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Rechtssatz RS0113638

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113638

Geschäftszahl

6Ob52/00s

Entscheidungsdatum

17.05.2000

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Benützungsverhältnissen im Rahmen der schlichten Miteigentumsgemeinschaft kommt eine zweistufige Auslegungsregel zur Anwendung: Ein Bestandverhältnis (mit einem Miteigentümer) ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien in eindeutiger Weise zu erkennen gegeben haben, dass mehr als eine bloße Gebrauchsregelung gewollt ist. Ist dies nicht der Fall, so ist Benützungsvereinbarung anzunehmen, wenn die Absicht der Parteien eindeutig, insbesondere bei Würdigung der Begleitumstände wenigstens darauf gerichtet war, die Benutzungsverhältnisse auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeit zu regeln.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 52/00s
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 52/00s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113638

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00052_00S0000_001