Rechtssatz RS0113664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113664
Entscheidungsdatum
25.04.2017
Rechtssatz
Die Betriebsmittel eines Hilfsmittels können nicht unter den Begriff des Hilfsmittel selbst subsumiert werden, dies auch nicht über den Umweg der "Funktionsfähigkeit" beziehungsweise der "Instandsetzung" des Hilfsmittels. Batterien für Hörgeräte gelten als Betriebsmittel, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen sind. Weder B-KUVG noch die Satzung 1995 oder die Krankenordnung 1998 der BVA eröffnen einen Anspruch des Versicherten auf Hörgerätebatterien beziehungsweise Übernahme deren Kosten; eine Gesetzeslücke liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 236/99z
Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 236/99z
Veröff: SZ 73/92
- 10 ObS 37/17i
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 37/17i
Auch; Beisatz: Gilt auch für Batterien für Cochlea‑Implantate. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113664
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20000606_OGH0002_010OBS00236_99Z0000_001