Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 4, 5 und 10a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 a StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 4) verkennt, dass die (in der Praxis häufig als „Vorhalt" bezeichnete - hier S 87/XV) „Anführung" von Beweismitteln (also etwa einer Aussage eines Zeugen im Vorverfahren) im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage gemäß § 245 Abs 1 StPO - anders als deren „Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (§§ 246 Abs 1, 325 Abs 1 StPO) - nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des § 252 Abs 1 StPO fällt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 237; RIS-Justiz RS0113446). Eine auf Grundlage der zuletzt genannten Gesetzesstelle vorgenommene Verlesung einer früheren Aussage des Zeugen H***** - der in der Hauptverhandlung sein Entschlagungsrecht in Anspruch nahm (S 94/XV) - fand jedoch gerade nicht statt (S 107/XV).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) verkennt, dass die (in der Praxis häufig als „Vorhalt" bezeichnete - hier S 87/XV) „Anführung" von Beweismitteln (also etwa einer Aussage eines Zeugen im Vorverfahren) im Rahmen der Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage gemäß Paragraph 245, Absatz eins, StPO - anders als deren „Vorführung" im Rahmen des Beweisverfahrens (Paragraphen 246, Absatz eins, 325, Absatz eins, StPO) - nicht unter die Verlesung und die damit verbundenen Beschränkungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO fällt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 237; RIS-Justiz RS0113446). Eine auf Grundlage der zuletzt genannten Gesetzesstelle vorgenommene Verlesung einer früheren Aussage des Zeugen H***** - der in der Hauptverhandlung sein Entschlagungsrecht in Anspruch nahm (S 94/XV) - fand jedoch gerade nicht statt (S 107/XV).
Die Verteidigerin hatte sich in der Hauptverhandlung gegen einen an den Angeklagten gerichteten Vorhalt aus dessen Vernehmungen im Vorverfahren ausgesprochen, „weil im Hinblick darauf, dass die österreichischen Ermittlungsbehörden unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften in der Schweiz, eigenständig und ohne Genehmigung des dortigen Untersuchungsrichters und Einschaltung der entsprechenden österreichischen und schweizer Behörden, eine Einvernahme durchgeführt haben, sodass diese Einvernahme nicht rechtmäßig zustande gekommen ist, der Angeklagte dadurch in seinem Recht nach Art 6 Abs 1 MRK auf ein faires Verfahren verletzt ist". Der abweisliche Beschluss des Schwurgerichtshofs (S 85/XV) verletzte - der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider - weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Die in Rede stehenden Vernehmungen (ON 487/X) erfolgten nämlich sehr wohl mit Wissen und Willen der (österreichischen) Untersuchungsrichterin und mit Genehmigung der darum ersuchten (schweizer) Behörden (siehe Antrags- und Verfügungsbogen S 3h5 verso, 3h6 sowie ON 391 bis 395 in Bd VIII und ON 284 in Bd X). Auf dieser Grundlage sind die Beschwerdevorwürfe daher nicht nachvollziehbar. Das über den Antrag hinausgehende Vorbringen der Rechtsmittelschrift ist unbeachtlich (WK-StPO § 281 Rz 325). Zur Abrundung sei erwähnt, dass der Angeklagte bei beiden thematisierten Vernehmungen auf die Beiziehung eines Rechtsbeistandes ausdrücklich verzichtete (S 83, 113/X), wodurch der Berufung auf Art 6 Abs 3 lit c MRK der Boden entzogen ist.Die Verteidigerin hatte sich in der Hauptverhandlung gegen einen an den Angeklagten gerichteten Vorhalt aus dessen Vernehmungen im Vorverfahren ausgesprochen, „weil im Hinblick darauf, dass die österreichischen Ermittlungsbehörden unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften in der Schweiz, eigenständig und ohne Genehmigung des dortigen Untersuchungsrichters und Einschaltung der entsprechenden österreichischen und schweizer Behörden, eine Einvernahme durchgeführt haben, sodass diese Einvernahme nicht rechtmäßig zustande gekommen ist, der Angeklagte dadurch in seinem Recht nach Artikel 6, Absatz eins, MRK auf ein faires Verfahren verletzt ist". Der abweisliche Beschluss des Schwurgerichtshofs (S 85/XV) verletzte - der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider - weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist. Die in Rede stehenden Vernehmungen (ON 487/X) erfolgten nämlich sehr wohl mit Wissen und Willen der (österreichischen) Untersuchungsrichterin und mit Genehmigung der darum ersuchten (schweizer) Behörden (siehe Antrags- und Verfügungsbogen S 3h5 verso, 3h6 sowie ON 391 bis 395 in Bd römisch acht und ON 284 in Bd römisch zehn). Auf dieser Grundlage sind die Beschwerdevorwürfe daher nicht nachvollziehbar. Das über den Antrag hinausgehende Vorbringen der Rechtsmittelschrift ist unbeachtlich (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Zur Abrundung sei erwähnt, dass der Angeklagte bei beiden thematisierten Vernehmungen auf die Beiziehung eines Rechtsbeistandes ausdrücklich verzichtete (S 83, 113/X), wodurch der Berufung auf Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK der Boden entzogen ist.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) bekämpft die Feststellung der Verwendung von Waffen in den Wahrsprüchen, die zu den Schuldsprüchen I A bis C führten. Durch die Betonung der in der Hauptverhandlung (anders als im Vorverfahren - S 115 ff/X) diesbezüglich leugnenden Einlassung des Angeklagten (S 77/XV), den Hinweis auf andere, mit Spielzeugpistolen verübte Raubtaten (Fakten I D, E, II sowie ON 325) und die - durch eigene Spekulationen angereicherten - Umstände des Auffindens einer Waffe und von Schuhen (ON 160, vgl die hinsichtlich des Orts kongruente Aussage des Rechtsmittelwerbers S 119/X) - die die Geschworenen den Fakten I A und I B zuordneten - gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes hervorzurufen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) bekämpft die Feststellung der Verwendung von Waffen in den Wahrsprüchen, die zu den Schuldsprüchen römisch eins A bis C führten. Durch die Betonung der in der Hauptverhandlung (anders als im Vorverfahren - S 115 ff/X) diesbezüglich leugnenden Einlassung des Angeklagten (S 77/XV), den Hinweis auf andere, mit Spielzeugpistolen verübte Raubtaten (Fakten römisch eins D, E, römisch zwei sowie ON 325) und die - durch eigene Spekulationen angereicherten - Umstände des Auffindens einer Waffe und von Schuhen (ON 160, vergleiche die hinsichtlich des Orts kongruente Aussage des Rechtsmittelwerbers S 119/X) - die die Geschworenen den Fakten römisch eins A und römisch eins B zuordneten - gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes hervorzurufen.
Dieser greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 11 Os 52/05i, 12 Os 94/07a uva).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.