1. Der erkennende Senat sprach in einem Rechtsstreit, in dem der Beklagte Parteistellung hatte, unter Berufung auf § 5 Abs 2 bis 4 Kärntner FischereiG 1951 LGBl 43 (Wiederlautbarung des Kärntner FischereiG 1931 LGBl 35) - in der Folge kurz FG - aus, dass durch die Zuweisung eines neuen Fischwassers nach einer Flussregulierung das Fischereirecht in einem nicht zur Verlandung bestimmten Altarm des Gerinnes nicht verloren geht, sofern letzterer - wie hier - mit dem Wasserlauf noch in Verbindung steht (1 Ob 26/94 = NZ 1996, 139). Mangels Relevanz bei der konkreten Prozesslage unterblieb jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage, auf welche Weise ein Fischereirecht wirksam übertragen werden könne, obgleich sich der Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 1979 als schuldrechtliche Grundlage eines Rechtserwerbs durch den Beklagten auch auf Alt- und Nebenarme des regulierten Flusses bezog.1. Der erkennende Senat sprach in einem Rechtsstreit, in dem der Beklagte Parteistellung hatte, unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 Kärntner FischereiG 1951 LGBl 43 (Wiederlautbarung des Kärntner FischereiG 1931 LGBl 35) - in der Folge kurz FG - aus, dass durch die Zuweisung eines neuen Fischwassers nach einer Flussregulierung das Fischereirecht in einem nicht zur Verlandung bestimmten Altarm des Gerinnes nicht verloren geht, sofern letzterer - wie hier - mit dem Wasserlauf noch in Verbindung steht (1 Ob 26/94 = NZ 1996, 139). Mangels Relevanz bei der konkreten Prozesslage unterblieb jedoch eine Auseinandersetzung mit der Frage, auf welche Weise ein Fischereirecht wirksam übertragen werden könne, obgleich sich der Schenkungsvertrag vom 28. Dezember 1979 als schuldrechtliche Grundlage eines Rechtserwerbs durch den Beklagten auch auf Alt- und Nebenarme des regulierten Flusses bezog.
2. Nach § 2 Abs 1 FG ist das Fischereirecht in Gewässern, die nicht Privatgewässer des Fischereiberechtigten sind, eine Grunddienstbarkeit, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist. Sonst ist es eine unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarung veräußerlich und ohne die Einschränkung nach § 529 ABGB auf die ersten Erben vererblich ist. Gemäß § 2 Abs 2 FG kann vom "Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes an ... das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im § 481 ABGB angeführte Art" erworben werden. Das setzt bei einem verbücherten dienenden Gut die Einverleibung (bzw Vormerkung) des Fischereirechts im Lastenblatt, mangels einer solchen Verbücherung die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über den Rechtserwerb voraus. Rechtsbegründender Übertragungsakt ist also allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts bzw die Urkundenhinterlegung, wobei diesem Modus sowohl der erste Erwerb als auch die Übertragung eines bestehenden Fischereirechts unterworfen ist (zuletzt so 1 Ob 203/99f mwN [am Beispiel einer Grunddienstbarkeit]). Dieser Erwerbsmodus erfasst ferner - in Ermangelung einer gesetzlichen Differenzierung - beide Dienstbarkeitstypen. Insofern ist also nicht maßgebend, ob ein solches Recht als Grund- oder Personaldienstbarkeit eingeräumt wurde. Es kann aber auch ein Fischereirecht als offenkundige Dienstbarkeit nur mehr aufgrund des gesetzlichen Modus wirksam übertragen werden.2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, FG ist das Fischereirecht in Gewässern, die nicht Privatgewässer des Fischereiberechtigten sind, eine Grunddienstbarkeit, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist. Sonst ist es eine unregelmäßige Dienstbarkeit (Paragraph 479, ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarung veräußerlich und ohne die Einschränkung nach Paragraph 529, ABGB auf die ersten Erben vererblich ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FG kann vom "Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes an ... das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im Paragraph 481, ABGB angeführte Art" erworben werden. Das setzt bei einem verbücherten dienenden Gut die Einverleibung (bzw Vormerkung) des Fischereirechts im Lastenblatt, mangels einer solchen Verbücherung die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über den Rechtserwerb voraus. Rechtsbegründender Übertragungsakt ist also allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts bzw die Urkundenhinterlegung, wobei diesem Modus sowohl der erste Erwerb als auch die Übertragung eines bestehenden Fischereirechts unterworfen ist (zuletzt so 1 Ob 203/99f mwN [am Beispiel einer Grunddienstbarkeit]). Dieser Erwerbsmodus erfasst ferner - in Ermangelung einer gesetzlichen Differenzierung - beide Dienstbarkeitstypen. Insofern ist also nicht maßgebend, ob ein solches Recht als Grund- oder Personaldienstbarkeit eingeräumt wurde. Es kann aber auch ein Fischereirecht als offenkundige Dienstbarkeit nur mehr aufgrund des gesetzlichen Modus wirksam übertragen werden.
Demgemäß sind die bisherigen Ergebnisse dahin zusammenzufassen, dass ein "Fischereirecht in fremden Gewässern", welcher Art es auch immer sein mag, im zeitlichen Geltungsbereich des § 2 Abs 2 FG nur durch die Eintragung des Berechtigten im bücherlichen Lastenblatt des dienenden Guts oder durch die Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft wirksam übertragen werden kann.Demgemäß sind die bisherigen Ergebnisse dahin zusammenzufassen, dass ein "Fischereirecht in fremden Gewässern", welcher Art es auch immer sein mag, im zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz 2, FG nur durch die Eintragung des Berechtigten im bücherlichen Lastenblatt des dienenden Guts oder durch die Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft wirksam übertragen werden kann.
2. 1. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass das unter Zugrundelegung des Schenkungsvertrags vom 28. Dezember 1979 behauptete Fischereirecht an einem Altarm der Lavant auf dem Grundstück 1433 des Klägers mangels Verbücherung im Lastenblatt des dienenden Guts nicht wirksam auf den Beklagten übertragen wurde, selbst wenn seine Mutter als Geschenkgeberin ein solches Recht gehabt haben sollte. Vor dem Hintergrund der unter 2. erläuterten Rechtslage ist allerdings festzuhalten, dass eine sachenrechtlich wirksame Übertragung des Fischereirechts am hier bedeutsamen Altarm der Lavant an die Mutter des Beklagten aufgrund des Schenkungsvertrags vom 25. Juni 1952, des Aufhebungsvertrags und des Schenkungsvertrags vom 22. Juni 1954 gleichfalls schon der bücherlichen Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts als Erwerbsmodus bedurft hätte.
2. 2. Nach den bisherigen rechtlichen Erwägungen musste der Kläger, als er 1992 das Grundstück 1433 gekauft hatte, allein deshalb, weil das Gewässer auf dem Vertragsobjekt noch mit der Lavant verbunden war, nicht mit einem gegen den (jeweiligen) Eigentümer des Grundstücks 1433 durchsetzbaren Anspruch auf Verbücherung eines fremden offenkundigen Fischereirechts rechnen, hätte doch ein solches Recht schon nach der Schenkung an die Mutter des Beklagten im Lastenblatt des dienenden Guts einverleibt werden müssen. Der Kläger hätte aber selbst auch bei sorgfältiger Würdigung aller sonstigen Tatsachen nicht auf den Einverleibungsanspruch einer anderen Person als offenkundig Fischereiberechtigten an dem Privatgewässer auf dem Grundstück 1433 schließen müssen. Er erwarb somit aufgrund des Kaufvertrags über dieses Grundstück lastenfreies Eigentum.
3. Der Beklagte führt u. a. unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 250/98w ins Treffen, die "freie Veräußerlichkeit und Vererblichkeit der vom Eigentum abgesonderten Fischereirechte, die keine Grunddienstbarkeiten darstellen", seien "schon gewohnheitsrechtlich verankert". Es bedürfe also keiner materiellrechtlichen Grundlage in einem Fischereigesetz, um diese Eigenschaften des Rechts erst herzustellen.
Der erkennende Senat bezweifelt dieser vom Beklagten für seinen Prozessstandpunkt ins Treffen geführte Rechtslage nicht, doch ist § 2 Abs 2 FG auch nicht die Rechtsgrundlage für die Veräußerlichkeit und Vererblichkeit des Fischereirechts als Personaldienstbarkeit, sondern regelt nur den sachenrechtlich allein wirksamen Modus für den Erwerb eines solchen Rechts nach dessen obligatorischer Veräußerung.Der erkennende Senat bezweifelt dieser vom Beklagten für seinen Prozessstandpunkt ins Treffen geführte Rechtslage nicht, doch ist Paragraph 2, Absatz 2, FG auch nicht die Rechtsgrundlage für die Veräußerlichkeit und Vererblichkeit des Fischereirechts als Personaldienstbarkeit, sondern regelt nur den sachenrechtlich allein wirksamen Modus für den Erwerb eines solchen Rechts nach dessen obligatorischer Veräußerung.
Der Beklagte stützt sich ferner auf die Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 44/95 (= SZ 69/144 = JBl 1997, 588 [Binder]) und hebt hervor, dass der Landesgesetzgeber "nur fischereiwirtschaftliche und polizeiliche Kompetenzen" habe, aber nicht "'an sich' privatrechtliche Regelungen" treffen dürfe. Aus dieser Vorentscheidung ist indes für seinen Prozessstandpunkt gleichfalls nichts zu gewinnen, wurde doch dort bloß ausgesprochen, dass Landesfischereigesetze "unter anderem (Anm: Hervorhebung durch den erkennenden Senat) die Ausübung des Fischfangs und der Fischhege in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht" regeln und der Landesgesetzgeber der "verfassungsrechtlichen Kompetenz" entbehre, "den Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten" zu derogieren. Der Landesgesetzgeber darf jedoch auf dem Boden des allgemeinen Privatrechts einen bestimmten Erwerbsmodus für das Fischereirecht als Grund- und als Personaldienstbarkeit vorsehen, wäre doch sonst die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 2 FG etwa auch in jenem Fall zu bezweifeln gewesen, der der unter 2. referierten Entscheidung 1 Ob 203/99f zugrunde lag.Der Beklagte stützt sich ferner auf die Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 44/95 (= SZ 69/144 = JBl 1997, 588 [Binder]) und hebt hervor, dass der Landesgesetzgeber "nur fischereiwirtschaftliche und polizeiliche Kompetenzen" habe, aber nicht "'an sich' privatrechtliche Regelungen" treffen dürfe. Aus dieser Vorentscheidung ist indes für seinen Prozessstandpunkt gleichfalls nichts zu gewinnen, wurde doch dort bloß ausgesprochen, dass Landesfischereigesetze "unter anderem Anmerkung, Hervorhebung durch den erkennenden Senat) die Ausübung des Fischfangs und der Fischhege in fischereiwirtschaftlicher und -polizeilicher Hinsicht" regeln und der Landesgesetzgeber der "verfassungsrechtlichen Kompetenz" entbehre, "den Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten" zu derogieren. Der Landesgesetzgeber darf jedoch auf dem Boden des allgemeinen Privatrechts einen bestimmten Erwerbsmodus für das Fischereirecht als Grund- und als Personaldienstbarkeit vorsehen, wäre doch sonst die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 2, Absatz 2, FG etwa auch in jenem Fall zu bezweifeln gewesen, der der unter 2. referierten Entscheidung 1 Ob 203/99f zugrunde lag.
Die Geltung des § 2 Abs 2 FG wurde - entgegen der Ansicht des Beklagten - aber auch nicht durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht beseitigt. Selbst in der Revision wird zugestanden, dass "in Kärnten Fischereirechte an fremden (öffentlichen oder privaten) Gewässern" bloß "weit überwiegend nicht als Dienstbarkeitsrechte im Grundbuch eingetragen" seien. Es fehlt also auch nach der Überzeugung des Beklagten an einer langdauernden, gleichförmigen und vom Rechtserzeugungswillen getragenen allgemeinen Übung (siehe dazu F. Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 10; Koziol, Grundriss I11 37 f; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 10; Straube in Straube, HGB I2 Einf Rz 40 mwN), den Erwerb von Fischereirechten nicht zu verbüchern und - im Widerspruch zu § 2 Abs 2 FG - dennoch sachenrechtliche Wirkungen eintreten zu lassen. Schon deshalb bedarf es keiner weiterführenden Erörterung im Grundsätzlichen, ob die Geltung des § 2 Abs 2 FG durch eine entgegenstehende allgemeine Übung der Rechtsgenossen überhaupt beseitigt werden könnte. An der positiven Rechtslage können - entgegen der Ansicht des Beklagten - aber auch "mäandrierende Flussverläufe" nichts ändern.Die Geltung des Paragraph 2, Absatz 2, FG wurde - entgegen der Ansicht des Beklagten - aber auch nicht durch entgegenstehendes Gewohnheitsrecht beseitigt. Selbst in der Revision wird zugestanden, dass "in Kärnten Fischereirechte an fremden (öffentlichen oder privaten) Gewässern" bloß "weit überwiegend nicht als Dienstbarkeitsrechte im Grundbuch eingetragen" seien. Es fehlt also auch nach der Überzeugung des Beklagten an einer langdauernden, gleichförmigen und vom Rechtserzeugungswillen getragenen allgemeinen Übung (siehe dazu F. Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 10,; Koziol, Grundriss I11 37 f; Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 10,; Straube in Straube, HGB I2 Einf Rz 40 mwN), den Erwerb von Fischereirechten nicht zu verbüchern und - im Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz 2, FG - dennoch sachenrechtliche Wirkungen eintreten zu lassen. Schon deshalb bedarf es keiner weiterführenden Erörterung im Grundsätzlichen, ob die Geltung des Paragraph 2, Absatz 2, FG durch eine entgegenstehende allgemeine Übung der Rechtsgenossen überhaupt beseitigt werden könnte. An der positiven Rechtslage können - entgegen der Ansicht des Beklagten - aber auch "mäandrierende Flussverläufe" nichts ändern.
Soweit sich der Beklagte schließlich noch auf § 7 FG beruft, wonach Fischereirechte nur mit Bewilligung der Landesregierung zerlegt werden dürfen, kann auch diese Bestimmung seinem Prozessstandpunkt nicht zum Erfolg verhelfen. Die Zerlegung eines Fischereirechts durch die Abtrennung des Rechts an einem fremden Privatgewässer setzt dessen vorherigen Erwerb nach § 2 Abs 2 FG voraus. Mangelt es daran, so kann in gesonderten Fischereirechten an einem bestimmten Abschnitt der Lavant einerseits und an einem bestimmten ihrer Altarme andererseits keine Zerlegung eines (bisher) einheitlichen Fischereirechts im Sinne des Gesetzes liegen.Soweit sich der Beklagte schließlich noch auf Paragraph 7, FG beruft, wonach Fischereirechte nur mit Bewilligung der Landesregierung zerlegt werden dürfen, kann auch diese Bestimmung seinem Prozessstandpunkt nicht zum Erfolg verhelfen. Die Zerlegung eines Fischereirechts durch die Abtrennung des Rechts an einem fremden Privatgewässer setzt dessen vorherigen Erwerb nach Paragraph 2, Absatz 2, FG voraus. Mangelt es daran, so kann in gesonderten Fischereirechten an einem bestimmten Abschnitt der Lavant einerseits und an einem bestimmten ihrer Altarme andererseits keine Zerlegung eines (bisher) einheitlichen Fischereirechts im Sinne des Gesetzes liegen.
Der Revision ist somit nach allen voranstehenden Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.