Rechtssatz RS0113562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113562
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Norm
Krnt FischereiG §2 Abs2
Rechtssatz
Ein "Fischereirecht in fremden Gewässern" kann, welcher Art es auch immer sein mag, im zeitlichen Geltungsbereich des § 2 Abs 2 Kärntner FischereiG nur durch die Eintragung des Berechtigten im bücherlichen Lastenblatt des dienenden Guts oder durch die Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft wirksam übertragen werden.Ein "Fischereirecht in fremden Gewässern" kann, welcher Art es auch immer sein mag, im zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz 2, Kärntner FischereiG nur durch die Eintragung des Berechtigten im bücherlichen Lastenblatt des dienenden Guts oder durch die Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft wirksam übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113562
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00072_00W0000_001