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Rechtssatz RS0113459×

Rechtssatz RS0113459

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0113459

Entscheidungsdatum

22.08.2012

Rechtssatz

Die mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2001 normierte Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde nicht rückwirkend angeordnet. Einer Einbeziehung dieses wertneutralen Umstandes in den gemäß Paragraphen eins, 61, StGB vorzunehmenden Vergleich steht der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen entgegen, weil sie sich ausschließlich am Täter orientieren und überdies ausdrücklich lediglich auf Strafgesetze abzielen. Eine bereits vor dem 1. Juli 2001 (gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0113459

Im RIS seit

22.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20050823_OGH0002_0110OS00035_05I0000_001