Rechtssatz RS0113366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113366
Entscheidungsdatum
28.11.2006
Rechtssatz
Die funktionelle Zuordnung der unrichtigen Ersichtlichmachung von Hochwassergefahrenzonen in einem Flächenwidmungsplan an die beklagte Partei als Rechtsträger ergibt sich zwanglos aus § 12 K-GplG 1995, sind doch Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, der eine Verordnung des Gemeinderats darstellt, ersichtlich zu machen.Die funktionelle Zuordnung der unrichtigen Ersichtlichmachung von Hochwassergefahrenzonen in einem Flächenwidmungsplan an die beklagte Partei als Rechtsträger ergibt sich zwanglos aus Paragraph 12, K-GplG 1995, sind doch Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, der eine Verordnung des Gemeinderats darstellt, ersichtlich zu machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 14/00s
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 14/00s
Veröff: SZ 73/34
- 1 Ob 158/06a
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 158/06a
Vgl; Beisatz: Die Gemeinde hat (hier aufgrund § 12 Abs 1 Z 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GplG)) die Pflicht, im Flächenwidmungsplan unter anderem Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie etwa Hochwasserabflussgebiete) ersichtlich zu machen. Bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung trifft sie daher die Verpflichtung, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen. (T1); Veröff: SZ 2006/175
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113366
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20000222_OGH0002_0010OB00014_00S0000_005