Rechtssatz RS0106985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106985
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Rechtssatz
Die Verlängerung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist in § 402 Abs 1 EO nicht ausdrücklich angeführt. Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auch auf Beschlüsse über Anträge auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung.Die Verlängerung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist in Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht ausdrücklich angeführt. Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des Paragraph 402, Absatz eins, EO auch auf Beschlüsse über Anträge auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2241/96d
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2241/96d
- 6 Ob 11/98f
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 6 Ob 11/98f
Veröff: SZ 71/13
- 1 Ob 210/01s
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 210/01s
nur: Da die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung nahekommt und die Ablehnung einer Verlängerung die gleiche Wirkung wie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung hat, so rechtfertigt das die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO auch auf Beschlüsse über Anträge auf Verlängerung einer einstweiligen Verfügung. (T1)
- 3 Ob 1/08f
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 1/08f
Auch; Beisatz: Hier: Verlängerung einer EV nach § 382b EO. (T2); Veröff: SZ 2008/17
- 3 Ob 87/15p
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 87/15p
Auch
- 4 Ob 241/17w
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 241/17w
Vgl
- 5 Ob 151/18v
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 151/18v
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106985
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19961001_OGH0002_0040OB02241_96D0000_001