Rechtssatz RS0121623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121623
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Norm
AHG §1 Abs1 Cd14
Krnt GplG §12
Krnt GplG §18
WRG §38 Abs1
Rechtssatz
Die Gemeinde hat (hier aufgrund § 12 Abs 1 Z 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GplG)) die Pflicht im Flächenwidmungsplan unter anderem Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie etwa Hochwasserabflussgebiete) ersichtlich zu machen. Bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung trifft sie daher die Verpflichtung, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen.Die Gemeinde hat (hier aufgrund Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GplG)) die Pflicht im Flächenwidmungsplan unter anderem Flächen, für die Nutzungsbeschränkungen bestehen (wie etwa Hochwasserabflussgebiete) ersichtlich zu machen. Bereits bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten für eine Hochwassergefährdung trifft sie daher die Verpflichtung, sich Gewissheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Hochwasserabflussgebiets zu verschaffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 158/06a
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 158/06a
Veröff: SZ 2006/175
- 1 Ob 199/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
Vgl auch; Beisatz: Einem Käufer, der eine Liegenschaft im Vertrauen auf ihre Bebaubarkeit (nach dem Flächenwidmungsplan und die darin festgelegte Widmung Bauland-Wohngebiet) erwarb, ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ein Amtshaftungsanspruch auf Ersatz seiner (Vermögens-)Schäden (etwa frustrierter Aufwendungen bei der Bebauung des Grundstücks) zuzubilligen. (T1)
Beisatz: Hier: nö ROG 1976. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121623
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20061128_OGH0002_0010OB00158_06A0000_001