedoch objektiv nachvollziehbar und weder als „paranoid" noch als „Wahnvorstellung". Die Bejahung des für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung notwendigen Schutzbedürfnisses der Antragstellerin ist daher weder die Folge einer - von den Vorinstanzen gar nicht angenommenen - „Bindungswirkung" der einstweiligen Verfügung vom 1. 9. 2005, noch das Ergebnis einer rein subjektiven Sichtweise der Antragstellerin, sondern das Ergebnis einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts durch die Vorinstanzen.
Die Vorinstanzen haben daher den Provisorialantrag der Antragstellerin vom 5. 6. 2008 zu Recht als berechtigt erachtet. Dass in ihrer Entscheidung von einer „Verlängerung" der einstweiligen Verfügung die Rede ist, ändert am materiellen Gehalt der Entscheidung nichts. Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen, wobei jedoch im Sinne der obigen Ausführungen in Form einer Maßgabebestätigung klarzustellen war, dass durch die Entscheidung der Vorinstanzen nicht die einstweilige Verfügung vom 1. 5. 2007 für die Dauer des Aufteilungsverfahrens verlängert, sondern für diesen Zeitraum einen (neue) inhaltsgleiche einstweilige Verfügung erlassen wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über die Erlassung der einstweiligen Verfügung gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm § 393 Abs 2 EO. Die Antragstellerin ist mit ihrem Provisorialantrag zur Gänze durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten, soweit sie auf diesen Antrag entfallen. Da die Antragstellerin in erster Instanz keine Kosten verzeichnet hat - wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, ist die Verzeichnung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rekursbeantwortung verspätet -, sind Gegenstand der Kostenentscheidung nur die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens. Diese entfallen sowohl auf das Aufhebungsverfahren als auch auf das Verfahren über die Erlassung der einstweiligen Verfügung und sind daher zu gleichen Teilen auf diese beiden Verfahren aufzuteilen. Der auf das Verfahren über die Erlassung der einstweiligen Verfügung entfallende Teil - also die Hälfte der verzeichneten Gesamtkosten - ist der Antragstellerin zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über die Erlassung der einstweiligen Verfügung gründet sich auf die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 2, EO. Die Antragstellerin ist mit ihrem Provisorialantrag zur Gänze durchgedrungen und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten, soweit sie auf diesen Antrag entfallen. Da die Antragstellerin in erster Instanz keine Kosten verzeichnet hat - wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat, ist die Verzeichnung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rekursbeantwortung verspätet -, sind Gegenstand der Kostenentscheidung nur die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens. Diese entfallen sowohl auf das Aufhebungsverfahren als auch auf das Verfahren über die Erlassung der einstweiligen Verfügung und sind daher zu gleichen Teilen auf diese beiden Verfahren aufzuteilen. Der auf das Verfahren über die Erlassung der einstweiligen Verfügung entfallende Teil - also die Hälfte der verzeichneten Gesamtkosten - ist der Antragstellerin zuzusprechen.