Rechtssatz RS0113399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113399
Entscheidungsdatum
26.11.2003
Rechtssatz
Die Wertsicherungsklausel hat lediglich die Funktion, den inneren Wert des Anspruches gegen ein allgemeines Währungsrisiko abzusichern. Sie schließt deshalb die darüber hinausgehende Abänderbarkeit des Anspruches nicht aus. Eine Wertsicherungsklausel bezieht sich ausschließlich auf die Bedarfskomponente und nicht auf die für die Unterhaltsbemessung gemäß § 140 ABGB ebenfalls maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.Die Wertsicherungsklausel hat lediglich die Funktion, den inneren Wert des Anspruches gegen ein allgemeines Währungsrisiko abzusichern. Sie schließt deshalb die darüber hinausgehende Abänderbarkeit des Anspruches nicht aus. Eine Wertsicherungsklausel bezieht sich ausschließlich auf die Bedarfskomponente und nicht auf die für die Unterhaltsbemessung gemäß Paragraph 140, ABGB ebenfalls maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 154/99m
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 154/99m
- 3 Ob 64/03p
Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 64/03p
nur: Eine Wertsicherungsklausel bezieht sich ausschließlich auf die Bedarfskomponente und nicht auf die für die Unterhaltsbemessung gemäß § 140 ABGB ebenfalls maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113399
Dokumentnummer
JJR_20000224_OGH0002_0060OB00154_99M0000_002