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Rechtssatz RS0113593×

Rechtssatz RS0113593

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113593

Geschäftszahl

7Ob89/00i

Entscheidungsdatum

11.05.2000

Rechtssatz

Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Aufwandes zur Beseitigung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Eine für jede Fallgestaltung passende betragliche Grenze kann daher nicht vorgegeben werden. Wird wegen des Fehlens jedweder Heizmöglichkeit (bei vorhandenen Kaminöffnungen) in Verbindung mit einem mangels eines Wasserhahnes und eines Waschbzw Abflussbeckens nicht sofort benützbaren Wasseranschluss die Brauchbarkeit des Bestandobjektes iSd Paragraph 45, Absatz eins, MRG verneint, liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 89/00i
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 7 Ob 89/00i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113593

Dokumentnummer

JJR_20000511_OGH0002_0070OB00089_00I0000_001