Rechtssatz RS0033648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033648
Geschäftszahl
8Ob198/70; 7Ob8/71; 7Ob521/84; 4Ob119/11w; 6Ob1/12h; 3Ob156/13g
Entscheidungsdatum
19.02.2014
Rechtssatz
Der Grundsatz, wonach bei einem Erlag nach § 1425 ABGB der erlegte Betrag nur dann auszufolgen ist, wenn die Begünstigten zustimmen oder der Begünstigte, an den ausgefolgt werden soll, gegen die anderen Begünstigten ein Urteil erwirkt hat, gilt auch für Prätendenten, die erst später vom Erleger namhaft gemacht wurden oder als solche aufgetreten sind.Der Grundsatz, wonach bei einem Erlag nach Paragraph 1425, ABGB der erlegte Betrag nur dann auszufolgen ist, wenn die Begünstigten zustimmen oder der Begünstigte, an den ausgefolgt werden soll, gegen die anderen Begünstigten ein Urteil erwirkt hat, gilt auch für Prätendenten, die erst später vom Erleger namhaft gemacht wurden oder als solche aufgetreten sind.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 198/70
Entscheidungstext OGH 22.09.1970 8 Ob 198/70
- 7 Ob 8/71
Entscheidungstext OGH 20.01.1971 7 Ob 8/71
nur: Gilt auch für Prätendenten, die erst später als solche aufgetreten sind. (T1)
- 7 Ob 521/84
Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 521/84
Auch
- 4 Ob 119/11w
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 119/11w
Vgl auch
- 6 Ob 1/12h
Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 1/12h
Vgl auch
- 3 Ob 156/13g
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033648
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19700922_OGH0002_0080OB00198_7000000_001