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Rechtssatz RS0113412×

Rechtssatz RS0113412

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113412

Geschäftszahl

15Os22/00; 15Os82/01; 14Os74/15m; 12Os90/16a; 14Os27/18d (14Os28/18a)

Entscheidungsdatum

06.03.2018

Rechtssatz

Mit Paragraph 180, Absatz 7, StPO eröffnet der Gesetzgeber bei schwersten (Kapitalverbrechen) Verbrechen die Möglichkeit der Haft auch dann, wenn das Vorliegen von speziellen Haftgründen zwar nicht nachgewiesen, aber sehr wohl gemutmaßt werden kann.

Diese beschränkt - beziehungsweise bedingt - obligatorische Untersuchungshaft ist in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2, EMRK keine schrankenlose; sie darf nämlich nicht verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte werde nicht flüchten oder sich verborgen halten, keine Verdunklungshandlungen setzen und die Tat weder wiederholen noch ausführen. Dabei hat das Gericht (nach Art einer Umkehrung der Beweislast) unter Anwendung eines strengen Maßstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe (Persönlichkeit des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat und der Tatumstände) mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen des - fallbezogenen - Haftgrundes der Fluchtgefahr ausschließen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 22/00
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 15 Os 22/00
  • 15 Os 82/01
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 15 Os 82/01
    Auch
  • 14 Os 74/15m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 14 Os 74/15m
    Vgl
  • 12 Os 90/16a
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 90/16a
    Vgl
  • 14 Os 27/18d
    Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 27/18d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113412

Im RIS seit

01.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20000302_OGH0002_0150OS00022_0000000_001