Rechtssatz RS0109194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109194
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
1. Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. 2. Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich und rechtfertigt die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO findet daher nicht statt.1. Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. 2. Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich und rechtfertigt die analoge Anwendung des Paragraph 402, Absatz eins, EO. Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet daher nicht statt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 11/98f
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 6 Ob 11/98f
Veröff: SZ 71/13
- 1 Ob 210/01s
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 210/01s
Ähnlich; Beisatz: Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich. (T1)
- 10 Ob 426/01x
Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 Ob 426/01x
Auch; nur: Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. (T2)
- 7 Ob 157/07z
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 157/07z
Auch; nur T2
- 3 Ob 199/07x
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 199/07x
Auch; nur T2
- 3 Ob 1/08f
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 1/08f
Auch; Beisatz: Auch ein vom Gegner der gefährdeten Partei eingeleitetes Hauptverfahren kann zur Verlängerung der EV nach § 382b EO führen. (T3)
Veröff: SZ 2008/17
- 7 Ob 15/14b
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 15/14b
Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T4)
- 7 Ob 117/17g
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 117/17g
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 179/17z
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 179/17z
Vgl; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T5)
nur T2; Beis wie T4
- 7 Ob 224/18v
Entscheidungstext OGH 16.01.2019 7 Ob 224/18v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T6)
- 7 Ob 133/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 133/25x
vgl; Beisatz nur wie T4
- 7 Ob 140/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 140/25a
vgl; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109194
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19980129_OGH0002_0060OB00011_98F0000_001