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Rechtssatz RS0113429

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113429

Geschäftszahl

15Os13/00 (15Os14/00); 11Os154/01

Entscheidungsdatum

05.03.2002

Rechtssatz

Die vorgeschriebene Substantiierung des Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die Behauptung der Unrichtigkeit der Gesetzesanwendung aus dem erstrichterlich festgestellten Tatbestand abgeleitet wird vergleiche Paragraph 288, Ziffer 3, StPO). Der Hinweis auf eine in den Urteilsgründen ausgedrückte, sei es auch irrige Rechtsansicht, kann daher nur dann als Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes gelten, wenn diese Rechtsansicht der Gesetzesanwendung wirklich zugrunde gelegt worden ist. Der Nichtigkeitsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht der festgestellte Tatbestand, sondern nur ein aus demselben herausgegriffener, seines Zusammenhanges mit ihm entkleideter Umstand mit dem Gesetz verglichen werden soll (SSt 23/55).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 13/00
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 15 Os 13/00
  • 11 Os 154/01
    Entscheidungstext OGH 05.03.2002 11 Os 154/01
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsrüge aus Z9 lita ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Beschwerdeaufersichtlich gemeint: auch abgesehen von den Voraussetzungen des §11StGB-keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, nicht aus den Urteilsfeststellungen, sondern aus den (vermeintlichen) Ergebnissen der Hauptverhandlung abgeleitet wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113429

Dokumentnummer

JJR_20000330_OGH0002_0150OS00013_0000000_002