Die Revisionswerberin gesteht zwar (zunächst) zu, dass dem Berufungsgericht insoweit zu folgen sei, als eine vom Vorliegen eines Gefahrenzonenplans abhängige Verpflichtung der Gemeinde zur Ersichtlichmachung von Hochwasserabflussgebieten im Flächenwidmungsplan im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz keine Grundlage finde. Sie meint allerdings, dass weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entnommen werden könne, „auf Grund welcher Urkunden bzw nach welchen konkreten Kriterien - insbesondere von wem -" die Festlegung einzelner Gebiete als Hochwassergebiete zu erfolgen habe, um die Pflicht der Gemeinde zu deren Ersichtlichmachung auszulösen. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass seit Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 am 1. Juli 1990 gemäß § 38 Abs 3 WRG idF BGBl 1990/252 als Hochwasserabflussgebiet im Sinn des § 38 Abs 1 WRG das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet gilt. Maßgeblich ist dabei die nach den Grundsätzen der Hydrographie ermittelte Häufigkeit (Jährlichkeit, Dimension) von Hochwässern (Oberleitner, WRG [2004], § 38 Rz 11). Die Pflicht zur Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan gemäß § 12 Abs 1 Z 2 K-GplG ergibt sich daher aus dem Vorliegen eines derartigen Hochwasserabflussgebiets.Die Revisionswerberin gesteht zwar (zunächst) zu, dass dem Berufungsgericht insoweit zu folgen sei, als eine vom Vorliegen eines Gefahrenzonenplans abhängige Verpflichtung der Gemeinde zur Ersichtlichmachung von Hochwasserabflussgebieten im Flächenwidmungsplan im Kärntner Gemeindeplanungsgesetz keine Grundlage finde. Sie meint allerdings, dass weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entnommen werden könne, „auf Grund welcher Urkunden bzw nach welchen konkreten Kriterien - insbesondere von wem -" die Festlegung einzelner Gebiete als Hochwassergebiete zu erfolgen habe, um die Pflicht der Gemeinde zu deren Ersichtlichmachung auszulösen. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass seit Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 am 1. Juli 1990 gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG in der Fassung BGBl 1990/252 als Hochwasserabflussgebiet im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, WRG das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet gilt. Maßgeblich ist dabei die nach den Grundsätzen der Hydrographie ermittelte Häufigkeit (Jährlichkeit, Dimension) von Hochwässern (Oberleitner, WRG [2004], Paragraph 38, Rz 11). Die Pflicht zur Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, K-GplG ergibt sich daher aus dem Vorliegen eines derartigen Hochwasserabflussgebiets.
Den umfangreichen Ausführungen der Revisionswerberin zur „erhöhten Bestandkraft" eines Flächenwidmungsplans ist entgegenzuhalten, dass § 15 Abs 4 K-GplG ausdrücklich normiert, dass als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser... gelegen sind (§ 3 Abs 1 lit b), in Grünland rückzuwidmen sind, sofern nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahren innerhalb eines Planungszeitraums von zehn Jahren durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden. Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung der „Rückwidmung" durfte die beklagte Partei von der Rückwidmung des vom Kläger und seiner Ehegattin gekauften Grundstücks nur unter der Voraussetzung Abstand nehmen, dass die Abwendung der Hochwassergefahr durch entsprechende Maßnahmen binnen zehn Jahren wahrscheinlich gewesen wäre. Gerade das hat die beklagte Partei aber nicht unter Beweis gestellt. Unabhängig davon, ob der Projektplan des Planungsbüros bereits als Grundlage für eine Änderung des Flächenwidmungsplans im Sinn einer Rückwidmung von Bauflächen geeignet gewesen wäre, bot dieser Plan jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für eine Hochwassergefährdung; es wäre daher an der beklagten Partei gelegen gewesen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch entsprechende Überprüfung der Hochwassersituation zu entsprechen. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Verpflichtung der Gemeinde zur Ersichtlichmachung eines Hochwassergebiets im Flächenwidmungsplan nicht davon abhängen kann, ob ein Gefahrenzonenplan im Sinn des Forstgesetzes erstellt wurde. Ebensowenig kann diese Verpflichtung davon abhängen, ob seitens anderer Rechtsträger (zufällig) Grundlagen für die Beurteilung als Hochwassergebiet geliefert werden. Vielmehr trifft die Gemeinde bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung die Verpflichtung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Informationen und Auskünften anderer Rechtsträger -, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen.Den umfangreichen Ausführungen der Revisionswerberin zur „erhöhten Bestandkraft" eines Flächenwidmungsplans ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 15, Absatz 4, K-GplG ausdrücklich normiert, dass als Bauland festgelegte unbebaute Grundflächen, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser... gelegen sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,), in Grünland rückzuwidmen sind, sofern nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahren innerhalb eines Planungszeitraums von zehn Jahren durch entsprechende Maßnahmen abgewendet werden. Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung der „Rückwidmung" durfte die beklagte Partei von der Rückwidmung des vom Kläger und seiner Ehegattin gekauften Grundstücks nur unter der Voraussetzung Abstand nehmen, dass die Abwendung der Hochwassergefahr durch entsprechende Maßnahmen binnen zehn Jahren wahrscheinlich gewesen wäre. Gerade das hat die beklagte Partei aber nicht unter Beweis gestellt. Unabhängig davon, ob der Projektplan des Planungsbüros bereits als Grundlage für eine Änderung des Flächenwidmungsplans im Sinn einer Rückwidmung von Bauflächen geeignet gewesen wäre, bot dieser Plan jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für eine Hochwassergefährdung; es wäre daher an der beklagten Partei gelegen gewesen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch entsprechende Überprüfung der Hochwassersituation zu entsprechen. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Verpflichtung der Gemeinde zur Ersichtlichmachung eines Hochwassergebiets im Flächenwidmungsplan nicht davon abhängen kann, ob ein Gefahrenzonenplan im Sinn des Forstgesetzes erstellt wurde. Ebensowenig kann diese Verpflichtung davon abhängen, ob seitens anderer Rechtsträger (zufällig) Grundlagen für die Beurteilung als Hochwassergebiet geliefert werden. Vielmehr trifft die Gemeinde bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung die Verpflichtung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Informationen und Auskünften anderer Rechtsträger -, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen.
In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, ob die Beauftragung eines Büros mit der Erstellung von Projektplänen im Rahmen der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte, da das Vorliegen des erstellten Plans jedenfalls einen die Nachforschungspflicht der beklagten Partei auslösenden Anhaltspunkt für eine Hochwassergefährdung darstellte.
Soweit die Rechtsmittelwerberin vermeint, dass das Unterlassen der Änderung des Flächenwidmungsplans schon deshalb nicht rechtswidrig sein könne, da es sich bei dem „Lageplan" um keinen Gefahrenzonenplan handle, verkennt sie neuerlich, dass die Handlungspflicht der beklagten Partei unabhängig von der Existenz eines Gefahrenzonenplans besteht. In § 12 Abs 1 Z 2 K-GplG sind Hochwasserabflussgebiete neben den Gefahrenzonen gesondert erwähnt. Schon daraus ergibt sich - was die Rechtsmittelwerberin übrigens eingangs ihrer Revision ausdrücklich zugesteht -, dass die Ersichtlichmachung eines Hochwasserabflussgebiets im Flächenwidmungsplan nicht davon abhängen kann, dass dieses in einen Gefahrenzonenplan aufgenommen wurde. Die von der Rechtsmittelwerberin bestrittene Rechtswidrigkeit liegt nicht nur darin, dass der gegenständliche Plan nicht zu weiteren Veranlassungen führte, sondern auch darin, dass die beklagte Partei trotz ausdrücklichen gesetzlichen Auftrags keinerlei Erhebungen zur Feststellung des Hochwasserabflussgebiets durchführte und auch ihrer sich aus § 18 K-GplG ergebenden Verpflichtung, den Flächenwidmungsplan regelmäßig zu überprüfen, insoweit nicht nachkam. Gemäß § 3 Kärntner Raumordnungsgesetz sind Gefahrenzonen auszuweisen. Der Schluss, dass die Gemeinde bei der Festlegung von Gefahrenzonen auf das Vorliegen eines Entwicklungsprogramms für ein bestehendes Grundstück angewiesen sei, ist angesichts der klaren gesetzgeberischen Anordnung, bestimmte gefährdete Flächen im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen, nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der beklagten Partei, dass der eingetretene Schaden nicht im Rahmen des Schutzzwecks der übertretenen Norm liege, überzeugen nicht. Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. Ein Bauwerber darf sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, das Gelände also zB nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone (zB Hochwasser- oder Lawinengefahr) liegt (Schragel, AHG³ Rz 132 mwH). Welcher vertretbaren Rechtsansicht die beklagte Partei bei der Unterlassung jeglicher Erhebungen zur Ermittlung des Hochwasserabflussgebiets gefolgt sein soll, vermag die Revisionswerberin nicht darzustellen.Soweit die Rechtsmittelwerberin vermeint, dass das Unterlassen der Änderung des Flächenwidmungsplans schon deshalb nicht rechtswidrig sein könne, da es sich bei dem „Lageplan" um keinen Gefahrenzonenplan handle, verkennt sie neuerlich, dass die Handlungspflicht der beklagten Partei unabhängig von der Existenz eines Gefahrenzonenplans besteht. In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, K-GplG sind Hochwasserabflussgebiete neben den Gefahrenzonen gesondert erwähnt. Schon daraus ergibt sich - was die Rechtsmittelwerberin übrigens eingangs ihrer Revision ausdrücklich zugesteht -, dass die Ersichtlichmachung eines Hochwasserabflussgebiets im Flächenwidmungsplan nicht davon abhängen kann, dass dieses in einen Gefahrenzonenplan aufgenommen wurde. Die von der Rechtsmittelwerberin bestrittene Rechtswidrigkeit liegt nicht nur darin, dass der gegenständliche Plan nicht zu weiteren Veranlassungen führte, sondern auch darin, dass die beklagte Partei trotz ausdrücklichen gesetzlichen Auftrags keinerlei Erhebungen zur Feststellung des Hochwasserabflussgebiets durchführte und auch ihrer sich aus Paragraph 18, K-GplG ergebenden Verpflichtung, den Flächenwidmungsplan regelmäßig zu überprüfen, insoweit nicht nachkam. Gemäß Paragraph 3, Kärntner Raumordnungsgesetz sind Gefahrenzonen auszuweisen. Der Schluss, dass die Gemeinde bei der Festlegung von Gefahrenzonen auf das Vorliegen eines Entwicklungsprogramms für ein bestehendes Grundstück angewiesen sei, ist angesichts der klaren gesetzgeberischen Anordnung, bestimmte gefährdete Flächen im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen, nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen der beklagten Partei, dass der eingetretene Schaden nicht im Rahmen des Schutzzwecks der übertretenen Norm liege, überzeugen nicht. Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. Ein Bauwerber darf sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, das Gelände also zB nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone (zB Hochwasser- oder Lawinengefahr) liegt (Schragel, AHG³ Rz 132 mwH). Welcher vertretbaren Rechtsansicht die beklagte Partei bei der Unterlassung jeglicher Erhebungen zur Ermittlung des Hochwasserabflussgebiets gefolgt sein soll, vermag die Revisionswerberin nicht darzustellen.
Soweit die Rechtsmittelwerberin mit einer Verletzung der Rettungspflicht argumentiert, da der Kläger nicht um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht hat, verkennt sie die Situation. Der Schaden des Klägers und seiner Ehegattin entstand nämlich deshalb, weil sie in Unkenntnis der wahren Sachlage das Grundstück erwarben, um eine Baubewilligung ansuchten und infolge Bewilligung des Bauvorhabens mit (Bau-)Kosten belastet wurden, die bei Kenntnis des Umstands, dass sich ihr Baugrundstück (teilweise) im Hochwasserabflussgebiet befindet, nicht entstanden wären. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausdrücklich dargelegt, dass Flächenwidmungspläne für die Frage nach der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind (1 Ob 578/93) und deshalb deren Inhalt die wichtigste Grundlage für alle wirtschaftlichen Dispositionen, die mit dem Kauf und der Bebauung von Grundstücken verknüpft sind, darstellt (1 Ob 14/00s). Es geht nicht an, den Kläger und seine Ehegattin darauf zu verweisen, sie hätten ohnehin in einem hochwassergefährdeten Gebiet bauen dürfen. Dem Einwand, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, ist entgegenzuhalten, dass er ohnehin nach Erhalt der Information, dass die Baustelle im Hochwasserabflussgebiet liegt, die Bautätigkeit eingestellt hat. Die Grundwasserprobleme allein gaben noch keinen ausreichenden Hinweis auf eine Hochwassergefährdung. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die Eintragung des Hochwasserabflussgebiets im Wasserbuch gemäß § 38 Abs 3 WRG keine notwendige Voraussetzung für die Ersichtlichmachung eines solchen Gebiets im Flächenwidmungsplan. Aus dem Fehlen der Eintragung eines Hochwasserabflussgebiets im Wasserbuch darf nicht geschlossen werden, es existiere ein solches Gebiet überhaupt nicht (VwGH 93/07/0082; 2000/07/0039).Soweit die Rechtsmittelwerberin mit einer Verletzung der Rettungspflicht argumentiert, da der Kläger nicht um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht hat, verkennt sie die Situation. Der Schaden des Klägers und seiner Ehegattin entstand nämlich deshalb, weil sie in Unkenntnis der wahren Sachlage das Grundstück erwarben, um eine Baubewilligung ansuchten und infolge Bewilligung des Bauvorhabens mit (Bau-)Kosten belastet wurden, die bei Kenntnis des Umstands, dass sich ihr Baugrundstück (teilweise) im Hochwasserabflussgebiet befindet, nicht entstanden wären. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausdrücklich dargelegt, dass Flächenwidmungspläne für die Frage nach der Bebaubarkeit einer Liegenschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind (1 Ob 578/93) und deshalb deren Inhalt die wichtigste Grundlage für alle wirtschaftlichen Dispositionen, die mit dem Kauf und der Bebauung von Grundstücken verknüpft sind, darstellt (1 Ob 14/00s). Es geht nicht an, den Kläger und seine Ehegattin darauf zu verweisen, sie hätten ohnehin in einem hochwassergefährdeten Gebiet bauen dürfen. Dem Einwand, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, ist entgegenzuhalten, dass er ohnehin nach Erhalt der Information, dass die Baustelle im Hochwasserabflussgebiet liegt, die Bautätigkeit eingestellt hat. Die Grundwasserprobleme allein gaben noch keinen ausreichenden Hinweis auf eine Hochwassergefährdung. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die Eintragung des Hochwasserabflussgebiets im Wasserbuch gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG keine notwendige Voraussetzung für die Ersichtlichmachung eines solchen Gebiets im Flächenwidmungsplan. Aus dem Fehlen der Eintragung eines Hochwasserabflussgebiets im Wasserbuch darf nicht geschlossen werden, es existiere ein solches Gebiet überhaupt nicht (VwGH 93/07/0082; 2000/07/0039).
Umfassender Schutz durch die Rechtsträger - insbesondere zur Vorsorge gegen Schäden aus Naturkatastrophen wie Hochwasser, Lawinenabgänge, Erdbeben und Ähnlichem - kann gewiss nicht gewährt werden. Es liegt weitgehend im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsträger, wie die vorhandenen Mittel am zweckmäßigsten eingesetzt werden. Anderes muss allerdings gelten, wenn Gesetze den Ausweis von Gefahrenzonen in Flächenwidmungsplänen oder auf andere Weise fordern, weil dafür Geldmittel vorhanden sein müssen (Schragel aaO Rz 163). Schließlich ist auszuführen, dass ein Bauwerber insoweit in den Schutzbereich des öffentlichen Baurechts einbezogen wird, als er darauf vertrauen kann, dass der einer Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine in den Verantwortungs- und Risikobereich der Baubehörde fallende öffentlich-rechtliche, vom Bauwerber nicht überschaubare Hindernisse oder Rücksichten entgegenstehen (Schragel aaO Rz 298 mwH). Es fällt in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei, dass sie das Hochwasserabflussgebiet im Flächenwidmungsplan nicht ersichtlich machte und die Baubewilligung erteilte, ohne diese von der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abhängig zu machen. Nach den Feststellungen hätte der Kläger bei gesetzeskonformer Vorgangsweise der beklagten Partei aber die Bauführung unterlassen und wäre der Schaden nicht eingetreten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei gemäß § 1298 ABGB (wegen der Missachtung einer gesetzlichen Verpflichtung) zu behaupten und zu beweisen hätte, dass das schadensursächliche rechtswidrige Verhalten ihren Organen nicht auch als schuldhaft anzulasten wäre. Diesen Beweis hat die beklagte Partei nicht erbracht.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die beklagte Partei gemäß Paragraph 1298, ABGB (wegen der Missachtung einer gesetzlichen Verpflichtung) zu behaupten und zu beweisen hätte, dass das schadensursächliche rechtswidrige Verhalten ihren Organen nicht auch als schuldhaft anzulasten wäre. Diesen Beweis hat die beklagte Partei nicht erbracht.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.