Rechtssatz RS0122645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122645
Entscheidungsdatum
26.02.2021
Rechtssatz
Zwar müssen Erklärungen innerhalb materiell-rechtlicher Fristen zugehen, sodass die Absendung im Gegensatz zu prozessualen Fristen nicht genügt. Beim Fernkopieren (Telefax) ist aber die Besonderheit zu beachten, dass die Eingabe direkt vom Sendegerät des Einreichers an das Empfangsgerät übermittelt wird, sodass Postaufgabe und Einlangen bei Gericht zusammenfallen. Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Fristen sind daher gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 157/07z
Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 157/07z
- 6 Ob 277/07i
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 277/07i
Vgl aber; Beisatz: Hier: Prozessuale Frist. (T1);
Beisatz: Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt. Die Telefaxeingabe muss an das zuständige Gericht unter richtiger Verwendung von dessen Faxnummer übermittelt werden. (T2); Beisatz: Landet eine Telefaxeingabe durch die Verwendung einer falschen Faxnummer in einem gänzlich anderen Bereich des Gerichtsgebäudes, kommt es anders als bei vereinigten Einlaufstellen durch die notwendige (körperliche) Übermittlung des am Empfangsgerät ausgedruckten Schriftstücks an die (richtige, wenn auch im selben Gebäude befindliche) Einlaufstelle tatsächlich zu einer Verzögerung. (T3); Veröff: SZ 2008/14
- 10 ObS 160/20g
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 160/20g
Beis wie T4
Der ursprünglich zitierte Beisatz T5 wurde laut Anweisung gelöscht; Mai 2021.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122645
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20070926_OGH0002_0070OB00157_07Z0000_001