Das Rekursgericht hat seine Entscheidung primär darauf gestützt, dass die Verlängerung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung vom 29. 9. 1998 auch noch auf Grund des "Fristerstreckungsantrags" vom 30. 1. 2001 zulässig gewesen sei, weil die einstweilige Verfügung mangels Aufhebung noch immer fortgewirkt habe. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten:
Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (8 Ob 213/00g mwN; 3 Ob 2423/96m; SZ 53/175; Heller-Berger-Stix4 2842). Das bedeutet aber nur, dass für Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endigungstermins auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden kann, solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde. Bei anderer Auffassung wäre die Fristsetzung in der einstweiligen Verfügung sinnlos und irreführend. Das ausgesprochene Verbot endet mit dem in der einstweiligen Verfügung bestimmten Zeitpunkt (EvBl. 1967/140; Heller-Berger-Stix aaO; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 4 zu § 391). Es ist nämlich zwischen der einstweiligen Verfügung an sich und den angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden (Zechner aaO Rz 6 zu § 391; Konecny, Zur Wirksamkeit einstweiliger Verfügungen nach Ablauf der Verfügungsfrist, in ÖBA 1997, 987 [988f]). Es ist daher der einhelligen und von der Lehre gebilligten Judikatur - auch in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 99/99f = MietSlg. 51.795 wird keine andere Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht - zu folgen, nach der die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig ist; der Verlängerungsantrag muss innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden, nach deren Ablauf nur mehr die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann (6 Ob 596, 597/94; MietSlg. 33.780; 1 Ob 586/76; Zechner aaO Rz 3 zu § 391; Kodek in Angst, Komm. zur EO Rz 6 zu § 391; Konecny aaO 992).Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht (8 Ob 213/00g mwN; 3 Ob 2423/96m; SZ 53/175; Heller-Berger-Stix4 2842). Das bedeutet aber nur, dass für Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endigungstermins auch nachträglich noch die Exekution bewilligt werden kann, solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde. Bei anderer Auffassung wäre die Fristsetzung in der einstweiligen Verfügung sinnlos und irreführend. Das ausgesprochene Verbot endet mit dem in der einstweiligen Verfügung bestimmten Zeitpunkt (EvBl. 1967/140; Heller-Berger-Stix aaO; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 4 zu Paragraph 391,). Es ist nämlich zwischen der einstweiligen Verfügung an sich und den angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden (Zechner aaO Rz 6 zu Paragraph 391,; Konecny, Zur Wirksamkeit einstweiliger Verfügungen nach Ablauf der Verfügungsfrist, in ÖBA 1997, 987 [988f]). Es ist daher der einhelligen und von der Lehre gebilligten Judikatur - auch in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 99/99f = MietSlg. 51.795 wird keine andere Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht - zu folgen, nach der die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf der Verfügungsfrist unzulässig ist; der Verlängerungsantrag muss innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden, nach deren Ablauf nur mehr die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann (6 Ob 596, 597/94; MietSlg. 33.780; 1 Ob 586/76; Zechner aaO Rz 3 zu Paragraph 391,; Kodek in Angst, Komm. zur EO Rz 6 zu Paragraph 391,; Konecny aaO 992).
Die vom Rekursgericht zur Begründung der bestätigenden Entscheidung primär geäußerte Rechtsansicht wird demnach nicht geteilt. Damit ist aber für den Revisionsrekurswerber nichts gewonnen, weil die subsidiäre Begründung durch das Gericht zweiter Instanz (die die Primärbegründung des Erstgerichts ist) frei von Rechtsirrtum ist.
Die Vorinstanzen haben den Antrag der klagenden Partei vom 27. 11. 2000 (ON 47) als Verlängerungsantrag gedeutet und dies auch eingehend begründet. Tatsächlich langte dieser Antrag, der inhaltlich auf eine Verlängerung der am 29. 9. 1998 erlassenen einstweiligen Verfügung abzielte, noch innerhalb der Verfügungsfrist ein und in diesem Antrag wurde auch ausdrücklich auf deren Ablauf hingewiesen. Die klagende Partei hat darin ihr unverändertes Sicherungsinteresse deutlich zum Ausdruck gebracht und die Erlassung einer mit der bereits getroffenen und noch wirksamen einstweiligen Verfügung inhaltsgleichen Provisorialmaßnahme beantragt. Kommt ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich (SZ 71/13; MietSlg. 48.726; vgl. auch Zechner aaO Rz 3 zu § 391), so haben die Vorinstanzen den am 27. 11. 2000 eingebrachten Antrag infolge Inhaltsgleichheit mit der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung und des Hinweises auf den Ablauf deren Wirksamkeit zutreffend als Verlängerungsantrag gedeutet. Dass die Voraussetzungen für die zeitliche Verlängerung der einstweiligen Verfügung (siehe SZ 71/13; 1 Ob 2089/96d, 2090/96a; MietSlg. 48.717; Kodek aaO Rz 4 zu § 391) nicht vorgelegen seien, hat der Beklagte gar nicht behauptet.Die Vorinstanzen haben den Antrag der klagenden Partei vom 27. 11. 2000 (ON 47) als Verlängerungsantrag gedeutet und dies auch eingehend begründet. Tatsächlich langte dieser Antrag, der inhaltlich auf eine Verlängerung der am 29. 9. 1998 erlassenen einstweiligen Verfügung abzielte, noch innerhalb der Verfügungsfrist ein und in diesem Antrag wurde auch ausdrücklich auf deren Ablauf hingewiesen. Die klagende Partei hat darin ihr unverändertes Sicherungsinteresse deutlich zum Ausdruck gebracht und die Erlassung einer mit der bereits getroffenen und noch wirksamen einstweiligen Verfügung inhaltsgleichen Provisorialmaßnahme beantragt. Kommt ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich (SZ 71/13; MietSlg. 48.726; vergleiche auch Zechner aaO Rz 3 zu Paragraph 391,), so haben die Vorinstanzen den am 27. 11. 2000 eingebrachten Antrag infolge Inhaltsgleichheit mit der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung und des Hinweises auf den Ablauf deren Wirksamkeit zutreffend als Verlängerungsantrag gedeutet. Dass die Voraussetzungen für die zeitliche Verlängerung der einstweiligen Verfügung (siehe SZ 71/13; 1 Ob 2089/96d, 2090/96a; MietSlg. 48.717; Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 391,) nicht vorgelegen seien, hat der Beklagte gar nicht behauptet.
Die - gleichzeitige - Abweisung des Antrags der klagenden Partei auf Erlassung eines (neuen) Veräußerungs- und Belastungsverbots (Punkt II des Beschlusses der ersten Instanz) hat nicht zur Folge, dass die Deutung des Antrags vom 27. 11. 2000 als Verlängerungsantrag nicht statthaft wäre. Mit dieser Abweisung brachte das Erstgericht lediglich zum Ausdruck, dass eine - ohnehin inhaltsgleiche - neue einstweilige Verfügung nicht zu erlassen sei, weil die bereits bestehende Verfügung zu verlängern sei. Von einer in sich widersprüchlichen Entscheidung kann deshalb nicht die Rede sein.Die - gleichzeitige - Abweisung des Antrags der klagenden Partei auf Erlassung eines (neuen) Veräußerungs- und Belastungsverbots (Punkt römisch zwei des Beschlusses der ersten Instanz) hat nicht zur Folge, dass die Deutung des Antrags vom 27. 11. 2000 als Verlängerungsantrag nicht statthaft wäre. Mit dieser Abweisung brachte das Erstgericht lediglich zum Ausdruck, dass eine - ohnehin inhaltsgleiche - neue einstweilige Verfügung nicht zu erlassen sei, weil die bereits bestehende Verfügung zu verlängern sei. Von einer in sich widersprüchlichen Entscheidung kann deshalb nicht die Rede sein.
Dass die einstweilige Verfügung vom 29. 9. 1998 auf § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB gestützt wurde, erweist sich dem Verlängerungsbegehren der klagenden Partei nicht als abträglich. Diese Bestimmung verhalf einem Sicherungswerber nur dazu, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot selbst bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden konnte. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung war aber ebenso wie dann, wenn der Gegner der gefährdeten Partei bereits Eigentümer war, stets, dass eine Gefährdung iS des § 379 Abs 2 Z 1 EO - die Z 2 der zitierten Bestimmung scheidet hier nach der Sachlage aus - behauptet und bescheinigt werde. Die Verlängerung der Sicherungsmaßnahme wird dadurch, dass der Beklagte nunmehr bereits Eigentümer der zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei herangezogenen Grundstücke geworden ist, nicht gehindert.Dass die einstweilige Verfügung vom 29. 9. 1998 auf Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB gestützt wurde, erweist sich dem Verlängerungsbegehren der klagenden Partei nicht als abträglich. Diese Bestimmung verhalf einem Sicherungswerber nur dazu, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot selbst bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden konnte. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung war aber ebenso wie dann, wenn der Gegner der gefährdeten Partei bereits Eigentümer war, stets, dass eine Gefährdung iS des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO - die Ziffer 2, der zitierten Bestimmung scheidet hier nach der Sachlage aus - behauptet und bescheinigt werde. Die Verlängerung der Sicherungsmaßnahme wird dadurch, dass der Beklagte nunmehr bereits Eigentümer der zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei herangezogenen Grundstücke geworden ist, nicht gehindert.
Der vom Beklagten gestellte Aufhebungsantrag wurde abgewiesen; eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 29. 9. 1998 ist nie erfolgt. Solange über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden ist, darf eine einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs auch nicht aufgehoben werden (Zechner aaO Rz 3 zu § 391, König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/224 ; Konecny aaO 992). Demnach steht die Entscheidung der Vorinstanzen auch insoweit mit der Gesetzeslage im Einklang.Der vom Beklagten gestellte Aufhebungsantrag wurde abgewiesen; eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 29. 9. 1998 ist nie erfolgt. Solange über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden ist, darf eine einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs auch nicht aufgehoben werden (Zechner aaO Rz 3 zu Paragraph 391,, König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 2/224 ; Konecny aaO 992). Demnach steht die Entscheidung der Vorinstanzen auch insoweit mit der Gesetzeslage im Einklang.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Äußerung der klagenden Partei zu dessen Aufhebungsantrag keine uneingeschränkte Zustimmung zu diesem Antrag zu entnehmen. Die von der klagende Partei gebrauchte Formulierung, sie spreche sich "nach Ablauf der materiellen Rechtskraft" nicht gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung "nach einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung" aus (AS 284), kann nicht als Zustimmung zur begehrten Aufhebung gewertet werden.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Gemäß § 393 Abs 1 EO hat die klagende Partei die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Dem Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrags nicht gelungen, weshalb er gemäß § 402 EO sowie den §§ 40 und 50 ZPO keinen Kostenersatzanspruch hat.Gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO hat die klagende Partei die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Dem Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrags nicht gelungen, weshalb er gemäß Paragraph 402, EO sowie den Paragraphen 40 und 50 ZPO keinen Kostenersatzanspruch hat.