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Rechtssatz RS0113523×

Rechtssatz RS0113523

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113523

Geschäftszahl

5Ob164/99z

Entscheidungsdatum

16.05.2000

Rechtssatz

Die Begründung eines vorrangigen Pfandrechts unter missbräuchlicher Verwendung von Vollmachten ist kein infolge Kollusion unwirksames Rechtsgeschäft. Die zum Nachteil der Vertretenen in ihrem Namen unter Missbrauch einer Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen kommen jedoch in ihren Auswirkungen (durch die grundbürgerliche Rangverschiebung begünstigter Hypothekargläubiger und die dadurch benachteiligten Vertretenen) einem solchen gleich. Rechtshandlungen, im Besonderen Grundbuchshandlungen, sind daher zumindest inter partes unwirksam, wenn der Vertreter in Missbrauch von Vertretungsmacht handelte und dem Dritten (hier: Hypothekargläubiger) grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/99z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2000 5 Ob 164/99z
    Veröff: SZ 73/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113523

Dokumentnummer

JJR_20000516_OGH0002_0050OB00164_99Z0000_002