Rechtssatz RS0113543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113543
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Rechtssatz
Wird dem Besteller eines Abonnements ein Widerrufsrecht innerhalb bestimmter Frist eingeräumt und gleichzeitig erklärt, er könne die Zuwendung behalten, auch wenn er die Bestellung widerruft, nicht aber auch zugesichert, dass er die Zuwendung umgehend erhält, so liegt eine Zugabe vor, weil unklar bleibt, ob die angesprochenen Interessenten die Zuwendung auch dann erhalten, wenn sie diese im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erhalten haben und daher auch nicht behalten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113543
Dokumentnummer
JJR_20000523_OGH0002_0040OB00102_00D0000_001