Der Rekurs des Betreibenden ist nicht berechtigt.
Schon zur Fassung des § 307 EO vor der EO-Novelle 1991 entschied der Oberste Gerichtshof wiederholt, dass weder der Verpflichtete noch sonst ein Beteiligter die Annahme des vom Drittschuldner erlegten Betrags zu Gericht mit Rekurs bekämpfen könne, weil dadurch deren Rechte nicht berührt würden (7 Ob 72/56; 3 Ob 25/88, 3 Ob 17/92). Daran ist mit der Lehre auch für die Rechtslage nach der EO-Novelle 1991 (Mohr, Die neue Lohnpfändung 128; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 307 Rz 27) festzuhalten. Abgesehen davon, dass gar nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, es handle sich beim "Annahmebeschluss" - im Gegensatz zur Zurückweisung des Erlags - überhaupt um eine Entscheidung des Exekutionsgerichts, besteht angesichts des einfachen Verteilungsverfahrens nach § 307 Abs 2 EO kein rechtliches Interesse des sich beschwert fühlenden Beteiligten an einer das Verfahren mit Sicherheit nicht beschleunigenden Entscheidung zumindest der zweiten Instanz, die im Falle seines Obsiegens zur Beseitigung des Annahmebeschlusses und zur Zurückweisung des Erlags führen, ihm aber nicht Eigentum am hinterlegten Betrag verschaffen kann, sondern ihn mangels freiwilliger Zahlung des Drittschuldners an ihn vielmehr zur Einbringung der Drittschuldnerklage zwingt. Soweit Zechner (Forderungsexekution, § 307 EO Rz 4) ausführt, die Erlagsgegner hätten ein Rekursrecht gegen den Annahmebeschluss, soweit der Erlag nach § 1425 ABGB und nicht nach § 307 EO behandelt werde, ist seinen Ausführungen keine grundsätzlich gegenteilige Auffassung zu entnehmen. Vielmehr spricht die Formulierung auch für die Annahme eines weitgehenden Rechtsmittelausschlusses. Der von Zechner behandelte Ausnahmefall, für den er sich zu Recht auf [richtig] EvBl 1972/231 stützt, liegt hier gerade nicht vor, haben doch, wie dargelegt, die Vorinstanzen mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, sie würden von einem Erlag nach § 1425 ABGB ausgehen (ausdrücklich gegenteilig das Rekursgericht). Da hier ein Erlag der Drittschuldnerin nach § 307 EO und nicht nach § 1425 ABGB vorliegt, können auch die von der neueren Rsp zu § 1425 ABGB entwickelten Grundsätze zur Rekurslegitimation des Erlagsgegners (SZ 71/158 ua; RIS-Justiz RS0110882) nicht übertragen werden. Die unterschiedliche Anfechtbarkeit in Fällen des § 1425 ABGB und § 307 EO ist durch die Vorschrift des § 307 Abs 2 EO gerechtfertigt. Der Revisionsrekurs ist daher nicht berechtigt, ohne dass es auf die vom Rekursgericht und vom Revisionsrekurswerber angeführten erheblichen Rechtsfragen ankäme.Schon zur Fassung des Paragraph 307, EO vor der EO-Novelle 1991 entschied der Oberste Gerichtshof wiederholt, dass weder der Verpflichtete noch sonst ein Beteiligter die Annahme des vom Drittschuldner erlegten Betrags zu Gericht mit Rekurs bekämpfen könne, weil dadurch deren Rechte nicht berührt würden (7 Ob 72/56; 3 Ob 25/88, 3 Ob 17/92). Daran ist mit der Lehre auch für die Rechtslage nach der EO-Novelle 1991 (Mohr, Die neue Lohnpfändung 128; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 307, Rz 27) festzuhalten. Abgesehen davon, dass gar nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, es handle sich beim "Annahmebeschluss" - im Gegensatz zur Zurückweisung des Erlags - überhaupt um eine Entscheidung des Exekutionsgerichts, besteht angesichts des einfachen Verteilungsverfahrens nach Paragraph 307, Absatz 2, EO kein rechtliches Interesse des sich beschwert fühlenden Beteiligten an einer das Verfahren mit Sicherheit nicht beschleunigenden Entscheidung zumindest der zweiten Instanz, die im Falle seines Obsiegens zur Beseitigung des Annahmebeschlusses und zur Zurückweisung des Erlags führen, ihm aber nicht Eigentum am hinterlegten Betrag verschaffen kann, sondern ihn mangels freiwilliger Zahlung des Drittschuldners an ihn vielmehr zur Einbringung der Drittschuldnerklage zwingt. Soweit Zechner (Forderungsexekution, Paragraph 307, EO Rz 4) ausführt, die Erlagsgegner hätten ein Rekursrecht gegen den Annahmebeschluss, soweit der Erlag nach Paragraph 1425, ABGB und nicht nach Paragraph 307, EO behandelt werde, ist seinen Ausführungen keine grundsätzlich gegenteilige Auffassung zu entnehmen. Vielmehr spricht die Formulierung auch für die Annahme eines weitgehenden Rechtsmittelausschlusses. Der von Zechner behandelte Ausnahmefall, für den er sich zu Recht auf [richtig] EvBl 1972/231 stützt, liegt hier gerade nicht vor, haben doch, wie dargelegt, die Vorinstanzen mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, sie würden von einem Erlag nach Paragraph 1425, ABGB ausgehen (ausdrücklich gegenteilig das Rekursgericht). Da hier ein Erlag der Drittschuldnerin nach Paragraph 307, EO und nicht nach Paragraph 1425, ABGB vorliegt, können auch die von der neueren Rsp zu Paragraph 1425, ABGB entwickelten Grundsätze zur Rekurslegitimation des Erlagsgegners (SZ 71/158 ua; RIS-Justiz RS0110882) nicht übertragen werden. Die unterschiedliche Anfechtbarkeit in Fällen des Paragraph 1425, ABGB und Paragraph 307, EO ist durch die Vorschrift des Paragraph 307, Absatz 2, EO gerechtfertigt. Der Revisionsrekurs ist daher nicht berechtigt, ohne dass es auf die vom Rekursgericht und vom Revisionsrekurswerber angeführten erheblichen Rechtsfragen ankäme.
Zuzustimmen ist letzterem allerdings dahin, dass das nach den Behauptungen der Drittschuldnerin aufrechte Drittverbot durch einstweilige Verfügung (EV) nach § 379 Abs 3 Z 3 EO der Überweisung der gepfändeten Geldforderung an ihn in Wahrheit nicht entgegensteht, weshalb auf diese EV im Verteilungsverfahren nach § 307 Abs 2 EO nicht Rücksicht zu nehmen ist.Zuzustimmen ist letzterem allerdings dahin, dass das nach den Behauptungen der Drittschuldnerin aufrechte Drittverbot durch einstweilige Verfügung (EV) nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO der Überweisung der gepfändeten Geldforderung an ihn in Wahrheit nicht entgegensteht, weshalb auf diese EV im Verteilungsverfahren nach Paragraph 307, Absatz 2, EO nicht Rücksicht zu nehmen ist.
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs erwirbt die gefährdete Partei durch eine EV weder ein Pfandrecht noch einen Rang (SZ 45/61 = EvBl 1972/349; RdW 1986, 308; 1 Ob 543/94 = SZ 67/110 uva; wN bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, vor § 378 Rz 3). Diese Rsp wird auch von der Lehre ohne Ausnahme gebilligt (Nachweise aaO; weiters ua Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 425). Der mit der EO-Novelle 2000 eingefügte § 379 Abs 4 EO untersagt ausdrücklich die Pfändung von Sachen des Gegners der gefährdeten Partei. Dementsprechend begründet auch das Doppelverbot nach § 379 Abs 3 Z 3 EO kein Pfandrecht (Nachweise bei Sailer aaO § 379 Rz 24). Hat daher die gefährdete Partei weder ein gesetzliches, vertragliches oder exekutives Pfandrecht noch ein anderes Befriedigungsrecht erwirkt, kann das bloße Fortbestehen der EV die Exekution dritter Gläubiger auf die beschlagnahmte Forderung in keiner Weise beeinträchtigen. Sie bietet keinen Schutz gegen Exekutionen anderer Gläubiger des Gegners (Holzhammer aaO). Nach der Rsp muss die EV "gegen Exekutionshandlungen zur Hereinbringung oder Sicherstellung zurücktreten" (SZ 45/61 mN der Rsp; Sailer aaO § 379 Rz 21 mwN). Die Entscheidungen SZ 67/110 und SZ 69/16 sind nicht gegenteilig, ging es doch darin nie um Exekutionen Dritter auf mit Drittverbot beschlagnahmte Forderungen. Auch der Gesetzestext des § 379 Abs 3 Z 3 EO besagt, dass dieses Verbot nur bis auf weitere gerichtlich Anordnung gelte. Als solche ist die Bewilligung der Forderungsexekution zu Gunsten eines dritten Gläubigers anzusehen.Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs erwirbt die gefährdete Partei durch eine EV weder ein Pfandrecht noch einen Rang (SZ 45/61 = EvBl 1972/349; RdW 1986, 308; 1 Ob 543/94 = SZ 67/110 uva; wN bei Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, vor Paragraph 378, Rz 3). Diese Rsp wird auch von der Lehre ohne Ausnahme gebilligt (Nachweise aaO; weiters ua Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 425). Der mit der EO-Novelle 2000 eingefügte Paragraph 379, Absatz 4, EO untersagt ausdrücklich die Pfändung von Sachen des Gegners der gefährdeten Partei. Dementsprechend begründet auch das Doppelverbot nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO kein Pfandrecht (Nachweise bei Sailer aaO Paragraph 379, Rz 24). Hat daher die gefährdete Partei weder ein gesetzliches, vertragliches oder exekutives Pfandrecht noch ein anderes Befriedigungsrecht erwirkt, kann das bloße Fortbestehen der EV die Exekution dritter Gläubiger auf die beschlagnahmte Forderung in keiner Weise beeinträchtigen. Sie bietet keinen Schutz gegen Exekutionen anderer Gläubiger des Gegners (Holzhammer aaO). Nach der Rsp muss die EV "gegen Exekutionshandlungen zur Hereinbringung oder Sicherstellung zurücktreten" (SZ 45/61 mN der Rsp; Sailer aaO Paragraph 379, Rz 21 mwN). Die Entscheidungen SZ 67/110 und SZ 69/16 sind nicht gegenteilig, ging es doch darin nie um Exekutionen Dritter auf mit Drittverbot beschlagnahmte Forderungen. Auch der Gesetzestext des Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, EO besagt, dass dieses Verbot nur bis auf weitere gerichtlich Anordnung gelte. Als solche ist die Bewilligung der Forderungsexekution zu Gunsten eines dritten Gläubigers anzusehen.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass dann, wenn die gefährdete Partei bis zur Verteilungsentscheidung des Exekutionsgerichts kein - vorrangiges - Befriedigungsrecht an der gegenständlichen Forderung nachweisen kann, dem Betreibenden der erlegte Betrag auszufolgen sein wird. Die EV sichert eben nur gegen Vereitelungshandlungen des Schuldners (SZ 45/61), darf aber die Exekution Dritter nicht einmal verzögern.
Daraus folgt aber andererseits auch, dass in Wahrheit mangels eines Befriedigungsrechts zwischen dem betreibenden Gläubiger und der gefährdeten Partei keine zu berücksichtigende Konkurrenz vorliegen kann, ist doch die gefährdete Partei nicht als Forderungsprädentent iSd § 307 EO zu qualifizieren, weshalb auch die Hinterlegung bei Gericht diesen Bestimmungen nicht entsprach.Daraus folgt aber andererseits auch, dass in Wahrheit mangels eines Befriedigungsrechts zwischen dem betreibenden Gläubiger und der gefährdeten Partei keine zu berücksichtigende Konkurrenz vorliegen kann, ist doch die gefährdete Partei nicht als Forderungsprädentent iSd Paragraph 307, EO zu qualifizieren, weshalb auch die Hinterlegung bei Gericht diesen Bestimmungen nicht entsprach.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Drittschuldnerin ist zurückzuweisen, weil das Rekursverfahren - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - auch in dritter Instanz einseitig ist.