Rechtssatz RS0005044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005044
Entscheidungsdatum
17.10.2012
Rechtssatz
Die einstweilige Verfügung gibt dem Gläubiger keinerlei Vorrecht vor anderen Gläubigern des Schuldners, sie begründet insbesondere kein Pfandrecht, sie kann kein dingliches Recht begründen, schafft keinen Rang für die Betreibung bei einer künftigen Zwangsvollstreckung und muss gegen Exekutionshandlungen zur Hereinbringung oder Sicherstellung zurücktreten, weil sie eben nur jene Gefahren der künftigen Vollstreckung beseitigen soll, die aus dem Verhalten des Schuldners entstehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 99/72
Entscheidungstext OGH 10.05.1972 6 Ob 99/72
EvBl 1972/349 S 663 = SZ 45/61
- 1 Ob 203/73
Entscheidungstext OGH 16.01.1974 1 Ob 203/73
- 3 Ob 505/87
Entscheidungstext OGH 15.04.1987 3 Ob 505/87
Auch
- 3 Ob 255/03a
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 255/03a
Auch; Beisatz: Hat daher die gefährdete Partei weder ein gesetzliches, vertragliches oder exekutives Pfandrecht noch ein anderes Befriedigungsrecht erwirkt, kann das bloße Fortbestehen der EV die Exekution dritter Gläubiger auf die beschlagnahmte Forderung in keiner Weise beeinträchtigen. Sie bietet keinen Schutz gegen Exekutionen anderer Gläubiger des Gegners. (T1)
- 3 Ob 121/12h
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 121/12h
Auch; Veröff: SZ 2012/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005044
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19720510_OGH0002_0060OB00099_7200000_001