Begründung:
Sowohl die Frau (1 C 199/92p) als auch der Mann (1 C 33/94d) erhoben beim Erstgericht Klage auf Scheidung aus dem Verschulden des anderen. Im Zuge des zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahrens (ON 18) beantragte der Mann zunächst, ihm mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens den abgesonderten Wohnort in der Form zu bewilligen, daß der Frau aufgetragen werde, die Ehewohnung in *****, zu verlassen und nicht mehr zu betreten (ON 20). In der Folge stellte er noch den Eventualantrag, der Frau mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen, Franz O***** oder einen anderen volljährigen Mann in die Ehewohnung einzulassen, einen solchen in dieser zu empfangen oder mit diesem aus der Ehewohnung Kontakt aufzunehmen, wobei diese einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens und für den Fall, daß innerhalb von vier Wochen nach dessen rechtskräftiger Beendigung ein Antrag gemäß §§ 81 ff EheG eingebracht werde, bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens, längstens jedoch bis 31. Dezember 1995 erlassen werden möge (ON 24). In der Ehewohnung sei immer wieder Franz O***** anzutreffen, mit dem die Frau offenbar ehewidrige Beziehungen unterhalte. Dieser Zustand sei für den Antragsteller unerträglich.Sowohl die Frau (1 C 199/92p) als auch der Mann (1 C 33/94d) erhoben beim Erstgericht Klage auf Scheidung aus dem Verschulden des anderen. Im Zuge des zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahrens (ON 18) beantragte der Mann zunächst, ihm mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens den abgesonderten Wohnort in der Form zu bewilligen, daß der Frau aufgetragen werde, die Ehewohnung in *****, zu verlassen und nicht mehr zu betreten (ON 20). In der Folge stellte er noch den Eventualantrag, der Frau mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen, Franz O***** oder einen anderen volljährigen Mann in die Ehewohnung einzulassen, einen solchen in dieser zu empfangen oder mit diesem aus der Ehewohnung Kontakt aufzunehmen, wobei diese einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens und für den Fall, daß innerhalb von vier Wochen nach dessen rechtskräftiger Beendigung ein Antrag gemäß Paragraphen 81, ff EheG eingebracht werde, bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens, längstens jedoch bis 31. Dezember 1995 erlassen werden möge (ON 24). In der Ehewohnung sei immer wieder Franz O***** anzutreffen, mit dem die Frau offenbar ehewidrige Beziehungen unterhalte. Dieser Zustand sei für den Antragsteller unerträglich.
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 22.August 1994, ON 28, den Sicherungshauptantrag ab und gab dem Eventualantrag nur in bezug auf Franz O***** (ohne das Verbot, mit Franz O***** aus der Ehewohnung Kontakt aufzunehmen), für den begehrten Zeitraum, also bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungs- und eines allfälligen Aufteilungsverfahrens, längstens bis 31.Dezember 1995 (Berichtigungsbeschluß vom 7.November 1994, ON 31) statt. Es stellte fest:
Auf Grund des völligen Auseinanderlebens der Streitteile haben sie eine Benützungsregelung innerhalb der Ehewohnung derart vorgenommen, daß der Mann das Schlafzimmer allein und die Nebenräume gemeinsam mit der Frau benützt. Diese nächtigt im Wohnzimmer.
Im Herbst 1993 kam der Mann während seines Dienstes als Polizeibeamter unvermutet in die Ehewohnung. Dabei er sah Franz O***** aus dem Haustor kommen. Die Kinder erzählten ihm des öfteren, daß dieser in der Wohnung gewesen sei. Franz O***** besucht die Frau regelmäßig in der Ehewohnung jeweils für einige Stunden, wenn der Mann nicht zu Hause ist. Dabei sind die Kinder der Streitteile meistens anwesend.
Auch am 9.Mai 1994 kam der Mann für die Frau unerwartet nach Hause und traf seine Frau und Franz O*****, der auf der Matratze, auf der die Frau nächtigt, gelegen war, an. Ein ähnlicher (im einzelnen festgestellter) Vorfall wiederholte sich.
Der Beklagte wohnt ständig in der Ehewohnung; zwei- bis dreimal im Monat nächtigt er mit den beiden Kindern bei seiner Mutter.
Rechtlich meinte der Erstrichter, daß der Zustand für den Mann nicht unerträglich sei, so daß eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO nicht erlassen werden könne. Hingegen sei der Eventualantrag gemäß § 97 ABGB berechtigt. Durch das bescheinigte Verhalten der Frau, immer wieder einem Mann, mit dem sie eine ehewidrige Beziehung unterhält, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten, werde das Recht des Mannes auf Weiterbenützung der Wohnung beeinträchtigt. Der Benutzungsanspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten könne durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Dieses Verbot sei jedoch auf Franz O***** einzuschränken, weil es sonst der Frau verboten wäre, auch männliche Verwandte in die Ehewohnung einzulassen.Rechtlich meinte der Erstrichter, daß der Zustand für den Mann nicht unerträglich sei, so daß eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO nicht erlassen werden könne. Hingegen sei der Eventualantrag gemäß Paragraph 97, ABGB berechtigt. Durch das bescheinigte Verhalten der Frau, immer wieder einem Mann, mit dem sie eine ehewidrige Beziehung unterhält, den Zutritt zur Wohnung zu gestatten, werde das Recht des Mannes auf Weiterbenützung der Wohnung beeinträchtigt. Der Benutzungsanspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten könne durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Dieses Verbot sei jedoch auf Franz O***** einzuschränken, weil es sonst der Frau verboten wäre, auch männliche Verwandte in die Ehewohnung einzulassen.
Mit Urteil vom 6.Juni 1995, ON 35, schied das Erstgericht die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Frau. Dieses Urteil wurde mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20.Dezember 1995, 43 R 2151/95-51, in dem - allein bekämpften - Verschuldensausspruch bestätigt. Der Ausspruch über die Scheidung war mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Mit der Behauptung, daß er auf Grund der einstweiligen Verfügung mehrere Exekutionen gegen die Frau habe führen müssen und daß diese offensichtlich nicht daran denke, sich an die einstweilige Verfügung zu halten, beantragte der Mann am 18.Oktober 1995 unter Hinweis darauf, daß er mittlerweile am 28.September 1995 einen Aufteilungsantrag beim Erstgericht zu 1 F 100/95k eingebracht habe und darin die Zuweisung der Ehewohnung beantrage, die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung ON 28 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens, längstens bis zum 31.Dezember 1997, zu verlängern (ON 49).
Die Frau sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die Verbindung mit Franz O***** sei seit nahezu einem Jahr vollkommen abgebrochen. Seit Monaten habe dieser die Wohnung fast nicht mehr betreten. Es sei ihr gleichgültig, ob Franz O***** kommen dürfe oder nicht. Sie verweise aber darauf, daß sich der Mann in Angelegenheiten einmische, die ihn nicht mehr betreffen. Er wohne schon seit langem bei einer anderen Frau, die von ihm ein Kind erwarte (ON 53).
Der Erstrichter wies den Verlängerungsantrrag ab. Er nahm als bescheinigt an:
Der Mann zog schon im Frühjahr 1994 aus der Ehewohnung aus und wohnte vorerst eine Zeit lang bei seiner Mutter. Seit Sommer 1995 hält er sich überwiegend bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin Isabella B***** auf.
Mit Schreiben vom 29.August 1995 teilte ihm die Hausverwaltung "S*****" mit, bei ihr seien mehrere Beschwerden darüber eingelangt, daß das Verhalten der Bewohner der Ehewohnung nicht den Bestimmungen des Mietvertrages und der Hausordnung entsprächen. In der Wohnung würden Hunde gehalten; das Stiegenhaus und die Außenanlagen würden verunreinigt. Es komme laufend zu nächtlichen Ruhestörungen. Angeblich wohnten fremde Personen in der Wohnung, ohne daß dies der Hausverwaltung gemeldet worden sei. In dem Schreiben wurden auch gerichtliche Schritte für den Fall angedroht, daß sich das Verhalten nicht ändere.
Ruhestörungen konnten jedoch im Zuge der Vernehmungen nicht bewiesen werden. An den Mann wurden auch keine weiteren Beschwerden herangetragen.
Die Frau wurde auch nach Erlassung der einstweiligen Verfügung von Franz O***** besucht. Es steht jedenfalls fest, daß er weiterhin die Ehewohnung betreten hat.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß sich die Lage seit Erlassung der auf § 97 ABGB gegründeten einstweiligen Verfügung ganz wesentlich dadurch verändert habe, daß der Antragsteller aus eigenem schon im Frühjahr 1994 aus der Ehewohnung ausgezogen sei und seit geraumer Zeit bei seiner Lebensgefährtin wohne. Somit liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durch den allfälligen Aufenthalt von Franz O***** in der Ehewohnung nicht mehr vor. Da die Gefahr des drohenden Verlustes der Ehewohnung auf Grund des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht habe bescheinigt werden können, sei der Verlängerungsantrag abzuweisen.Rechtlich meinte das Erstgericht, daß sich die Lage seit Erlassung der auf Paragraph 97, ABGB gegründeten einstweiligen Verfügung ganz wesentlich dadurch verändert habe, daß der Antragsteller aus eigenem schon im Frühjahr 1994 aus der Ehewohnung ausgezogen sei und seit geraumer Zeit bei seiner Lebensgefährtin wohne. Somit liege eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durch den allfälligen Aufenthalt von Franz O***** in der Ehewohnung nicht mehr vor. Da die Gefahr des drohenden Verlustes der Ehewohnung auf Grund des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht habe bescheinigt werden können, sei der Verlängerungsantrag abzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach der Rechtsprechung sei zwar die Verlängerung der Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung möglich, ohne daß neuerlich zu prüfen sei, ob zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung die Voraussetzungen hiefür vorgelegen seien. Das Rekursgericht vertrete aber die Auffassung, daß aus Anlaß eines Verlängerungsantrages die Prüfung, ob die einstweilige Verfügung im vorliegenden Hauptverfahren zu Recht erlassen wurde, wieder zulässig sei. Hiefür spreche auch die Entscheidung EvBl 1963/289. Darüberhinaus sei zu beachten, daß der Anspruch nach § 97 ABGB, der alleiniger Rechtsgrund für die einstweilige Verfügung sei und der nach dem eigenen Rekursvorbringen allein den Fortbestand der einstweiligen Verfügung rechtfertigen könne, geschiedenen Eheleuten keine Ansprüche mehr gebe. Eine Regelung der Wohnverhältnisse an der Ehewohnung vor einer Entscheidung im Aufteilungsverfahren bedürfe daher einer von § 97 ABGB abweichenden Regelung und Verfügung, wofür sich eine Regelung nach § 382 Z 8 lit c EO anbiete. Eine solche Entscheidung liege aber noch nicht vor. Es brauche daher nicht darauf eingegangen zu werden, wieweit der Mann durch das Ausziehen aus der Ehewohnung selbst einen noch aufrechten Anspruch nach § 97 ABGB zum Erlöschen gebracht hätte. Dem Rekurs sei daher ohne Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen ein Erfolg zu versagen.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach der Rechtsprechung sei zwar die Verlängerung der Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung möglich, ohne daß neuerlich zu prüfen sei, ob zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung die Voraussetzungen hiefür vorgelegen seien. Das Rekursgericht vertrete aber die Auffassung, daß aus Anlaß eines Verlängerungsantrages die Prüfung, ob die einstweilige Verfügung im vorliegenden Hauptverfahren zu Recht erlassen wurde, wieder zulässig sei. Hiefür spreche auch die Entscheidung EvBl 1963/289. Darüberhinaus sei zu beachten, daß der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB, der alleiniger Rechtsgrund für die einstweilige Verfügung sei und der nach dem eigenen Rekursvorbringen allein den Fortbestand der einstweiligen Verfügung rechtfertigen könne, geschiedenen Eheleuten keine Ansprüche mehr gebe. Eine Regelung der Wohnverhältnisse an der Ehewohnung vor einer Entscheidung im Aufteilungsverfahren bedürfe daher einer von Paragraph 97, ABGB abweichenden Regelung und Verfügung, wofür sich eine Regelung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO anbiete. Eine solche Entscheidung liege aber noch nicht vor. Es brauche daher nicht darauf eingegangen zu werden, wieweit der Mann durch das Ausziehen aus der Ehewohnung selbst einen noch aufrechten Anspruch nach Paragraph 97, ABGB zum Erlöschen gebracht hätte. Dem Rekurs sei daher ohne Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen ein Erfolg zu versagen.