Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (Heller-Berger-Stix4 2842; Kodek in Angst § 399 EO Rz 11 mwN). Das bedeutet aber nur, dass für Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endigungstermins auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden kann, solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde. Bei anderer Auffassung wäre die Fristsetzung in der einstweiligen Verfügung sinnlos und irreführend. Das ausgesprochene Verbot endet mit dem in der einstweiligen Verfügung bestimmten Zeitpunkt (1 Ob 210/01s mwN; Heller-Berger-Stix aaO; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 391 EO Rz 4). Es ist nämlich zwischen der einstweiligen Verfügung an sich und den angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden (Zechner aaO Rz 6; Konecny, Zur Wirksamkeit einstweiliger Verfügungen nach Ablauf der Verfügungsfrist, ÖBA 1997, 987 [988 f]). Wie bereits zu 1 Ob 210/01s ausgesprochen wurde, ist daher der einhelligen und von der Lehre gebilligten Judikatur zu folgen, wonach die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig ist, der Verlängerungsantrag also innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden muss (so bereits RIS-Justiz RS0005566 [T1] = 1 Ob 210/01s und 2 Ob 247/01i jeweils mwN; für die EV nach § 382b EO: RIS-Justiz RS0109194 [T2] = 10 Ob 426/01x; Sailer in Burgstaller/Deixler § 382b EO Rz 18).Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (Heller-Berger-Stix4 2842; Kodek in Angst Paragraph 399, EO Rz 11 mwN). Das bedeutet aber nur, dass für Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endigungstermins auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden kann, solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde. Bei anderer Auffassung wäre die Fristsetzung in der einstweiligen Verfügung sinnlos und irreführend. Das ausgesprochene Verbot endet mit dem in der einstweiligen Verfügung bestimmten Zeitpunkt (1 Ob 210/01s mwN; Heller-Berger-Stix aaO; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 391, EO Rz 4). Es ist nämlich zwischen der einstweiligen Verfügung an sich und den angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden (Zechner aaO Rz 6; Konecny, Zur Wirksamkeit einstweiliger Verfügungen nach Ablauf der Verfügungsfrist, ÖBA 1997, 987 [988 f]). Wie bereits zu 1 Ob 210/01s ausgesprochen wurde, ist daher der einhelligen und von der Lehre gebilligten Judikatur zu folgen, wonach die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig ist, der Verlängerungsantrag also innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden muss (so bereits RIS-Justiz RS0005566 [T1] = 1 Ob 210/01s und 2 Ob 247/01i jeweils mwN; für die EV nach Paragraph 382 b, EO: RIS-Justiz RS0109194 [T2] = 10 Ob 426/01x; Sailer in Burgstaller/Deixler Paragraph 382 b, EO Rz 18).
Davon ausgehend vertreten das Rekursgericht und auch der Revisionsrekurs offenbar den Standpunkt, der Nichtanwendbarkeit der (im Übrigen gemäß § 78 EO grundsätzlich auch in exekutionsrechtlichen Verfahren anzuwendenden) Regelungen der §§ 123 ff ZPO und § 89 Abs 1 GOG einschließlich jener über Samstage, Sonntage, Feiertage und Karfreitage auf materiell-rechtliche Fristen (Gitschthaler in Rechberger³ § 123 ZPO Rz 4 und 6 mwN) komme entscheidende Bedeutung für die Lösung des vorliegenden Falles zu, wobei hier der verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Charakter der Frist nach § 382b Abs 4 EO im Zusammenhang mit einem - innerhalb dieser Frist zu stellenden - Verlängerungsantrag zu beurteilen sei.Davon ausgehend vertreten das Rekursgericht und auch der Revisionsrekurs offenbar den Standpunkt, der Nichtanwendbarkeit der (im Übrigen gemäß Paragraph 78, EO grundsätzlich auch in exekutionsrechtlichen Verfahren anzuwendenden) Regelungen der Paragraphen 123, ff ZPO und Paragraph 89, Absatz eins, GOG einschließlich jener über Samstage, Sonntage, Feiertage und Karfreitage auf materiell-rechtliche Fristen (Gitschthaler in Rechberger³ Paragraph 123, ZPO Rz 4 und 6 mwN) komme entscheidende Bedeutung für die Lösung des vorliegenden Falles zu, wobei hier der verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Charakter der Frist nach Paragraph 382 b, Absatz 4, EO im Zusammenhang mit einem - innerhalb dieser Frist zu stellenden - Verlängerungsantrag zu beurteilen sei.
Diese Frage ist hier jedoch nicht abschließend zu beantworten, weil der Verlängerungsantrag im vorliegenden Fall auch dann rechtzeitig gestellt wurde, wenn man davon ausgeht, dass die materiell-rechtliche Bedeutung dieser Frist eine Anwendung der zitierten Bestimmungen ausschließt (so zB bei der Leistungsfrist gemäß § 409 ZPO, die als materiell-rechtliche Frist [Gitschthaler in Rechberger³ § 123 ZPO Rz 1 mwN] oder als eine solche mit materiell-rechtlichem und prozessualen Charakter [Fasching Lehrbuch Rz 548 und ihm folgend: Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 § 123 ZPO Rz 11] angesehen wird, wobei selbst Buchegger, auf den sich der Revisionsrekurs - zu Unrecht - beruft, für derartige Fristen, die eine doppelfunktionelle Bedeutung haben, ausdrücklich die Anwendbarkeit der §§ 123 bis 129 ZPO im Hinblick die materiell-rechtliche Bedeutung der Leistungsfrist verneint, „zumal der Richter gemäß § 409 ZPO in eingeschränktem Maß die Möglichkeit hat, die Leistungsfrist den gegebenen Verhältnissen anzupassen" [Buchegger aaO mwN]):Diese Frage ist hier jedoch nicht abschließend zu beantworten, weil der Verlängerungsantrag im vorliegenden Fall auch dann rechtzeitig gestellt wurde, wenn man davon ausgeht, dass die materiell-rechtliche Bedeutung dieser Frist eine Anwendung der zitierten Bestimmungen ausschließt (so zB bei der Leistungsfrist gemäß Paragraph 409, ZPO, die als materiell-rechtliche Frist [Gitschthaler in Rechberger³ Paragraph 123, ZPO Rz 1 mwN] oder als eine solche mit materiell-rechtlichem und prozessualen Charakter [Fasching Lehrbuch Rz 548 und ihm folgend: Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 123, ZPO Rz 11] angesehen wird, wobei selbst Buchegger, auf den sich der Revisionsrekurs - zu Unrecht - beruft, für derartige Fristen, die eine doppelfunktionelle Bedeutung haben, ausdrücklich die Anwendbarkeit der Paragraphen 123, bis 129 ZPO im Hinblick die materiell-rechtliche Bedeutung der Leistungsfrist verneint, „zumal der Richter gemäß Paragraph 409, ZPO in eingeschränktem Maß die Möglichkeit hat, die Leistungsfrist den gegebenen Verhältnissen anzupassen" [Buchegger aaO mwN]):
Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, dass (ebenso wie nach § 126 Abs 2 ZPO im Bereich der verfahrensrechtlichen Fristen) auch für alle materiell-rechtlichen Fristen des Privatrechts nach § 903 Satz 3 ABGB und Art 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254 (EuFrÜb), das innerstaatlich unmittelbar wirksam ist (Bollenberger in KBB² § 902 Rz 1) eine Ablaufhemmung gilt (Bollenberger aaO § 903 Rz 3 mwN). Demnach wird eine Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist und deren letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag gesetzlichen Feiertag oder einen Tag fällt, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (Reischauer in Rummel³ § 903 ABGB Rz 6; Bollenberger aaO). Zwar müssen Erklärungen innerhalb materiell-rechtlicher Fristen zugehen, sodass die Absendung im Gegensatz zu prozessualen Fristen (§ 89 Abs 1 GOG) - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht genügt (Reischauer aaO § 902 ABGB Rz 9). Insoweit ist beim Fernkopieren (Telefax) aber die Besonderheit zu beachten, dass die Eingabe direkt vom Sendegerät des Einreichers an das Empfangsgerät übermittelt wird, sodass Postaufgabe und Einlangen bei Gericht zusammenfallen. Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Fristen sind daher gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist.Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, dass (ebenso wie nach Paragraph 126, Absatz 2, ZPO im Bereich der verfahrensrechtlichen Fristen) auch für alle materiell-rechtlichen Fristen des Privatrechts nach Paragraph 903, Satz 3 ABGB und Artikel 5, des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254 (EuFrÜb), das innerstaatlich unmittelbar wirksam ist (Bollenberger in KBB² Paragraph 902, Rz 1) eine Ablaufhemmung gilt (Bollenberger aaO Paragraph 903, Rz 3 mwN). Demnach wird eine Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist und deren letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag gesetzlichen Feiertag oder einen Tag fällt, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (Reischauer in Rummel³ Paragraph 903, ABGB Rz 6; Bollenberger aaO). Zwar müssen Erklärungen innerhalb materiell-rechtlicher Fristen zugehen, sodass die Absendung im Gegensatz zu prozessualen Fristen (Paragraph 89, Absatz eins, GOG) - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht genügt (Reischauer aaO Paragraph 902, ABGB Rz 9). Insoweit ist beim Fernkopieren (Telefax) aber die Besonderheit zu beachten, dass die Eingabe direkt vom Sendegerät des Einreichers an das Empfangsgerät übermittelt wird, sodass Postaufgabe und Einlangen bei Gericht zusammenfallen. Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Fristen sind daher gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist.
Da die Telefaxeingabe der gefährdeten Partei am Montag, dem 5. 3. 2007 bei Gericht eingelangt ist, wurde sie von den Vorinstanzen somit zu Unrecht als verspätet behandelt; fiel doch der letzte Tag der vom Erstgericht gemäß § 382b Abs 4 EO im (Höchst-)Ausmaß von drei Monaten „ab dem Datum der Erlassung" (hier also der Verkündung) festgelegten Befristung der einstweiligen Verfügung auf den 4. 12. 2007 und damit auf einen Sonntag, weshalb die Frist jedenfalls auf den Montag als nächstfolgenden Werktag verlängert wurde.Da die Telefaxeingabe der gefährdeten Partei am Montag, dem 5. 3. 2007 bei Gericht eingelangt ist, wurde sie von den Vorinstanzen somit zu Unrecht als verspätet behandelt; fiel doch der letzte Tag der vom Erstgericht gemäß Paragraph 382 b, Absatz 4, EO im (Höchst-)Ausmaß von drei Monaten „ab dem Datum der Erlassung" (hier also der Verkündung) festgelegten Befristung der einstweiligen Verfügung auf den 4. 12. 2007 und damit auf einen Sonntag, weshalb die Frist jedenfalls auf den Montag als nächstfolgenden Werktag verlängert wurde.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. Die einstweilige Verfügung ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den Parteien (nunmehr) anhängigen Scheidungsverfahrens antragsgemäß zu verlängern, weil der dafür allein maßgebende Umstand, dass sich die für die Erlassung der einstweiligen Verfügung wesentlichen Umstände nicht nachträglich geändert haben (SZ 71/13 mwN), im vorliegenden Fall bereits den im Beschluss des Erstgerichtes festgehaltenen - unstrittigen - weiteren Entwicklungen in Bezug auf die Trennung der Parteien zu entnehmen ist (Klage und Widerklage im Ehescheidungsverfahren; Besitzstörungsklage wegen Schlössertausches und Privatanklage des Gegners der gefährdeten Partei jeweils gegen die Antragstellerin, Waffenverbotsverfahren gegen den Antragsgegner). Diese hat das Erstgericht nämlich zutreffend dahin zusammenfasst, dass die Situation bzw das Verhältnis zwischen den Parteien [weiterhin] als „durchaus brisant" bezeichnet werden könne, sodass Vorfälle wie jene, welche die einstweilige Verfügung auslösten, nicht ausgeschlossen werden können. Weitere Bescheinigungen sind somit nicht erforderlich.
Dem wohl ohnehin nur als Eventualantrag (arg: „bzw") zu verstehenden, darüber hinausgehenden Verlängerungsbegehren ist hingegen nicht stattzugeben; wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist nämlich die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, erst in einem auf Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über einen vor oder - wie hier - im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungs-[Verlängerungs-]antrag (RIS-Justiz RS0116471 [T2] = 9 Ob 41/06d mit Hinweis auf 6 Ob 180/02t; 7 Ob 253/03m).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 2 EO, §§ 41, 50 ZPO. Die Verlängerung der einstweiligen Verfügung wurde im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens beantragt. Nach § 10 Z 4a RATG beträgt die Bemessungsgrundlage daher EUR 4.360 (3 Ob 293/99f; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 373 E 27 = 3 Ob 166/02m).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Verlängerung der einstweiligen Verfügung wurde im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens beantragt. Nach Paragraph 10, Ziffer 4 a, RATG beträgt die Bemessungsgrundlage daher EUR 4.360 (3 Ob 293/99f; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 373 E 27 = 3 Ob 166/02m).