Begründung:
Die Klägerin kündigte den zwischen den Streitteilen hinsichtlich einer Wohnung in ihrem Haus in A***** bestehenden Bestandvertrag gemäß § 30 Abs 2 Z 1 MRG auf, weil die Beklagte als Mieterin der Wohnung, die in die Ausstattungskategorie "D - in brauchbarem Zustand" falle, mit der Bezahlung des gemäß § 45 MRG vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) seit Jänner 1998 in qualifiziertem Zahlungsrückstand sei.Die Klägerin kündigte den zwischen den Streitteilen hinsichtlich einer Wohnung in ihrem Haus in A***** bestehenden Bestandvertrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG auf, weil die Beklagte als Mieterin der Wohnung, die in die Ausstattungskategorie "D - in brauchbarem Zustand" falle, mit der Bezahlung des gemäß Paragraph 45, MRG vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) seit Jänner 1998 in qualifiziertem Zahlungsrückstand sei.
Die Beklagte wendete ein, die Vorschreibung eines EVB sei zu Unrecht erfolgt, weil die Wohnung zum Zeitpunkt der Übernahme über keine Wasserentnahmestelle, keine Abwasserleitung, kein Spülbecken, kein Waschbecken und keine Heizmöglichkeit verfügt habe und demnach unter die Kategorie "D - in nicht brauchbarem Zustand" einzuordnen sei.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das damit verbundene Räumungsbegehren ab. Es stellte hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung bei Übernahme durch die Beklagte fest, dass damals im Wohnungsverband kein Bad und kein Klosett vorhanden waren; weiters, dass ein für die Zufuhr von Kaltwasser bestimmter, zugepfropfter Anschluss ohne Wasserhahn vorhanden war, ferner dass das vorgesehene Spül- bzw Auffangbecken fehlte und das von der Spüle wegführende Abflussrohr mit Papier zugestopft war; schließlich dass keine Zentralheizung und keine Öfen, sondern nur (betriebstüchtige) Kaminöffnungen bzw Anschlüsse vorhanden waren. Aus diesen Feststellungen folgerte das Erstgericht rechtlich, dass die Wohnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme iSd § 45 MRG nach Kategorie "D - unbrauchbar" einzustufen sei. Da im Hinblick auf die Höhe des von der Beklagten tatsächlich bezahlten Mietzinses von S 8,20/m2 bis 30. 4. 1998 und danach von S 8,60/m2 kein Unterschiedsbetrag iSd § 45 Abs 1 MRG bestehe, befinde sich die Beklagte nicht im Zahlungsrückstand, sodass der behauptete Kündigungsgrund nicht vorliege.Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das damit verbundene Räumungsbegehren ab. Es stellte hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung bei Übernahme durch die Beklagte fest, dass damals im Wohnungsverband kein Bad und kein Klosett vorhanden waren; weiters, dass ein für die Zufuhr von Kaltwasser bestimmter, zugepfropfter Anschluss ohne Wasserhahn vorhanden war, ferner dass das vorgesehene Spül- bzw Auffangbecken fehlte und das von der Spüle wegführende Abflussrohr mit Papier zugestopft war; schließlich dass keine Zentralheizung und keine Öfen, sondern nur (betriebstüchtige) Kaminöffnungen bzw Anschlüsse vorhanden waren. Aus diesen Feststellungen folgerte das Erstgericht rechtlich, dass die Wohnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übernahme iSd Paragraph 45, MRG nach Kategorie "D - unbrauchbar" einzustufen sei. Da im Hinblick auf die Höhe des von der Beklagten tatsächlich bezahlten Mietzinses von S 8,20/m2 bis 30. 4. 1998 und danach von S 8,60/m2 kein Unterschiedsbetrag iSd Paragraph 45, Absatz eins, MRG bestehe, befinde sich die Beklagte nicht im Zahlungsrückstand, sodass der behauptete Kündigungsgrund nicht vorliege.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu messende Brauchbarkeit sei nach der zu § 15a MRG ergangenen Judikatur schon dann gegeben, wenn die Wohnung an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet sei, also keine gröberen, die Benutzung hindernden Mängel aufweise, bzw die Benützung behindernde Mängeln jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden könnten. Bezogen auf den lange nach den Nachkriegsjahren liegenden Vertragsabschluss im Jahr 1983 hänge die Brauchbarkeit einer nach Kategorie D einzustufenden Wohnung davon ab, ob sie nach der Verkehrsauffassung einer zum Zeitpunkt der Vermietung zeitgemäßen Substandardwohnung entsprochen habe. Im Hinblick auf den vorhandenen Wasseranschluss und -abfluss erscheine im vorliegenden Fall das bloße Fehlen des Wasserhahnes und des darunter anzubringenden Waschbeckens für sich allein nicht dermaßen gravierend, um der Wohnung die Brauchbarkeit iSd § 45 Abs 1 MRG abzusprechen, könnten doch diese Gegenstände mit geringem finanziellem Aufwand beschafft und angebracht werden. Was allerdings das Fehlen der vormals vorhandenen Kaminöfen anlange, so erscheine dieser Umstand insbesondere iVm dem nicht sofort benützbaren Wasseranschluss doch so gravierend, dass die mangelnde Brauchbarkeit iSd § 45 Abs 1 MRG zu bejahen sei, bedürfe es doch zur Installation einer funktionsfähigen und den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechenden Ofenanlage eines viel höheren Aufwandes. Die Beseitigung der festgestellten Mängel durch Anschaffung und Montage der fehlenden Einrichtungen sei daher nicht mehr "jederzeit ohne größere Aufwendungen" vorzunehmen gewesen, sodass insgesamt zu Recht von einem "nicht brauchbarem Zustand" der unstrittig der Ausstattungskategorie D angehörenden Wohnung auszugehen sei.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu messende Brauchbarkeit sei nach der zu Paragraph 15 a, MRG ergangenen Judikatur schon dann gegeben, wenn die Wohnung an sich zum sofortigen Bewohnen geeignet sei, also keine gröberen, die Benutzung hindernden Mängel aufweise, bzw die Benützung behindernde Mängeln jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden könnten. Bezogen auf den lange nach den Nachkriegsjahren liegenden Vertragsabschluss im Jahr 1983 hänge die Brauchbarkeit einer nach Kategorie D einzustufenden Wohnung davon ab, ob sie nach der Verkehrsauffassung einer zum Zeitpunkt der Vermietung zeitgemäßen Substandardwohnung entsprochen habe. Im Hinblick auf den vorhandenen Wasseranschluss und -abfluss erscheine im vorliegenden Fall das bloße Fehlen des Wasserhahnes und des darunter anzubringenden Waschbeckens für sich allein nicht dermaßen gravierend, um der Wohnung die Brauchbarkeit iSd Paragraph 45, Absatz eins, MRG abzusprechen, könnten doch diese Gegenstände mit geringem finanziellem Aufwand beschafft und angebracht werden. Was allerdings das Fehlen der vormals vorhandenen Kaminöfen anlange, so erscheine dieser Umstand insbesondere in Verbindung mit dem nicht sofort benützbaren Wasseranschluss doch so gravierend, dass die mangelnde Brauchbarkeit iSd Paragraph 45, Absatz eins, MRG zu bejahen sei, bedürfe es doch zur Installation einer funktionsfähigen und den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechenden Ofenanlage eines viel höheren Aufwandes. Die Beseitigung der festgestellten Mängel durch Anschaffung und Montage der fehlenden Einrichtungen sei daher nicht mehr "jederzeit ohne größere Aufwendungen" vorzunehmen gewesen, sodass insgesamt zu Recht von einem "nicht brauchbarem Zustand" der unstrittig der Ausstattungskategorie D angehörenden Wohnung auszugehen sei.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruches führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, es habe eine auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorgefunden; im Sinne der Rechtssicherheit wäre eine bestimmte Aussage darüber wünschenswert, nach welchen ganz konkreten Kriterien - entweder relativ im Verhältnis zum Mietzins, oder absolut in betraglicher Hinsicht - die hier relevante Grenze zu ziehen sei.