Der gegen die Abweisung ihres Rekurses gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, steht seit der durch die EO-Novelle 1991 eingefügten Bestimmung des § 8 Abs 2 EO der Exequierbarkeit des Titels mit einer dieser Bestimmung entsprechenden Wertsicherungsklausel, wie sie hier begehrt wird, nichts im Wege. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist die Berechnung der an einen Verbraucherpreisindex gebundenen Wertsicherung auch nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden, wird doch der Indexwert monatlich im Amtsblatt der Wiener Zeitung und in den Tageszeitungen veröffentlicht und ist sogar telefonisch abrufbar. Der neue wertgesicherte Betrag (Unterhaltsbeitrag) ist nach einer einfachen Formel (alter Unterhalt mal neuem Index dividiert durch alten Index) auch von einem juristischen Laien durchaus zu errechnen.Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, steht seit der durch die EO-Novelle 1991 eingefügten Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, EO der Exequierbarkeit des Titels mit einer dieser Bestimmung entsprechenden Wertsicherungsklausel, wie sie hier begehrt wird, nichts im Wege. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist die Berechnung der an einen Verbraucherpreisindex gebundenen Wertsicherung auch nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden, wird doch der Indexwert monatlich im Amtsblatt der Wiener Zeitung und in den Tageszeitungen veröffentlicht und ist sogar telefonisch abrufbar. Der neue wertgesicherte Betrag (Unterhaltsbeitrag) ist nach einer einfachen Formel (alter Unterhalt mal neuem Index dividiert durch alten Index) auch von einem juristischen Laien durchaus zu errechnen.
Im Übrigen aber ist die Ansicht des Rekursgerichtes über eine mögliche Benachteiligung des Unterhaltspflichtigen nicht von der Hand zu weisen.
Der Rechtsmittelwerber unterstellt dem Gesetzgeber, mit der Einführung der Absätze 2 und 3 des § 8 EO primär den Zweck verfolgt zu haben, die Schaffung von Unterhaltstiteln mit Wertsicherungsklauseln in Form von gerichtlichen Entscheidungen zu ermöglichen. Derartige Motive lassen sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien zur EO-Novelle 1991 (RV:181 BlgNR 18. GP 20; AB:Der Rechtsmittelwerber unterstellt dem Gesetzgeber, mit der Einführung der Absätze 2 und 3 des Paragraph 8, EO primär den Zweck verfolgt zu haben, die Schaffung von Unterhaltstiteln mit Wertsicherungsklauseln in Form von gerichtlichen Entscheidungen zu ermöglichen. Derartige Motive lassen sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien zur EO-Novelle 1991 (RV:181 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 20; AB:
261 BlgNR 18. GP 2) entnehmen. Danach sollte vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, auf Grund einer in einem Titel enthaltenen Wertsicherungsklausel unmittelbar - also ohne vorangehendes Titelverfahren, das die Rechtsprechung bis dahin zur Durchsetzung von Erhöhungsbeträgen aus Wertsicherungsklauseln verlangte - Exekution führen zu können. Die Frage, ob ein vom Gericht zu bestimmender Unterhalt wertzusichern ist, um - wie der Rechtsmittelwerber meint - Unterhaltserhöhungsverfahren hintanzuhalten, hat mit der Frage der einfachen exekutiven Durchsetzung von Erhöhungsbeträgen auf Grund von Wertsicherungsklauseln nichts zu tun.261 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 2) entnehmen. Danach sollte vielmehr die Möglichkeit geschaffen werden, auf Grund einer in einem Titel enthaltenen Wertsicherungsklausel unmittelbar - also ohne vorangehendes Titelverfahren, das die Rechtsprechung bis dahin zur Durchsetzung von Erhöhungsbeträgen aus Wertsicherungsklauseln verlangte - Exekution führen zu können. Die Frage, ob ein vom Gericht zu bestimmender Unterhalt wertzusichern ist, um - wie der Rechtsmittelwerber meint - Unterhaltserhöhungsverfahren hintanzuhalten, hat mit der Frage der einfachen exekutiven Durchsetzung von Erhöhungsbeträgen auf Grund von Wertsicherungsklauseln nichts zu tun.
Die Wertsicherungsklausel hat lediglich die Funktion, den inneren Wert des Anspruches gegen ein allgemeines Währungsrisiko abzusichern. Sie schließt deshalb die darüber hinausgehende Abänderbarkeit des Anspruches nicht aus (Hoffmann in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht7; EFSlg 45.577 mwN; vgl auch 1 Ob 690/90 = EFSlg 63.168). Eine Wertsicherungsklausel bezieht sich daher ausschließlich auf die Bedarfskomponente und nicht auf die für die Unterhaltsbemessung gemäß § 140 ABGB ebenfalls maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Der als "Regelbedarf" bezeichnete Bedarf eines Kindes einer bestimmten Altersgruppe (an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung weiterer Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub) ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern wird an Hand der Kinderkostenanalyse des Statistischen Zentralamtes, aufgewertet entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, ermittelt. Die inflationsbedingte Erhöhung der Bedürfnisse des Kindes wird daher ohnehin durch die Anpassung der Regelbedarfsätze berücksichtigt (4 Ob 333/97t mwN).Die Wertsicherungsklausel hat lediglich die Funktion, den inneren Wert des Anspruches gegen ein allgemeines Währungsrisiko abzusichern. Sie schließt deshalb die darüber hinausgehende Abänderbarkeit des Anspruches nicht aus (Hoffmann in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht7; EFSlg 45.577 mwN; vergleiche auch 1 Ob 690/90 = EFSlg 63.168). Eine Wertsicherungsklausel bezieht sich daher ausschließlich auf die Bedarfskomponente und nicht auf die für die Unterhaltsbemessung gemäß Paragraph 140, ABGB ebenfalls maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Der als "Regelbedarf" bezeichnete Bedarf eines Kindes einer bestimmten Altersgruppe (an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung weiterer Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub) ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern wird an Hand der Kinderkostenanalyse des Statistischen Zentralamtes, aufgewertet entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, ermittelt. Die inflationsbedingte Erhöhung der Bedürfnisse des Kindes wird daher ohnehin durch die Anpassung der Regelbedarfsätze berücksichtigt (4 Ob 333/97t mwN).
Ein allenfalls steigendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird hingegen von einer am Verbraucherpreisindex orientierten Wertsicherung nicht einbezogen, sodass die Argumentation des Revisionsrekurses, eine Wertsicherungsklausel habe gerade den Zweck, wegen des ständig steigenden Einkommens des Vaters neuerliche (gerade im Hinblick auf dessen Selbständigkeit aufwendige) Titelverfahren zu ersparen, nicht zielführend ist.
Die Kaufkraftminderung trifft bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen beide Streitteile in gleichem Maße. Deshalb wurde bereits ausgesprochen, dass sie für sich allein keinen Grund für die Erhöhung des Unterhaltsanspruches bilden kann (8 Ob 525/80 = EFSlg 35.240; zustimmend Rummel in Rummel2 I Rz 8a zu § 901 ABGB, 1247). Insbesondere aber führt die am Steigen der Verbraucherpreise orientierte Wertsicherung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, weil dieser jedenfalls nicht im Vorhinein eine automatische Anpassung entsprechend seiner Einkommenssituation (allfälliges Sinken des Realeinkommens) erreichen kann, weil einem solchen Ansinnen das Kindeswohl entgegenstünde.Die Kaufkraftminderung trifft bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen beide Streitteile in gleichem Maße. Deshalb wurde bereits ausgesprochen, dass sie für sich allein keinen Grund für die Erhöhung des Unterhaltsanspruches bilden kann (8 Ob 525/80 = EFSlg 35.240; zustimmend Rummel in Rummel2 römisch eins Rz 8a zu Paragraph 901, ABGB, 1247). Insbesondere aber führt die am Steigen der Verbraucherpreise orientierte Wertsicherung zu einer Ungleichbehandlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen, weil dieser jedenfalls nicht im Vorhinein eine automatische Anpassung entsprechend seiner Einkommenssituation (allfälliges Sinken des Realeinkommens) erreichen kann, weil einem solchen Ansinnen das Kindeswohl entgegenstünde.
Auch bei künftig fälligen Unterhaltsbeiträgen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt abzustellen (6 Ob 521/77). Auf ungewisse, in Zukunft möglicherweise eintretende Änderungen ist nicht Bedacht zu nehmen (8 Ob 185/81; vgl auch die ständige Rechtsprechung des LG für ZRS Wien, etwa EFSlg 42.805 ua). Ob, wann und wie sich die Kaufkraft des Geldes entwickelt, ist im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung oder bei Entscheidung über einen Erhöhungsantrag ebensowenig vorhersehbar wie die Einkommensentwicklung des Unterhaltspflichtigen. Da diesem aber, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit verwehrt ist, dass bereits bei der Unterhaltsentscheidung allfällige Einkommensverluste einkalkuliert und durch entsprechende Klauseln berücksichtigt werden, ist im Sinne einer Gleichbehandlung des Berechtigten und des Verpflichteten auch die Zulässigkeit einer Wertsicherung des Unterhaltsbeitrages in gerichtlichen Entscheidungen zu verneinen.Auch bei künftig fälligen Unterhaltsbeiträgen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt abzustellen (6 Ob 521/77). Auf ungewisse, in Zukunft möglicherweise eintretende Änderungen ist nicht Bedacht zu nehmen (8 Ob 185/81; vergleiche auch die ständige Rechtsprechung des LG für ZRS Wien, etwa EFSlg 42.805 ua). Ob, wann und wie sich die Kaufkraft des Geldes entwickelt, ist im Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung oder bei Entscheidung über einen Erhöhungsantrag ebensowenig vorhersehbar wie die Einkommensentwicklung des Unterhaltspflichtigen. Da diesem aber, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit verwehrt ist, dass bereits bei der Unterhaltsentscheidung allfällige Einkommensverluste einkalkuliert und durch entsprechende Klauseln berücksichtigt werden, ist im Sinne einer Gleichbehandlung des Berechtigten und des Verpflichteten auch die Zulässigkeit einer Wertsicherung des Unterhaltsbeitrages in gerichtlichen Entscheidungen zu verneinen.
Die Frage der Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln in Unterhaltsvereinbarungen, bei denen der Schuldner freiwillig eine etwaige Ungleichbehandlung mit dem Gläubiger in Kauf nimmt, wird davon nicht betroffen, liegt doch eine am Steigen des Verbraucherpreisindex orientierte Wertsicherung durchaus im Interesse des Kindes, dem dadurch die Möglichkeit späterer Erhöhungsbegehren bei Änderung sonstiger Umstände nicht genommen wird.
Die das Begehren nach Wertsicherung des Unterhaltsbeitrages abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.