Rechtssatz RS0113662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113662
Entscheidungsdatum
15.07.2003
Rechtssatz
Zur Frage, ob es sich bei der Befreiung von der Rezeptgebühr um eine Leistungssache im Sinn des § 354 ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG handelt: Hat der Versicherte ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, vom Versicherungsträger erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt - also einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben -, handelt es sich noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des § 354 Z 1 ASVG und § 65 Abs 1 Z 1 ASGG.Zur Frage, ob es sich bei der Befreiung von der Rezeptgebühr um eine Leistungssache im Sinn des Paragraph 354, ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG handelt: Hat der Versicherte ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, vom Versicherungsträger erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt - also einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben -, handelt es sich noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 130/00s
Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 130/00s
Veröff: SZ 73/93
- 10 ObS 362/02m
Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 362/02m
Vgl; Beisatz: Hier: Auch wenn die Ambulanzgebühr für eine konkrete Behandlung in Frage steht, ist jedenfalls dann nicht über die Höhe einer Versicherungsleistung zu entscheiden, wenn es lediglich darum geht, ob (unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Leistungsanspruches) die Befreiung vom "Behandlungsbeitrag - Ambulanz" (§135a ASVG) nach der geltendgemachten Ausnahmebestimmung zum Tragen kommt; handelt es sich doch auch dabei um Einnahmen des Krankenversicherungsträgers, nämlich um bei ambulanter Behandlung in einer Krankenanstalt gemäß § 135a ASVG für jede Inanspruchnahme zu zahlende Beiträge zur Krankenversicherung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113662
Dokumentnummer
JJR_20000606_OGH0002_010OBS00130_00S0000_001