Rechtssatz RS0113464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113464
Entscheidungsdatum
12.01.2012
Norm
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
Rechtssatz
Mit einem Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse ist vor allem dann vorzugehen, wenn es dafür mehrere Eigentumsansprecher gibt oder die Berechtigung eines einzelnen Eigentumsansprechers infolge der Erklärung des Beschuldigten oder aus anderen Gründen zweifelhaft ist.Mit einem Erlag nach Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse ist vor allem dann vorzugehen, wenn es dafür mehrere Eigentumsansprecher gibt oder die Berechtigung eines einzelnen Eigentumsansprechers infolge der Erklärung des Beschuldigten oder aus anderen Gründen zweifelhaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113464
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0050OB00032_00T0000_002