Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes (vgl § 508a Abs 1 ZPO) unzulässig.Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes vergleiche Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) unzulässig.
Als unrichtige rechtliche Beurteilung releviert die Revision ausschließlich, dass die Klägerin im Scheidungsverfahren ihre Rechte nicht entsprechend wahrnehmen konnte und dass das Gericht nicht an die Feststellung im türkischen Scheidungsurteil hinsichtlich der Eheverfehlungen gebunden sei.
Nach Art 144 des türkischen Zivilgesetzbuches können die geschiedenen Ehegatten auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ihren wechselseitigen Anspruch auf Unterhalt wegen Bedürftigkeit geltend machen (vgl EFSlg 85.018 = ZfRV 1997, 129). Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass das Verschulden des Ehegatten, der den Unterhalt begehrt an der Scheidung nicht überwiegt (vgl auch Rumpf, Scheidungsfolgen im türkischen Recht, ZfRV 1988, 282).Nach Artikel 144, des türkischen Zivilgesetzbuches können die geschiedenen Ehegatten auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ihren wechselseitigen Anspruch auf Unterhalt wegen Bedürftigkeit geltend machen vergleiche EFSlg 85.018 = ZfRV 1997, 129). Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass das Verschulden des Ehegatten, der den Unterhalt begehrt an der Scheidung nicht überwiegt vergleiche auch Rumpf, Scheidungsfolgen im türkischen Recht, ZfRV 1988, 282).
Dass trotz Fehlens des materiellrechtlichen Anspruchs auf einen Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil selbst (vgl dazu EFSlgDass trotz Fehlens des materiellrechtlichen Anspruchs auf einen Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil selbst vergleiche dazu EFSlg
78.991 und 78.992 = ZfRV 1996, 27) Gerichte in einem nachfolgenden Verfahren an die Feststellungen des Scheidungsrichters im Hinblick auf das Verschulden gebunden sein können, wurde bereits ausgesprochen (vgl EFSlg 85.016 unter Hinweis auf Rumpf, aaO 1988, 275 und 289). Allgemein gilt, dass dann, wenn auf Grund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, dieses materielle Rechtskraft äußert (vgl etwa ZfRV 1999, 110; Fasching Lehrbuch2 Rz 1511).78.991 und 78.992 = ZfRV 1996, 27) Gerichte in einem nachfolgenden Verfahren an die Feststellungen des Scheidungsrichters im Hinblick auf das Verschulden gebunden sein können, wurde bereits ausgesprochen vergleiche EFSlg 85.016 unter Hinweis auf Rumpf, aaO 1988, 275 und 289). Allgemein gilt, dass dann, wenn auf Grund staatsvertraglicher Regelungen ein Urteil in Österreich vollstreckbar (anzuerkennen) ist, dieses materielle Rechtskraft äußert vergleiche etwa ZfRV 1999, 110; Fasching Lehrbuch2 Rz 1511).
Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung äußert sich aber auch in einer inhaltlichen Bindung an diese, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage, für den im zweiten Prozess erhobenen Anspruch ist (vgl RIS-Justiz RS0041251; SZ 68/2, zuletzt 8 ObA 87/99y). Maßgeblich ist daher inwieweit durch das Urteil des türkischen Gerichtes auf Grund des türkischen Scheidungsrechtes bereits die Scheidung auch aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin ausgesprochen wurde. Dies ist jedoch eine Auslegungsfrage zum materiellen türkischen Recht im Einzelfall, die nicht als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO angesehen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0042948 mzwN, insbes 7 Ob 283/98p). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die die Voraussetzungen für die Annahme der Revision schaffen könnte (vgl RIS-Justiz RS0112590 uva) kann schon deshalb nicht gesprochen werden, da nach Ansicht des türkischen Kassationshofes eine Verschuldensabwägung erforderlich ist. Das Scheidungsbegehren kann auch nur dann durchgesetzt werden, wenn dem klagenden Ehegatten gar kein oder nur ein geringes Verschulden an der unheilbaren Ehezerrüttung anzulasten ist (vgl EFSlg 87.868).Die durch die materielle Rechtskraft bewirkte Maßgeblichkeit der Entscheidung äußert sich aber auch in einer inhaltlichen Bindung an diese, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage, für den im zweiten Prozess erhobenen Anspruch ist vergleiche RIS-Justiz RS0041251; SZ 68/2, zuletzt 8 ObA 87/99y). Maßgeblich ist daher inwieweit durch das Urteil des türkischen Gerichtes auf Grund des türkischen Scheidungsrechtes bereits die Scheidung auch aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin ausgesprochen wurde. Dies ist jedoch eine Auslegungsfrage zum materiellen türkischen Recht im Einzelfall, die nicht als Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0042948 mzwN, insbes 7 Ob 283/98p). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die die Voraussetzungen für die Annahme der Revision schaffen könnte vergleiche RIS-Justiz RS0112590 uva) kann schon deshalb nicht gesprochen werden, da nach Ansicht des türkischen Kassationshofes eine Verschuldensabwägung erforderlich ist. Das Scheidungsbegehren kann auch nur dann durchgesetzt werden, wenn dem klagenden Ehegatten gar kein oder nur ein geringes Verschulden an der unheilbaren Ehezerrüttung anzulasten ist vergleiche EFSlg 87.868).
Soweit die Revision davon ausgeht, dass das Scheidungsurteil als solche entsprechend Art 1 Z 2 des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen BGBl Nr 43/1978 überhaupt nicht anzuerkennen wäre, weil die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen und sich darauf stützt, dass die Entscheidung nur auf Grund der Behauptungen und auf Grund des Vorbringens des Beklagten im Scheidungsverfahren ergangen sei und diese Behauptungen der Klägerin gar nicht im Einzelnen zur Kenntnis gebracht worden seien, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043603 etwa 10 ObS 266/88; 6 Ob 2279/96w).Soweit die Revision davon ausgeht, dass das Scheidungsurteil als solche entsprechend Artikel eins, Ziffer 2, des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen Bundesgesetzblatt Nr 43 aus 1978, überhaupt nicht anzuerkennen wäre, weil die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen und sich darauf stützt, dass die Entscheidung nur auf Grund der Behauptungen und auf Grund des Vorbringens des Beklagten im Scheidungsverfahren ergangen sei und diese Behauptungen der Klägerin gar nicht im Einzelnen zur Kenntnis gebracht worden seien, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0043603 etwa 10 ObS 266/88; 6 Ob 2279/96w).
Da es im Hinblick auf die mangelnde Berechtigung des Anspruches dem Grunde nach nicht auf die Ermittlung der Höhe ankommt, haben die von der Klägerin diesen Zusammenhang relevierten Aktenwidrigkeiten keine Relevanz. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin relevierten Mängel des Berufungsverfahrens, da ohnehin festgestellt wurde, dass sich die Klägerin am Scheidungsverfahren in der Türkei beteiligte, sodass der in der Berufung begehrten Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Klägerin in der Lage gewesen wäre, sich eines Vertreters im Scheidungsverfahren zu bedienen, ebenfalls nicht entscheidend ist.
Insgesamt zeigt die Revision jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb sie zurückzuweisen war.Insgesamt zeigt die Revision jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb sie zurückzuweisen war.