Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über die in § 65 Abs 1 ASGG bezeichneten Gegenstände. Die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG erfasst Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- und Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen. Die Verweisung des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG auf § 354 Z 1 ASVG stellt klar, dass jene Streitigkeiten erfasst werden sollen, die im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren als Leistungssachen einzustufen sind. Eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG muss eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Zwischen den Parteien (Versicherter und Versicherungsträger) muss daher entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig sein. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen (Kuderna, ASGG2 Anm 3 zu § 65 mwN). Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 6/148 ua). Was nicht als Leistungssache im Sinne der taxativen Aufzählung in § 354 ASVG gelten kann, ist Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG.Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über die in Paragraph 65, Absatz eins, ASGG bezeichneten Gegenstände. Die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG erfasst Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- und Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen. Die Verweisung des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG auf Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG stellt klar, dass jene Streitigkeiten erfasst werden sollen, die im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren als Leistungssachen einzustufen sind. Eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG muss eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Zwischen den Parteien (Versicherter und Versicherungsträger) muss daher entweder der Grund oder die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig sein. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 65, mwN). Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat bei der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, außer Betracht zu bleiben (SSV-NF 6/148 ua). Was nicht als Leistungssache im Sinne der taxativen Aufzählung in Paragraph 354, ASVG gelten kann, ist Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG.
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis zur Einführung des ASGG in Leistungsverfahren zuständigem Höchstgericht ist beispielsweise ein Streit über den Grund und die Höhe der von einer Pensionsleistung einbehaltenen Lohnsteuer, ein Streit über die Berechtigung zum Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und die Höhe dieser Beiträge sowie ein Streit über das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft nach § 123 ASVG keine Leistungssache (vgl Kuderna aaO mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SSV-NF 6/39 ausgesprochen, dass ein Rechtsstreit über die Rückerstattung eines vom Versicherungsträger zu Unrecht eingehobenen Behandlungsbeitrages keine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 ASGG sei.Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien als bis zur Einführung des ASGG in Leistungsverfahren zuständigem Höchstgericht ist beispielsweise ein Streit über den Grund und die Höhe der von einer Pensionsleistung einbehaltenen Lohnsteuer, ein Streit über die Berechtigung zum Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und die Höhe dieser Beiträge sowie ein Streit über das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 123, ASVG keine Leistungssache vergleiche Kuderna aaO mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SSV-NF 6/39 ausgesprochen, dass ein Rechtsstreit über die Rückerstattung eines vom Versicherungsträger zu Unrecht eingehobenen Behandlungsbeitrages keine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, ASGG sei.
Nach § 133 Abs 1 ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen (§ 136 Abs 2 ASVG). Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist im Regelfall eine Rezeptgebühr zu zahlen (§ 136 Abs 3 ASVG). Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen (§ 136 Abs 5 ASVG).Nach Paragraph 133, Absatz eins, ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen (Paragraph 136, Absatz 2, ASVG). Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist im Regelfall eine Rezeptgebühr zu zahlen (Paragraph 136, Absatz 3, ASVG). Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen (Paragraph 136, Absatz 5, ASVG).
Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass dieser in § 136 Abs 5 ASVG normierte Rechtsanspruch des Versicherten auf Befreiung von der Rezeptgebühr noch nichts darüber aussagt, ob es sich bei einem Streit über einen solchen Anspruch des Versicherten um eine Leistungssache im Sinn des § 354 Z 1 ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des § 355 ASVG handelt. Wie bereits erwähnt, muss eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Es muss daher zwischen den Parteien entweder der Grund oder die Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig sein. Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass der Kläger ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, von der beklagten Partei erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt hat. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren nie behauptet, gegenüber der beklagten Partei einen konkreten Anspruch auf Beistellung oder Übernahme der Kosten eines Heilmittels geltend machen zu wollen. Der Kläger hat vielmehr - losgelöst von einem konkreten Anlassfall sowie vom konkreten Versicherungsfall der Krankheit und ohne konkrete, verauslagte Rezeptgebühren ersetzt zu verlangen - einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben. Obwohl sich eine Befreiung von der Rezeptgebühr auf den Umfang eines allfälligen Kostenerstattungsbegehrens des Klägers auswirken könnte, handelt es sich beim vorliegenden Rechtsstreit noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des § 354 Z 1 ASVG und § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (vgl SSV-NF 6/139; 2/61). Auf die Frage, ob Streitigkeiten über die Vorschreibung oder Rückforderung einer vom Versicherten im Zusammenhang mit einem konkreten Leistungsanspruch zu entrichtenden Rezeptgebühr einen Rechtsstreit im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG bilden können, muss nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen von Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 116 f, wonach entgegen der in SSV-NF 6/39 vertretenen Ansicht Streitigkeiten über die Vorschreibung (oder Rückforderung) eines vom Versicherten zu entrichtenden Behandlungsbeitrags, einer Rezeptgebühr oder einer sonstigen Kostenbeteiligung sehr wohl unter § 65 Abs 1 Z 1 ASGG fallen, da es in diesen Fällen um die Höhe der vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Versicherungsleistung geht, die durch die Vorschreibung einer solchen Kostenbeteiligung gemindert wird, würden diese Ausführungen jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen, weil hier eben kein Rechtsstreit über die Höhe einer von der beklagten Partei (konkret) zu erbringenden Versicherungsleistung vorliegt.Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass dieser in Paragraph 136, Absatz 5, ASVG normierte Rechtsanspruch des Versicherten auf Befreiung von der Rezeptgebühr noch nichts darüber aussagt, ob es sich bei einem Streit über einen solchen Anspruch des Versicherten um eine Leistungssache im Sinn des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG oder um eine Verwaltungssache im Sinn des Paragraph 355, ASVG handelt. Wie bereits erwähnt, muss eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben. Es muss daher zwischen den Parteien entweder der Grund oder die Höhe des Anspruchs auf Versicherungsleistungen oder das Ruhen eines solchen Anspruchs streitig sein. Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass der Kläger ohne Geltendmachung des Eintritts eines Versicherungsfalles und ohne jede Bezugnahme auf eine konkrete, von der beklagten Partei erbrachte oder verweigerte Versicherungsleistung eine Befreiung von der Rezeptgebühr beantragt hat. Der Kläger hat auch im gerichtlichen Verfahren nie behauptet, gegenüber der beklagten Partei einen konkreten Anspruch auf Beistellung oder Übernahme der Kosten eines Heilmittels geltend machen zu wollen. Der Kläger hat vielmehr - losgelöst von einem konkreten Anlassfall sowie vom konkreten Versicherungsfall der Krankheit und ohne konkrete, verauslagte Rezeptgebühren ersetzt zu verlangen - einen "abstrakten" Anspruch auf Befreiung von der Rezeptgebühr erhoben. Obwohl sich eine Befreiung von der Rezeptgebühr auf den Umfang eines allfälligen Kostenerstattungsbegehrens des Klägers auswirken könnte, handelt es sich beim vorliegenden Rechtsstreit noch nicht um eine Streitigkeit über den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung im Sinn des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vergleiche SSV-NF 6/139; 2/61). Auf die Frage, ob Streitigkeiten über die Vorschreibung oder Rückforderung einer vom Versicherten im Zusammenhang mit einem konkreten Leistungsanspruch zu entrichtenden Rezeptgebühr einen Rechtsstreit im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG bilden können, muss nicht weiter eingegangen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen von Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 116 f, wonach entgegen der in SSV-NF 6/39 vertretenen Ansicht Streitigkeiten über die Vorschreibung (oder Rückforderung) eines vom Versicherten zu entrichtenden Behandlungsbeitrags, einer Rezeptgebühr oder einer sonstigen Kostenbeteiligung sehr wohl unter Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG fallen, da es in diesen Fällen um die Höhe der vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Versicherungsleistung geht, die durch die Vorschreibung einer solchen Kostenbeteiligung gemindert wird, würden diese Ausführungen jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen, weil hier eben kein Rechtsstreit über die Höhe einer von der beklagten Partei (konkret) zu erbringenden Versicherungsleistung vorliegt.
Diese Rechtsansicht entspricht auch der über entsprechende Anträge von Versicherten auf Befreiung von der Rezeptgebühr im Verwaltungsverfahren ergangenen Rechtsprechung (vgl VwGH 98/08/0422; 90/08/0122; 89/080049 ua). Auch die erst jüngst ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. 3. 2000, 10 ObS 50/00a, in der ein gleichartiger Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr inhaltlich behandelt wurde, steht damit nicht in Widerspruch, weil der Senat an die von den Vorinstanzen damals übereinstimmend bejahte Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gebunden war.Diese Rechtsansicht entspricht auch der über entsprechende Anträge von Versicherten auf Befreiung von der Rezeptgebühr im Verwaltungsverfahren ergangenen Rechtsprechung vergleiche VwGH 98/08/0422; 90/08/0122; 89/080049 ua). Auch die erst jüngst ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 21. 3. 2000, 10 ObS 50/00a, in der ein gleichartiger Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr inhaltlich behandelt wurde, steht damit nicht in Widerspruch, weil der Senat an die von den Vorinstanzen damals übereinstimmend bejahte Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges gebunden war.
Da somit die vorliegende Klage keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG zum Gegenstand hat, war in Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Da somit die vorliegende Klage keine Sozialrechtssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zum Gegenstand hat, war in Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.