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Entscheidung 7 Ob 157/07z×

Entscheidung 7 Ob 157/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob157/07z

Entscheidungsdatum

26.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dr. Valerie S*****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Dipl. Ing. Vladim S*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 25. April 2007, GZ 23 R 119/07h-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 13. März 2007, GZ 1 C 228/06p-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss lautet:

Die einstweilige Verfügung vom 4. 12. 2006, GZ 1 C 228/06p-5, des Bezirksgerichtes Tulln, gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den Parteien zu AZ 1 C 253/06i des Bezirksgerichtes Tulln anhängigen Scheidungsverfahrens.

Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit EUR 732,86 (darin EUR 122,14 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Telefax vom 5. 3. 2007 (Sendezeit: 11.43 Uhr) und dem am 7. 3. 2007 beim Erstgericht eingelangten Originalantrag beantragte die gefährdete Partei (neben einer neuen EV) unter anderem auch, die auf drei Monate „ab dem Datum der Erlassung" festgesetzte (Geltungs-)Dauer der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO, die das Erstgericht den Parteien am 4. 12. 2006 (aufgrund einer „vereinbarten Regelung") mündlich verkündet hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien (nunmehr) anhängigen Scheidungsverfahrens „bzw" eines innerhalb eines Jahres danach eingeleiteten Aufteilungsverfahrens zu verlängern.

Das Erstgericht wies den Verlängerungsantrag mit Beschluss vom 13. 3. 2007 zurück. Infolge Fristablaufes (am 4. 3. 2007 um 24.00 Uhr) sei der am 5. 3. 2007 (Montag) eingelangte Antrag, der noch innerhalb der Laufzeit der „ersten EV" hätte gestellt werden müssen, nicht rechtzeitig und fristwahrend. Solange über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden sei, dürfe eine einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs aber nicht aufgehoben werden. Bevor über den „berechtigterweise" auf Zeitablauf gestützten (ebenfalls am 5. 3. 2007 eingelangten) Aufhebungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei entschieden werden könne, sei daher zunächst der verspätete Verlängerungsantrag zurückzuweisen. „Sodann" werde im Ehescheidungsverfahren über den (weiteren) Antrag auf Erlassung einer „neuen EV" zu entscheiden sein.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Verlängerungsantrag abgewiesen werde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Verlängerungsantrag sei tatsächlich verspätet, weil die „materielle Verbotsfrist" bis Sonntag 4. 3. 2007, 24.00 Uhr gedauert habe und daher am Montag, dem 5. 3. 2007, bereits abgelaufen gewesen sei. Durch die verspätete Antragstellung habe die Antragstellerin nicht nur eine Frist versäumt, sondern ihr Recht, eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung zu erwirken, also letztlich auch einen materiellen Anspruch verloren. Der Verlängerungsantrag sei aber nicht zurück- sondern abzuweisen.

Da der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht eindeutig zum Charakter der „Verfügungsfrist" der einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO Stellung genommen habe, stellten sich hier die erheblichen Fragen, ob es sich dabei um eine richterliche Frist im Sinn des Paragraph 124, ZPO handle, wann hier die Dreimonatsfrist des Paragraph 382 b, Absatz 4, EO zu laufen beginne und ob sie sich „gemäß Paragraph 126, Absatz 2, ZPO" verlängere, wenn ihr Ende auf einen Sonn- oder Feiertag falle.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu beheben und meritiorisch über den Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung zu entscheiden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Gegner der gefährdeten Partei beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (Heller-Berger-Stix4 2842; Kodek in Angst Paragraph 399, EO Rz 11 mwN). Das bedeutet aber nur, dass für Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endigungstermins auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden kann, solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde. Bei anderer Auffassung wäre die Fristsetzung in der einstweiligen Verfügung sinnlos und irreführend. Das ausgesprochene Verbot endet mit dem in der einstweiligen Verfügung bestimmten Zeitpunkt (1 Ob 210/01s mwN; Heller-Berger-Stix aaO; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 391, EO Rz 4). Es ist nämlich zwischen der einstweiligen Verfügung an sich und den angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden (Zechner aaO Rz 6; Konecny, Zur Wirksamkeit einstweiliger Verfügungen nach Ablauf der Verfügungsfrist, ÖBA 1997, 987 [988 f]). Wie bereits zu 1 Ob 210/01s ausgesprochen wurde, ist daher der einhelligen und von der Lehre gebilligten Judikatur zu folgen, wonach die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig ist, der Verlängerungsantrag also innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden muss (so bereits RIS-Justiz RS0005566 [T1] = 1 Ob 210/01s und 2 Ob 247/01i jeweils mwN; für die EV nach Paragraph 382 b, EO: RIS-Justiz RS0109194 [T2] = 10 Ob 426/01x; Sailer in Burgstaller/Deixler Paragraph 382 b, EO Rz 18).

Davon ausgehend vertreten das Rekursgericht und auch der Revisionsrekurs offenbar den Standpunkt, der Nichtanwendbarkeit der (im Übrigen gemäß Paragraph 78, EO grundsätzlich auch in exekutionsrechtlichen Verfahren anzuwendenden) Regelungen der Paragraphen 123, ff ZPO und Paragraph 89, Absatz eins, GOG einschließlich jener über Samstage, Sonntage, Feiertage und Karfreitage auf materiell-rechtliche Fristen (Gitschthaler in Rechberger³ Paragraph 123, ZPO Rz 4 und 6 mwN) komme entscheidende Bedeutung für die Lösung des vorliegenden Falles zu, wobei hier der verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Charakter der Frist nach Paragraph 382 b, Absatz 4, EO im Zusammenhang mit einem - innerhalb dieser Frist zu stellenden - Verlängerungsantrag zu beurteilen sei.

Diese Frage ist hier jedoch nicht abschließend zu beantworten, weil der Verlängerungsantrag im vorliegenden Fall auch dann rechtzeitig gestellt wurde, wenn man davon ausgeht, dass die materiell-rechtliche Bedeutung dieser Frist eine Anwendung der zitierten Bestimmungen ausschließt (so zB bei der Leistungsfrist gemäß Paragraph 409, ZPO, die als materiell-rechtliche Frist [Gitschthaler in Rechberger³ Paragraph 123, ZPO Rz 1 mwN] oder als eine solche mit materiell-rechtlichem und prozessualen Charakter [Fasching Lehrbuch Rz 548 und ihm folgend: Buchegger in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 123, ZPO Rz 11] angesehen wird, wobei selbst Buchegger, auf den sich der Revisionsrekurs - zu Unrecht - beruft, für derartige Fristen, die eine doppelfunktionelle Bedeutung haben, ausdrücklich die Anwendbarkeit der Paragraphen 123, bis 129 ZPO im Hinblick die materiell-rechtliche Bedeutung der Leistungsfrist verneint, „zumal der Richter gemäß Paragraph 409, ZPO in eingeschränktem Maß die Möglichkeit hat, die Leistungsfrist den gegebenen Verhältnissen anzupassen" [Buchegger aaO mwN]):

Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, dass (ebenso wie nach Paragraph 126, Absatz 2, ZPO im Bereich der verfahrensrechtlichen Fristen) auch für alle materiell-rechtlichen Fristen des Privatrechts nach Paragraph 903, Satz 3 ABGB und Artikel 5, des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254 (EuFrÜb), das innerstaatlich unmittelbar wirksam ist (Bollenberger in KBB² Paragraph 902, Rz 1) eine Ablaufhemmung gilt (Bollenberger aaO Paragraph 903, Rz 3 mwN). Demnach wird eine Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist und deren letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag gesetzlichen Feiertag oder einen Tag fällt, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (Reischauer in Rummel³ Paragraph 903, ABGB Rz 6; Bollenberger aaO). Zwar müssen Erklärungen innerhalb materiell-rechtlicher Fristen zugehen, sodass die Absendung im Gegensatz zu prozessualen Fristen (Paragraph 89, Absatz eins, GOG) - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht genügt (Reischauer aaO Paragraph 902, ABGB Rz 9). Insoweit ist beim Fernkopieren (Telefax) aber die Besonderheit zu beachten, dass die Eingabe direkt vom Sendegerät des Einreichers an das Empfangsgerät übermittelt wird, sodass Postaufgabe und Einlangen bei Gericht zusammenfallen. Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Fristen sind daher gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist.

Da die Telefaxeingabe der gefährdeten Partei am Montag, dem 5. 3. 2007 bei Gericht eingelangt ist, wurde sie von den Vorinstanzen somit zu Unrecht als verspätet behandelt; fiel doch der letzte Tag der vom Erstgericht gemäß Paragraph 382 b, Absatz 4, EO im (Höchst-)Ausmaß von drei Monaten „ab dem Datum der Erlassung" (hier also der Verkündung) festgelegten Befristung der einstweiligen Verfügung auf den 4. 12. 2007 und damit auf einen Sonntag, weshalb die Frist jedenfalls auf den Montag als nächstfolgenden Werktag verlängert wurde.

Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. Die einstweilige Verfügung ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den Parteien (nunmehr) anhängigen Scheidungsverfahrens antragsgemäß zu verlängern, weil der dafür allein maßgebende Umstand, dass sich die für die Erlassung der einstweiligen Verfügung wesentlichen Umstände nicht nachträglich geändert haben (SZ 71/13 mwN), im vorliegenden Fall bereits den im Beschluss des Erstgerichtes festgehaltenen - unstrittigen - weiteren Entwicklungen in Bezug auf die Trennung der Parteien zu entnehmen ist (Klage und Widerklage im Ehescheidungsverfahren; Besitzstörungsklage wegen Schlössertausches und Privatanklage des Gegners der gefährdeten Partei jeweils gegen die Antragstellerin, Waffenverbotsverfahren gegen den Antragsgegner). Diese hat das Erstgericht nämlich zutreffend dahin zusammenfasst, dass die Situation bzw das Verhältnis zwischen den Parteien [weiterhin] als „durchaus brisant" bezeichnet werden könne, sodass Vorfälle wie jene, welche die einstweilige Verfügung auslösten, nicht ausgeschlossen werden können. Weitere Bescheinigungen sind somit nicht erforderlich.

Dem wohl ohnehin nur als Eventualantrag (arg: „bzw") zu verstehenden, darüber hinausgehenden Verlängerungsbegehren ist hingegen nicht stattzugeben; wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist nämlich die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, erst in einem auf Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über einen vor oder - wie hier - im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungs-[Verlängerungs-]antrag (RIS-Justiz RS0116471 [T2] = 9 Ob 41/06d mit Hinweis auf 6 Ob 180/02t; 7 Ob 253/03m).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Verlängerung der einstweiligen Verfügung wurde im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens beantragt. Nach Paragraph 10, Ziffer 4 a, RATG beträgt die Bemessungsgrundlage daher EUR 4.360 (3 Ob 293/99f; Obermaier, Das Kostenhandbuch Rz 373 E 27 = 3 Ob 166/02m).

Textnummer

E85456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00157.07Z.0926.000

Im RIS seit

26.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20070926_OGH0002_0070OB00157_07Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005543 Rechtssatz 16.01.1952Zivilrecht
Die einstweilige Verfügung erlischt mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, nicht von selbst, vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Die Aufzählung der Gründe, aus denen einstweilige Verfügungen aufzuheben sind, in § …
RS0005566 Rechtssatz 25.01.1956Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hiefür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind. Unzulässigkeit der Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten einstwei …
RS0017541 Rechtssatz 29.08.1933Zivilrecht
Fällt der für die Abgabe einer Erklärung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag.
RS0038572 Rechtssatz 06.02.1969Zivilrecht
Ruht der gerichtliche Dienst am letzten Tag der vereinbarten Widerrufsfrist eines bedingten Vergleiches, so muß der Widerruf schon am vorhergehenden Tag bei Gericht einlangen.
RS0109194 Rechtssatz 29.01.1998Zivilrecht
1. Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einb …
RS0116471 Rechtssatz 16.04.2002Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. Es ist auch keine Klag …
RS0122645 Rechtssatz 26.09.2007Zivilrecht
Zwar müssen Erklärungen innerhalb materiell-rechtlicher Fristen zugehen, sodass die Absendung im Gegensatz zu prozessualen Fristen nicht genügt. Beim Fernkopieren (Telefax) ist aber die Besonderheit zu beachten, dass die Eingabe direkt vom Sendegerät des Ei …