Rechtssatz RS0116471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116471
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.Eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins und Absatz 2, EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 4, EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 426/01x
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 Ob 426/01x
- 6 Ob 180/02t
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 180/02t
nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. (T1)
- 9 Ob 41/06d
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 Ob 41/06d
Beisatz: Bei Gewalttätigkeiten und gefährlichen Drohungen in der Familie, denen mittels einstweiliger Verfügung begegnet werden soll, ist eine Zukunftsprognose erforderlich. Die Bescheinigung eines künftigen, noch ungewissen Sachverhalts kann aber nicht schon zum Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags erbracht werden; vielmehr ist die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T2)
- 7 Ob 157/07z
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 157/07z
Beis wie T2 nur: Die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, ist in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T3)
- 7 Ob 95/13s
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 95/13s
nur T1
- 7 Ob 166/13g
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 166/13g
nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch nach Inkrafttreten des 2. GeSchG am 1. 6. 2009. Mit dem Wegfall des Abs 4 in der Bestimmung des § 382b EO ist ein Abgehen von der einhelligen Judikatur nicht zu rechtfertigen. (T4)
- 7 Ob 233/15p
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 233/15p
Auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nur für die Dauer des anhängigen Scheidungsverfahrens. (T5)
- 7 Ob 133/17k
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 133/17k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 7 Ob 190/18v
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T2; nur T3; Veröff: SZ 2018/96
- 7 Ob 140/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 140/25a
gegenteilig; Beisatz: Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde die Rechtslage dahingehend novelliert, dass das Gericht bei einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen und zum allgemeinen Schutz vor Gewalt neben der Dauer von sechs Monaten bzw einem Jahr, die Dauer auch mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen kann. Nach den Materialien sollte dem Gericht diese Möglichkeit nunmehr ausdrücklich und im Sinne der Materialien zum 2. GeSchG eingeräumt werden. (T6)
Beisatz: Durch die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes 2019 ist nunmehr auch möglich, die einstweilige Verfügung bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens nach § 382e Abs 4 EO zu verlängern, wenn dieses Hauptverfahren binnen einer festgelegten Frist eingeleitet wird. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116471
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20020416_OGH0002_0100OB00426_01X0000_001