Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000,-- S übersteigt. Ein Rechtskraftvorbehalt wurde nicht verfügt.
Aus diesem Grund ist der von der Beklagten gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung zweiter Instanz erhobene Rekurs gemäß §§ 402 Abs.2 und 78 EO iVm § 527 Abs.2 ZPO unzulässig.Aus diesem Grund ist der von der Beklagten gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung zweiter Instanz erhobene Rekurs gemäß Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unzulässig.
Die Kosten der Rekursbeantwortung hat die klagende Partei selbst zu tragen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.
Der gegen den abändernden Teil der Entscheidung zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Der Sicherungszweck der ursprünglich erlassenen einstweiligen Verfügungen fiel, wenngleich vielleicht nicht sofort nach dem Eintritt der Rechtskraft des Rechtsstreites (vgl. die Zwischenentscheidung 3 Ob 522,523/86), so doch jedenfalls mit der Einverleibung des im Rechtsstreit durchgesetzten Belastungs- und Veräußerungsverbotes endgültig weg, sodaß die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen zu erfolgen hat.Der gegen den abändernden Teil der Entscheidung zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Der Sicherungszweck der ursprünglich erlassenen einstweiligen Verfügungen fiel, wenngleich vielleicht nicht sofort nach dem Eintritt der Rechtskraft des Rechtsstreites vergleiche die Zwischenentscheidung 3 Ob 522,523/86), so doch jedenfalls mit der Einverleibung des im Rechtsstreit durchgesetzten Belastungs- und Veräußerungsverbotes endgültig weg, sodaß die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen zu erfolgen hat.
Was jetzt noch gesichert werden könnte, ist ein anderer Anspruch. Die Anmerkung der beiden einstweiligen Verfügungen ON 2 und 16 im Grundbuch bewirkte gemäß § 384 Abs.3 EO, daß durch spätere Eintragungen, welche auf Grund einer vom Gegner der gefährdeten Partei dem Verbote zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgten, der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht bewirkt wurde, als der von ihr auf die Liegenschaft erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen würde (was hier nicht der Fall ist). Die Löschung eines trotzdem einverleibten Pfandrechtes kann im Klageweg erwirkt werden (JBl.1964, 270), den die gefährdete Partei auch schon beschritten hat.Was jetzt noch gesichert werden könnte, ist ein anderer Anspruch. Die Anmerkung der beiden einstweiligen Verfügungen ON 2 und 16 im Grundbuch bewirkte gemäß Paragraph 384, Absatz 3, EO, daß durch spätere Eintragungen, welche auf Grund einer vom Gegner der gefährdeten Partei dem Verbote zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgten, der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht bewirkt wurde, als der von ihr auf die Liegenschaft erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen würde (was hier nicht der Fall ist). Die Löschung eines trotzdem einverleibten Pfandrechtes kann im Klageweg erwirkt werden (JBl.1964, 270), den die gefährdete Partei auch schon beschritten hat.
Dies hat nichts damit zu tun, daß die einstweilige Verfügung im Gegensatz zur Sicherungsexekution noch keinen Rang verschafft (SZ 14/61, EvBl.1972/349), sondern hier geht es darum, daß das Verbot auch Dritten gegenüber sofort wirksam ist. Der Anspruch auf Löschung des erst nach Anmerkung der beiden einstweiligen Verfügungen einverleibten Pfandrechtes könnte allenfalls zusätzlich zur Möglichkeit einer Anmerkung der Löschungsklage durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, wenn etwa die Gefahr bestünde, daß der Buchberechtigte die Pfandforderung nach Aufhebung der beiden einstweiligen Verfügungen und Löschung dieser Anmerkungen an einen gutgläubigen Dritten übertragen sollte, gegen den dann die Löschung des Pfandrechtes nicht mehr durchgesetzt werden könnte. Ob bei einer liquiden Kreditunternehmung eine konkrete Gefährdung dieser Art droht, ist eine andere Sache. Die Sicherung dieses Anspruches hat aber jedenfalls nichts mehr mit dem Sicherungszweck der beiden ursprünglichen einstweiligen Verfügungen zu tun. Mit Recht geht die zweite Instanz daher in diesem Zusammenhang davon aus, daß die an sich mögliche Verlängerung einer einstweiligen Verfügung (SZ 21/78; JBl.1958, 23; EvBl.1965/10) hier nicht mehr in Betracht kommt. Der Ausgang des Prozesses über die erwähnte Löschungsklage kann nämlich durch die weitere Aufrechterhaltung der einstweiligen Verbote gegen die Liegenschaftseigentümerin nicht mehr beeinflußt werden.
Gemäß §§ 402 Abs.1 und 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Die Bemessungsgrundlage beträgt aber nur 100.000,-- S (angegebener Streitwert, allenfalls § 14 lit.b RAT), nicht 300.000,-- S oder mehr, weil der Bewertungsausspruch der zweiten Instanz nur für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Belang ist.Gemäß Paragraphen 402, Absatz eins und 78 EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat die Klägerin der Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Die Bemessungsgrundlage beträgt aber nur 100.000,-- S (angegebener Streitwert, allenfalls Paragraph 14, Litera b, RAT), nicht 300.000,-- S oder mehr, weil der Bewertungsausspruch der zweiten Instanz nur für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Belang ist.