Rechtssatz RS0121624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121624
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. Ein Bauwerber darf sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung von Flächenwidmungsplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden, das Gelände also zum Beispiel nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone (zum Beispiel Hochwassergefahr oder Lawinengefahr) liegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 158/06a
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 158/06a
Veröff: SZ 2006/175
- 1 Ob 220/07w
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 1 Ob 220/07w
Vgl auch
- 1 Ob 144/09x
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 144/09x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, wann eine Gefährdung einer Grundfläche durch Hochwasser im Sinn des § 37 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 anzunehmen ist. (T1); Beisatz: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eignung einer Grundfläche als Bauland bereits dann zu verneinen wäre, wenn diese statistisch nur alle 100 Jahre von Hochwasserereignissen betroffen ist. (T2)
- 1 Ob 239/13y
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
Auch
- 1 Ob 199/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
nur: Vom Schutzzweck der Raumordnungsgesetze sind jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger erfasst. (T3)
Beisatz: Hier: nö ROG 1976. Hochwassergebiet. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121624
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20061128_OGH0002_0010OB00158_06A0000_002