Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113399×

Rechtssatz RS0113399

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113399

Geschäftszahl

6Ob154/99m; 3Ob64/03p

Entscheidungsdatum

26.11.2003

Rechtssatz

Die Wertsicherungsklausel hat lediglich die Funktion, den inneren Wert des Anspruches gegen ein allgemeines Währungsrisiko abzusichern. Sie schließt deshalb die darüber hinausgehende Abänderbarkeit des Anspruches nicht aus. Eine Wertsicherungsklausel bezieht sich ausschließlich auf die Bedarfskomponente und nicht auf die für die Unterhaltsbemessung gemäß Paragraph 140, ABGB ebenfalls maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 154/99m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 154/99m
  • 3 Ob 64/03p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 64/03p
    nur: Eine Wertsicherungsklausel bezieht sich ausschließlich auf die Bedarfskomponente und nicht auf die für die Unterhaltsbemessung gemäß § 140 ABGB ebenfalls maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113399

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00154_99M0000_002