Rechtssatz RS0113446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113446
Entscheidungsdatum
09.12.2024
Rechtssatz
Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" - anders als deren "Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (siehe § 246 Abs 1 sowie § 325 Abs 1 StPO) - einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. Über einen Antrag der Verteidigung, weitere Vorhalte zu unterbinden, ist jedoch durch den Senat zu entscheiden und sodann Vorhalte aus den Zeugenaussagen erst nach der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zu machen (§ 248 Abs 4 StPO).Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" - anders als deren "Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (siehe Paragraph 246, Absatz eins, sowie Paragraph 325, Absatz eins, StPO) - einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des Paragraph 252, Absatz 4, StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. Über einen Antrag der Verteidigung, weitere Vorhalte zu unterbinden, ist jedoch durch den Senat zu entscheiden und sodann Vorhalte aus den Zeugenaussagen erst nach der Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung zu machen (Paragraph 248, Absatz 4, StPO).
Entscheidungstexte
- 13 Os 23/00
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 13 Os 23/00
- 11 Os 124/02
Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 124/02
Vgl auch; nur: Im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten gemäß § 245 Abs 1 StPO über den Inhalt der Anklage fällt die auf dieser gesetzlichen Grundlage geschehene "Anführung" einer Aussage nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO. Damit stellt sich die Frage nach (unzulässiger) Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO selbst dann nicht, wenn es bei der gemäß § 245 Abs 1 StPO vorgesehenen Vernehmung des leugnenden Angeklagten erforderlich sein sollte, diesem die Aussage eines Belastungszeugen vorzuhalten, die er im Vorverfahren unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegt hatte. (T1)
- 12 Os 99/06k
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 99/06k
Vgl auch; Beisatz: Ein dem Angeklagten anlässlich seiner fortgesetzten Vernehmung bloß vorgehaltenes Haftverhandlungsprotokoll ist mangels förmlicher Verlesung oder Vortrag durch den Vorsitzenden gemäß § 258 Abs 1 iVm § 252 Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, sodass die vermeintliche „Verlesung" dieses Protokolls ohne Zustimmung der Verteidigung nicht mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht werden kann. (T2)
- 14 Os 69/07i
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 69/07i
Vgl auch; Beisatz: Ein „Vorhalt" gegenüber dem Angeklagten bei seiner fortgesetzten Vernehmung lässt anders als ein Vorhalt gegenüber Zeugen oder Sachverständigen den Inhalt des Beweismittels nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO in der Hauptverhandlung vorkommen. (T3)
- 11 Os 161/07x
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 161/07x
Auch; Beisatz: Die (in der Praxis häufig als „Vorhalt" bezeichnete) „Anführung" von Beweismitteln (also etwa einer Aussage eines Zeugen im Vorverfahren) im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage gemäß §245 Abs1 StPO fällt - anders als deren „Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (§§246 Abs1, 325 Abs1 StPO) - nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des §252 Abs1 StPO (WK-StPO §281 Rz237). (T4)
- 13 Os 150/09x
Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 150/09x
Auch
- 13 Os 52/11p
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 52/11p
Vgl
- 14 Os 18/16b
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 18/16b
Auch
- 14 Os 24/17m
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 14 Os 24/17m
Vgl
- 15 Os 4/18d
Entscheidungstext OGH 14.02.2018 15 Os 4/18d
Auch; Beis wie T3
- 13 Os 149/17m
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 149/17m
Vgl auch; Beis wie T3
- 15 Os 47/18b
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 47/18b
Auch
- 12 Os 92/18y
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 12 Os 92/18y
Auch
- 15 Os 39/19b
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 39/19b
Vgl; Beis wie T3
- 12 Os 3/20p
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 12 Os 3/20p
Vgl
- 12 Os 128/21x
Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 128/21x
Vgl; Beis wie T3
- 12 Os 20/22s
Entscheidungstext OGH 05.07.2022 12 Os 20/22s
Vgl
- 15 Os 67/22z
Entscheidungstext OGH 29.06.2023 15 Os 67/22z
vgl; Beisatz wie T3
Beisatz: Das gilt auch, wenn die Vernehmung des Angeklagten nach Eröffnung des Beweisverfahrens fortgesetzt und dann ein Beweismittel vorgehalten wird. (T5)
- 14 Os 133/23z
Entscheidungstext OGH 14.05.2024 14 Os 133/23z
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Beisatz: Keine Pflicht zur Erörterung derart vorgehaltener Beweismittel unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall). (T6)
- 14 Os 35/24i
Entscheidungstext OGH 19.06.2024 14 Os 35/24i
vgl; Beisatz wie T3
- 15 Os 82/24h
Entscheidungstext OGH 09.12.2024 15 Os 82/24h
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113446
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20000412_OGH0002_0130OS00023_0000000_001