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Entscheidung 6 Ob 1/12h×

Entscheidung 6 Ob 1/12h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006638 Rechtssatz 03.10.1951Zivilrecht
Ein nach § 1425 ABGB erlegter Betrag ist, wenn eine Mehrheit von Ansprechern besteht, auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen, oder aber auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurden. Eine rechtliche …
RS0033469 Rechtssatz 13.07.1989Zivilrecht
Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren.
RS0033517 Rechtssatz 19.01.1955Zivilrecht
Die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB erlegten Geldbetrages kann nur erfolgen, wenn der Erleger und der, zu dessen Gunsten erlegt wurde, zustimmen oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, erfüllt sind.
RS0033648 Rechtssatz 22.09.1970Zivilrecht
Der Grundsatz, wonach bei einem Erlag nach § 1425 ABGB der erlegte Betrag nur dann auszufolgen ist, wenn die Begünstigten zustimmen oder der Begünstigte, an den ausgefolgt werden soll, gegen die anderen Begünstigten ein Urteil erwirkt hat, gilt auch für Prä …
RS0043201 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
In der Verneinung verfassungsrechtlicher Bedenken durch das Berufungsgericht, kann schon deshalb kein Verfahrensmangel gelegen sein, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen ohnehin durch den OGH selbst zu prüfen ist.
RS0113464 Rechtssatz 14.03.2000Zivilrecht
Mit einem Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse ist vor allem dann vorzugehen, wenn es dafür mehrere Eigentumsansprecher gibt oder die Berechtigung eines einzelnen Eigentumsansprechers infolge der Erklärung des Bes …