Die Revision ist zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit (§ 51 Abs 1 Z 2 B-KUVG). Als Leistung der Krankenversicherung aus diesem Versicherungsfall wird nach Maßgabe der Bestimmungen des B-KUVG unter anderem die Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65 B-KUVG) gewährt (§ 52 Z 2 B-KUVG). Die Krankenbehandlung umfasst 1. ärztliche Hilfe, 2. Heilmittel undDie Krankenversicherung trifft unter anderem Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG). Als Leistung der Krankenversicherung aus diesem Versicherungsfall wird nach Maßgabe der Bestimmungen des B-KUVG unter anderem die Krankenbehandlung (Paragraphen 62 bis 65 B-KUVG) gewährt (Paragraph 52, Ziffer 2, B-KUVG). Die Krankenbehandlung umfasst 1. ärztliche Hilfe, 2. Heilmittel und
3. Heilbehelfe und Hilfsmittel (§ 62 Abs 1 B-KUVG). Sie muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Leistungen einer Krankenbehandlung werden, soweit im B-KUVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht (§ 62 Abs 2 B-KUVG).3. Heilbehelfe und Hilfsmittel (Paragraph 62, Absatz eins, B-KUVG). Sie muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Leistungen einer Krankenbehandlung werden, soweit im B-KUVG nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht (Paragraph 62, Absatz 2, B-KUVG).
Die Heilmittel umfassen 1. die notwendigen Arzneien und 2. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherheit des Heilerfolges dienen (§ 64 Abs 1 B-KUVG). Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (§ 65 Abs 1 B-KUVG).Die Heilmittel umfassen 1. die notwendigen Arzneien und 2. die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherheit des Heilerfolges dienen (Paragraph 64, Absatz eins, B-KUVG). Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren. Als Hilfsmittel sind hiebei solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind, a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen (Paragraph 65, Absatz eins, B-KUVG).
Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Messbetrages (§ 108b ASVG), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen (§ 65 Abs 2 B-KUVG). Abs 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherten zu tragen (§ 65 Abs 3 B-KUVG). Die Versicherungsanstalt hat auf die sonst vom Versicherten gemäß Abs 2 erster Satz zu tragenden Kosten bzw den sonst vom Versicherten gemäß Abs 2 zweiter Satz oder Abs 3 zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen: a) bei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht und b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten im Sinn des § 64 Abs 5 B-KUVG (§ 65 Abs 4 B-KUVG).Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel werden von der Versicherungsanstalt nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Messbetrages (Paragraph 108 b, ASVG), gerundet auf volle Schilling. 10 vH der Kosten, mindestens 20 vH des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen (Paragraph 65, Absatz 2, B-KUVG). Absatz 2, gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der Kosten für solche Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherten zu tragen (Paragraph 65, Absatz 3, B-KUVG). Die Versicherungsanstalt hat auf die sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2, erster Satz zu tragenden Kosten bzw den sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 3, zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen: a) bei Anspruchsberechtigten, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht und b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Anspruchsberechtigten im Sinn des Paragraph 64, Absatz 5, B-KUVG (Paragraph 65, Absatz 4, B-KUVG).
Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen und zwar bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25fachen, ansonsten mit dem 10fachen des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling. In den Fällen des Abs 3 gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf (§ 65 Abs 5 B-KUVG).Das Ausmaß der von der Versicherungsanstalt zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln in unterschiedlicher Höhe festsetzen und zwar bei Hilfsmitteln, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen und bei Krankenfahrstühlen höchstens mit dem 25fachen, ansonsten mit dem 10fachen des Messbetrages, gerundet auf volle Schilling. In den Fällen des Absatz 3, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf (Paragraph 65, Absatz 5, B-KUVG).
Die Versicherungsanstalt hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe und Hilfsmittel zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Abs 2, 4 und 5 gelten entsprechend (§ 65 Abs 6 B-KUVG).Die Versicherungsanstalt hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe und Hilfsmittel zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend (Paragraph 65, Absatz 6, B-KUVG).
Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnutzung bei ordnungsmäßigen Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. § 100 Abs 3 B-KUVG ist entsprechend anzuwenden (§ 65 Abs 9 B-KUVG).Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die Abnutzung bei ordnungsmäßigen Gebrauch eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel festsetzen. Paragraph 100, Absatz 3, B-KUVG ist entsprechend anzuwenden (Paragraph 65, Absatz 9, B-KUVG).
Der Höchstbetrag, bis zu dem die beklagte Partei die Kosten für die Beistellung oder Instandsetzung eines Heilbehelfes oder eines Hilfsmittels, das nicht als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zu betrachten ist, als Sachleistung oder Zuschuss übernimmt, wird festgesetzt 1. für Krankenfahrstühle mit dem 25fachen Messbetrag (§ 108b ASVG), 2. für andere Heilbehelfe und Hilfsmittel mit dem 10fachen Messbetrag, jeweils gerundet auf volle Schilling (§ 22 Abs 5 B-KUVG). Der Kostenanteil nach § 65 Abs 2 oder 3 B-KUVG wird auf diesen Höchstbetrag angerechnet (§ 17 Abs 1 Satzung 1995 der beklagten Partei).Der Höchstbetrag, bis zu dem die beklagte Partei die Kosten für die Beistellung oder Instandsetzung eines Heilbehelfes oder eines Hilfsmittels, das nicht als medizinische Maßnahme der Rehabilitation zu betrachten ist, als Sachleistung oder Zuschuss übernimmt, wird festgesetzt 1. für Krankenfahrstühle mit dem 25fachen Messbetrag (Paragraph 108 b, ASVG), 2. für andere Heilbehelfe und Hilfsmittel mit dem 10fachen Messbetrag, jeweils gerundet auf volle Schilling (Paragraph 22, Absatz 5, B-KUVG). Der Kostenanteil nach Paragraph 65, Absatz 2, oder 3 B-KUVG wird auf diesen Höchstbetrag angerechnet (Paragraph 17, Absatz eins, Satzung 1995 der beklagten Partei).
Soll ein Heilbehelf oder Hilfsmittel durch einen vergleichbaren Behelf ersetzt werden, übernimmt die beklagte Partei die Kosten nur, wenn die Neubeistellung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, oder wenn seit der Vorleistung ein angemessener Zeitraum vergangen ist, nach dessen Ablauf auch bei ordnungsgemäßen Gebrauch wegen der damit verbundenen Abnützung die weitere Verwendbarkeit des Behelfes nicht mehr angenommen werden kann. Bei den im Anhang 2 angeführten Behelfen ist dies der dort angegebene Zeitraum. Als Vorleistung gilt auch die Leistung eines anderen Sozialversicherungsträgers oder einer Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung (§ 2 Abs 1 Z 2, § 3 Z 2 B-KUVG; § 17 Abs 2 Satzung 1995 der beklagten Partei).Soll ein Heilbehelf oder Hilfsmittel durch einen vergleichbaren Behelf ersetzt werden, übernimmt die beklagte Partei die Kosten nur, wenn die Neubeistellung aus medizinischen Gründen erforderlich ist, oder wenn seit der Vorleistung ein angemessener Zeitraum vergangen ist, nach dessen Ablauf auch bei ordnungsgemäßen Gebrauch wegen der damit verbundenen Abnützung die weitere Verwendbarkeit des Behelfes nicht mehr angenommen werden kann. Bei den im Anhang 2 angeführten Behelfen ist dies der dort angegebene Zeitraum. Als Vorleistung gilt auch die Leistung eines anderen Sozialversicherungsträgers oder einer Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Ziffer 2, B-KUVG; Paragraph 17, Absatz 2, Satzung 1995 der beklagten Partei).
Anhang 2 der Satzung 1995 der beklagten Partei, der die Gebrauchsdauer einzelner Heilbehelfe und Hilfsmittel gemäß § 17 Abs 2 Satzung 1995 der beklagten Partei festlegt, sieht für Hörapparate eine Gebrauchsdauer von fünf Jahren vor.Anhang 2 der Satzung 1995 der beklagten Partei, der die Gebrauchsdauer einzelner Heilbehelfe und Hilfsmittel gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Satzung 1995 der beklagten Partei festlegt, sieht für Hörapparate eine Gebrauchsdauer von fünf Jahren vor.
§ 65 B-KUVG trägt die Überschrift "Heilbehelfe und Hilfsmittel" und regelt verschiedene Voraussetzungen und Kostenfragen, bietet jedoch keine klare Begriffsbestimmung der Heilbehelfe (Teschner/Schneider, B-KUVG 127). Der bereits erwähnte Anhang 2 der Satzung 1995 der beklagten Partei nennt (ebenso wie der Anhang 1 der Krankenordnung 1998 der beklagten Partei) namentlich die Hörapparate, lässt jedoch offen, ob es sich dabei um Heilbehelfe oder Hilfsmittel handelt. Die in Lehre und Rechtsprechung gebräuchliche Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelfe) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel) (Teschner/Schneider aaO; Tomandl, Grundriss Sozialrecht4 Rz 114; Binder in Tomandl, SV-System 224; Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 304; SSV-NF 4/146, 10/120; DRdA 1999/12 [Binder]), spricht im Zusammenhalt mit der Definition von Hilfsmitteln in § 65 Abs 1 B-KUVG unter anderem als Vorrichtungen, die geeignet sind, die mit einem Gebrechen verbundene körperliche Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen, dafür, Hörapparate als Hilfsmittel zu qualifizieren (SozSi 1965, 312; 4 Ob 4/95). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Letztlich kommt aber der Unterscheidung im Bereich des B-KUVG keine entscheidende Bedeutung zu, weil dieses Gesetz sowohl Heilbehelfe als auch Hilfsmittel (anders als ASVG und BSVG) als Teile der gesetzlichen Pflichtleistung normiert (Mazal aaO 286 f).Paragraph 65, B-KUVG trägt die Überschrift "Heilbehelfe und Hilfsmittel" und regelt verschiedene Voraussetzungen und Kostenfragen, bietet jedoch keine klare Begriffsbestimmung der Heilbehelfe (Teschner/Schneider, B-KUVG 127). Der bereits erwähnte Anhang 2 der Satzung 1995 der beklagten Partei nennt (ebenso wie der Anhang 1 der Krankenordnung 1998 der beklagten Partei) namentlich die Hörapparate, lässt jedoch offen, ob es sich dabei um Heilbehelfe oder Hilfsmittel handelt. Die in Lehre und Rechtsprechung gebräuchliche Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelfe) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel) (Teschner/Schneider aaO; Tomandl, Grundriss Sozialrecht4 Rz 114; Binder in Tomandl, SV-System 224; Mazal, Krankheitsbegriff und Risikobegrenzung 304; SSV-NF 4/146, 10/120; DRdA 1999/12 [Binder]), spricht im Zusammenhalt mit der Definition von Hilfsmitteln in Paragraph 65, Absatz eins, B-KUVG unter anderem als Vorrichtungen, die geeignet sind, die mit einem Gebrechen verbundene körperliche Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen, dafür, Hörapparate als Hilfsmittel zu qualifizieren (SozSi 1965, 312; 4 Ob 4/95). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Letztlich kommt aber der Unterscheidung im Bereich des B-KUVG keine entscheidende Bedeutung zu, weil dieses Gesetz sowohl Heilbehelfe als auch Hilfsmittel (anders als ASVG und BSVG) als Teile der gesetzlichen Pflichtleistung normiert (Mazal aaO 286 f).
Schon in SozSi 1965, 312 wurde in der Rubrik "Aus der Praxis" die Rechtsansicht vertreten, dass für die Übernahme der laufenden Erhaltungs- und Betriebskosten (insbesondere Beschaffung von Ersatzbatterien für Hörgeräte) weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung oder der Krankenordnung eine rechtliche Grundlage bestehe, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Versicherte für Aufwendungen, um ein Gerät im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, selbst aufzukommen habe. An dieser Auffassung hielt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in seinem Rundbrief vom 7. 6. 1983 (abgedruckt bei Teschner/Widlar, ASVG 856/4 f) fest. Batterien für Hörgeräte seien demnach als Betriebsmittel zu betrachten, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen seien. Die Erneuerung derartiger Batterien falle auch nicht unter den Begriff der "Instandsetzung" eines Hilfsmittels nach der Satzung.
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Hauptverbandes an. Weder B-KUVG noch die Satzung 1995 oder die Krankenordnung 1998, jeweils der beklagten Partei, eröffnen einen Anspruch des Versicherten auf Hörgerätebatterien bzw Übernahme deren Kosten. Die Betriebsmittel eines Hilfsmittels können nicht unter den Begriff des Hilfsmittel selbst subsumiert werden, dies auch nicht über den Umweg der "Funktionsfähigkeit" bzw der "Instandsetzung" des Hilfsmittels. Eine Übernahme solcher Kosten wäre auch wenig praktisch. Der Aufwand hängt sehr wesentlich von der Wahl des Gerätes und der Ersatzbatterien ab. Eine Überprüfung des notwendigen Bedarfes würde sich zudem äußerst schwierig gestalten, da zB eine Kontrolle, ob Batterien auch für andere Zwecke verwendet werden, oft nicht möglich ist (SozSi 1965, 312), mag es auch im Einzelfall Batterien geben, die nur für bestimmte Hörgeräte verwendet werden können, sodass dort ein allfälliger Missbrauch nicht in Frage kommt.
Die Rechtsansicht des Hauptverbandes ist seit langem bekannt, ohne dass dies den Gesetzgeber zu einer Gesetzesänderung bzw Klarstellung veranlasst hätte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt also die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht (Koziol/Welser I10 23 mwN). Hat demnach der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit auch an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung. In einem solchen Fall gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht aber den Gerichten nicht zu (SSV-NF 11/156; 10 ObS 247/98s, ua).
Ein Vergleich mit dem deutschen Sozialrecht zeigt, dass dort auf Grund der gemäß § 34 Abs 4 SGB V erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen und geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung die Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als "sächliches" Mittel mit geringem Abgabepreis eingestuft (§ 2) und damit ausdrücklich die Versorgung mit Batterien von der Leistungspflicht ausgeschlossen wurde (Verordnung beispielsweise abgedruckt bei Hauck, SGB V, C 210; im Übrigen Schneider in: Schulin, HS-KV § 22 RdNr 282, 284; ua). Das Bundessozialgericht erkannte in BSGE 74, 232, dass die Verordnung, die Hörgerätebatterien für über 18 Jahre alte Versicherte aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausnimmt, ermächtigungskonform ist und nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, dass Rechtsstaatsprinzip oder den Gleichheitssatz verstößt.Ein Vergleich mit dem deutschen Sozialrecht zeigt, dass dort auf Grund der gemäß Paragraph 34, Absatz 4, SGB römisch fünf erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen und geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung die Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als "sächliches" Mittel mit geringem Abgabepreis eingestuft (Paragraph 2,) und damit ausdrücklich die Versorgung mit Batterien von der Leistungspflicht ausgeschlossen wurde (Verordnung beispielsweise abgedruckt bei Hauck, SGB römisch fünf, C 210; im Übrigen Schneider in: Schulin, HS-KV Paragraph 22, RdNr 282, 284; ua). Das Bundessozialgericht erkannte in BSGE 74, 232, dass die Verordnung, die Hörgerätebatterien für über 18 Jahre alte Versicherte aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausnimmt, ermächtigungskonform ist und nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, dass Rechtsstaatsprinzip oder den Gleichheitssatz verstößt.
Der ursprüngliche Einwand des Klägers, die beklagte Partei hätte sich durch den früheren Ersatz der Kosten für Hörgerätebatterien auch für die Zukunft gebunden, wurde in der Revision - zu Recht - nicht weiter verfolgt; es braucht daher hierauf nicht näher eingegangen werden (vgl SSV-NF 7/30).Der ursprüngliche Einwand des Klägers, die beklagte Partei hätte sich durch den früheren Ersatz der Kosten für Hörgerätebatterien auch für die Zukunft gebunden, wurde in der Revision - zu Recht - nicht weiter verfolgt; es braucht daher hierauf nicht näher eingegangen werden vergleiche SSV-NF 7/30).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.