Rechtssatz RS0113598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113598
Entscheidungsdatum
15.03.2000
Rechtssatz
Nach Art 144 des türkischen Zivilgesetzbuches können die geschiedenen Ehegatten auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ihren wechselseitigen Anspruch auf Unterhalt wegen Bedürftigkeit geltend machen (vgl EFSlg 85.018 = ZfRV 1997, 129). Dieser Anspruch setzt voraus, dass das Verschulden des Ehegatten, der den Unterhalt begehrt an der Scheidung nicht überwiegt.Nach Artikel 144, des türkischen Zivilgesetzbuches können die geschiedenen Ehegatten auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ihren wechselseitigen Anspruch auf Unterhalt wegen Bedürftigkeit geltend machen vergleiche EFSlg 85.018 = ZfRV 1997, 129). Dieser Anspruch setzt voraus, dass das Verschulden des Ehegatten, der den Unterhalt begehrt an der Scheidung nicht überwiegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113598
Dokumentnummer
JJR_20000315_OGH0002_0070OB00032_00G0000_001