Rechtssatz RS0113351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113351
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Rechtssatz
Wird mit dem geltend gemachten Hauptanspruch (hier: Aufhebung eines Mietvertrages) kein Anteil an der Konkursmasse begehrt, ist eine Anmeldung vor Fortsetzung des Prozesses entbehrlich. Dies gilt allerdings nicht für den mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entstehenden Kostenersatzanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113351
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0080OB00254_99G0000_004