Der Betroffene bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Betroffene bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Rechtsrüge aus Z 9 lit a ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Beschwerdeauffassung, dass - ersichtlich gemeint: auch abgesehen von den Voraussetzungen des § 11 StGB - keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, nicht aus den Urteilsfeststellungen, sondern aus den (vermeintlichen) Ergebnissen der Hauptverhandlung abgeleitet wird. Die gesetzmäßige Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch das Festhalten am Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem angewendeten Gesetz (Mayerhofer, StPO4 § 281 E 26, 30). Zudem wird der festgestellten Äußerung prozessordnungswidrig (unter Z 11) "jeglicher Ernst" und fallbezogen rechtlich unzutreffend Besorgniseignung abgesprochen.Die Rechtsrüge aus Ziffer 9, Litera a, ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Beschwerdeauffassung, dass - ersichtlich gemeint: auch abgesehen von den Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB - keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, nicht aus den Urteilsfeststellungen, sondern aus den (vermeintlichen) Ergebnissen der Hauptverhandlung abgeleitet wird. Die gesetzmäßige Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch das Festhalten am Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem angewendeten Gesetz (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 281, E 26, 30). Zudem wird der festgestellten Äußerung prozessordnungswidrig (unter Ziffer 11,) "jeglicher Ernst" und fallbezogen rechtlich unzutreffend Besorgniseignung abgesprochen.
Der erstgenannte Einwand negiert die festgestellte Absicht des Beschwerdeführers, durch Drohung mit dem Tod seine Mutter zur Erfüllung seiner Forderung zu veranlassen (US 5). Die Rechtsfrage der Eignung aber, die Realisierung des angedrohten Übels mit Grund besorgen zu müssen, ist unter Anlegung eies objektiv-individuellen Maßstabes zu beurteilen (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 33 f) und vorliegend im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zu bejahen.Der erstgenannte Einwand negiert die festgestellte Absicht des Beschwerdeführers, durch Drohung mit dem Tod seine Mutter zur Erfüllung seiner Forderung zu veranlassen (US 5). Die Rechtsfrage der Eignung aber, die Realisierung des angedrohten Übels mit Grund besorgen zu müssen, ist unter Anlegung eies objektiv-individuellen Maßstabes zu beurteilen vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33 f) und vorliegend im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zu bejahen.
Das abgenötigte Verhalten war entgegen der teils auf urteilsfremde Annahmen über hypothetische Geschehensabläufe gestützten Beschwerdemeinung auch keineswegs für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 105 Abs 1 StGB unerheblich, weil eine besondere rechtliche oder faktische Relevanz nicht erforderlich ist (Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 69).Das abgenötigte Verhalten war entgegen der teils auf urteilsfremde Annahmen über hypothetische Geschehensabläufe gestützten Beschwerdemeinung auch keineswegs für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unerheblich, weil eine besondere rechtliche oder faktische Relevanz nicht erforderlich ist (Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 69).
Die aus Z 9 lit b reklamierte Anwendung des § 42 StGB auf die Anlasstat war nicht nur wegen der drei Jahre übersteigenden Strafdrohung des § 106 StGB ausgeschlossen, sondern kam von vornherein nicht in Betracht, weil diese Norm nur für schuldhaftes Handeln (iS des § 4 StGB) gilt.Die aus Ziffer 9, Litera b, reklamierte Anwendung des Paragraph 42, StGB auf die Anlasstat war nicht nur wegen der drei Jahre übersteigenden Strafdrohung des Paragraph 106, StGB ausgeschlossen, sondern kam von vornherein nicht in Betracht, weil diese Norm nur für schuldhaftes Handeln (iS des Paragraph 4, StGB) gilt.
Soweit unter Z 10 (iVm Z 11) eine Beurteilung der Anlasstat als - für die Unterbringung nicht hinreichende - gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB angestrebt wird, ist die Beschwerdeargumentation teils prozessordnungswidrig nicht auf die Urteilsannahmen zu den äußeren und inneren Merkmalen der Anlasstat bezogen (US 3 bis 5), teils - nämlich was die abermalige Bestreitung einer Besorgniseignung anlangt - rechtlich unzutreffend, aber auch unschlüssig.Soweit unter Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 11,) eine Beurteilung der Anlasstat als - für die Unterbringung nicht hinreichende - gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB angestrebt wird, ist die Beschwerdeargumentation teils prozessordnungswidrig nicht auf die Urteilsannahmen zu den äußeren und inneren Merkmalen der Anlasstat bezogen (US 3 bis 5), teils - nämlich was die abermalige Bestreitung einer Besorgniseignung anlangt - rechtlich unzutreffend, aber auch unschlüssig.
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 11 lässt nicht nur in Ansehung der bereits erwähnten Bestreitung der Ernsthaftigkeit der inkriminierten Äußerung, sondern auch insoweit eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, als ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) bloß behauptet wird, dass die Beurteilung der Prognosetat als solche mit schweren Folgen unrichtig erfolgt sei.Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 11, lässt nicht nur in Ansehung der bereits erwähnten Bestreitung der Ernsthaftigkeit der inkriminierten Äußerung, sondern auch insoweit eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, als ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) bloß behauptet wird, dass die Beurteilung der Prognosetat als solche mit schweren Folgen unrichtig erfolgt sei.
Auch der verfehlt im Rahmen der Berufung vorgebrachte Einwand, dem bekämpften Urteil mangle es an jeglicher Feststellung, welcher Zusammenhang zwischen der Störung des Betroffenen und der Anlasstat besteht (Z 11 erster Fall, vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21-25 Rz 9), beruht auf prozessordnungswidriger Missachtung der Urteilsannahmen (US 7 unten; Ratz in WK2 § 21 Rz 11).Auch der verfehlt im Rahmen der Berufung vorgebrachte Einwand, dem bekämpften Urteil mangle es an jeglicher Feststellung, welcher Zusammenhang zwischen der Störung des Betroffenen und der Anlasstat besteht (Ziffer 11, erster Fall, vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 -, 25, Rz 9), beruht auf prozessordnungswidriger Missachtung der Urteilsannahmen (US 7 unten; Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.
Aber auch die Berufung ist unbegründet.
Die hier noch zu erörternde Bekämpfung der Gefährlichkeitsprognose hält einer Überprüfung nicht stand. Zutreffend hat das Erstgericht im Hinblick auf das Krankheitsbild iVm dem aggressionsfördernden Alkoholmissbrauch, also unter Bedachtnahme auf Person und Zustand des Berufungswerbers unter Einbeziehung der (schweren) Anlasstat eine hohe Wahrscheinlichkeit der durch die Abartigkeit beeinflussten Begehung einer mit Strafe bedrohten, insbesondere gegen Leib und Leben unter Verwendung eines Messers gerichteten Handlung mit schweren Folgen angenommen. Diese Prognose vermag der Berufungswerber mit seinem Vorbringen, das in erster Linie - insoweit prozessordnungswidrig - einen Zusammenhang zwischen Anlasstat und Begehungsgefahr bestreitet, nicht in Zweifel zu ziehen.Die hier noch zu erörternde Bekämpfung der Gefährlichkeitsprognose hält einer Überprüfung nicht stand. Zutreffend hat das Erstgericht im Hinblick auf das Krankheitsbild in Verbindung mit dem aggressionsfördernden Alkoholmissbrauch, also unter Bedachtnahme auf Person und Zustand des Berufungswerbers unter Einbeziehung der (schweren) Anlasstat eine hohe Wahrscheinlichkeit der durch die Abartigkeit beeinflussten Begehung einer mit Strafe bedrohten, insbesondere gegen Leib und Leben unter Verwendung eines Messers gerichteten Handlung mit schweren Folgen angenommen. Diese Prognose vermag der Berufungswerber mit seinem Vorbringen, das in erster Linie - insoweit prozessordnungswidrig - einen Zusammenhang zwischen Anlasstat und Begehungsgefahr bestreitet, nicht in Zweifel zu ziehen.