Rechtssatz RS0113349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113349
Entscheidungsdatum
08.10.2003
Rechtssatz
Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts durch einen Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Bewirtschaftung der Pfandsache durch den Eigentümer wird etwa erst durch die eine Verwertung erschwerende Vermietung eines bei Pfandbestellung nicht vermieteten und üblicherweise auch nicht zur Vermietung bestimmten Pfandobjektes und/oder durch eine Vermietung zu für den Mieter unüblich günstigen Konditionen bewirkt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 254/99g
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 254/99g
Veröff: SZ 73/40
- 9 Ob 189/00k
Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 189/00k
- 1 Ob 62/01a
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 62/01a
- 1 Ob 286/00s
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 286/00s
Ähnlich; Beisatz: Die Begründung eines Mietverhältnisses an der Ehewohnung im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem angemessenen Mietzins kann aber keinesfalls als "Vermietung zu unüblichen Konditionen" oder als "außerhalb der ordentlichen Bewirtschaftung" gelegen betrachtet werden. (T1); Veröff: SZ 74/70
- 9 Ob 103/03t
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 103/03t
Beisatz: Ist daher das Pfandobjekt bereits im Zeitpunkt der Verpfändung vermietet gewesen, bewirkt eine Neuvermietung zu üblichen Konditionen keine Pfandverschlechterung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113349
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00254_99G0000_002