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Rechtssatz RS0122645×

Rechtssatz RS0122645

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122645

Entscheidungsdatum

26.02.2021

Rechtssatz

Zwar müssen Erklärungen innerhalb materiell-rechtlicher Fristen zugehen, sodass die Absendung im Gegensatz zu prozessualen Fristen nicht genügt. Beim Fernkopieren (Telefax) ist aber die Besonderheit zu beachten, dass die Eingabe direkt vom Sendegerät des Einreichers an das Empfangsgerät übermittelt wird, sodass Postaufgabe und Einlangen bei Gericht zusammenfallen. Sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Fristen sind daher gewahrt, wenn die Telefaxeingabe am letzten Tag bei Gericht einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 157/07z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 157/07z
  • 6 Ob 277/07i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 277/07i
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Prozessuale Frist. (T1);
    Beisatz: Fristenwahrend kann eine an ein falsches Empfangsgerät übermittelte Telefaxeingabe nur dann sein, wenn das - beim Empfangsgerät ausgedruckte - Schriftstück noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt. Die Telefaxeingabe muss an das zuständige Gericht unter richtiger Verwendung von dessen Faxnummer übermittelt werden. (T2); Beisatz: Landet eine Telefaxeingabe durch die Verwendung einer falschen Faxnummer in einem gänzlich anderen Bereich des Gerichtsgebäudes, kommt es anders als bei vereinigten Einlaufstellen durch die notwendige (körperliche) Übermittlung des am Empfangsgerät ausgedruckten Schriftstücks an die (richtige, wenn auch im selben Gebäude befindliche) Einlaufstelle tatsächlich zu einer Verzögerung. (T3); Veröff: SZ 2008/14
  • 10 ObS 160/20g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 160/20g
    Beis wie T4
    Der ursprünglich zitierte Beisatz T5 wurde laut Anweisung gelöscht; Mai 2021.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122645

Im RIS seit

26.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20070926_OGH0002_0070OB00157_07Z0000_001